Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1974, Az.: 4 StR 9/74
Auslegung des Begriffs der unzüchtigen Handlung; Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde ; Erfordernis einer gewissen äußeren Erheblichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1974
- Aktenzeichen
- 4 StR 9/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 05.09.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kinde
Prozessführer
Arbeiter Guiseppe M. aus V., geboren am ... 1948 in F. Italien
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 31. Januar 1974
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. September 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (a.F.) zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 300 StPO).
Die Sachbeschwerde ist begründet. Nach den Feststellungen zur äußeren Tatseite ist der Tatbestand des § 176 StGB weder in seiner zur Zeit der Urteilsfindung geltenden Fassung (Abs. 1 Nr. 3) noch in der am 28. November 1973 in Kraft getretenen Neufassung des 4. StrRG (Abs. 1) gegeben.
Nach der schon vom Reichsgericht (vgl. RGSt 67, 170; HRR 1937 Nr. 1050) vertretenen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Begriff der unzüchtigen Handlung in der bisherigen Gesetzesfassung eine gewisse äußere Erheblichkeit; kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen sind dagegen aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen (vgl. BGHSt 2, 163, 167; NJW 1954, 120; GA 1954, 243; BGHSt 17, 280, 288; 18, 169, 170). Ein kurzes Anfassen der Brust eines Mädchens über der Kleidung ist daher in der Regel nicht als ausreichend für eine Verurteilung nach §§ 174 ff StGB a.F. angesehen worden (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1962 - 4 StR 448/61 -, vom 3. September 1963 - 5 StR 298/63 -, vom 1. April 1969 - 1 StR 649/68 - und vom 24. November 1970 - 1 StR 544/70 -). Jedenfalls in dieser Hinsicht hat auch die Neufassung keine Änderung gebracht. Unter dem Begriff der sexuellen Handlungen will der Gesetzgeber nach § 184 c Nr. 1 StGB nur solche verstanden wissen, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut "von einiger Erheblichkeit" sind.
Hierzu ist im Urteil lediglich festgestellt: Nachdem der Angeklagte erfahren habe, daß Angelika nicht 16, sondern nur 13 Jahre alt sei, sei es bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres (nur) "mindestens zu einer intimen Berührung" gekommen, indem er Angelika "in wollüstiger Absicht über der Bekleidung an die Brust faßte" (UA 3). An anderer Stelle (UA 4) ist nur davon die Rede, daß der Angeklagte Angelika an der Brust "berührt" habe.
Hiernach läßt sich nicht beurteilen, ob der Handlung des Angeklagten objektiv die erforderliche Erheblichkeit beizumessen ist. Zweifel erheben sich umsomehr, als die Urteilsgründe nicht ausschließen, daß Angelika dem Angeklagten (unmittelbar?) "zuvor praktisch um den Hals gefallen ist" (UA 4). Die Strafkammer hätte also die näheren Umstände, wie es zu der Berührung der Brust gekommen ist, prüfen und insbesondere untersuchen müssen, ob der Angeklagte die Brust nur kurz oder sonst unbedeutend berührt hat oder ob dies mehrmals und/oder intensiv geschehen ist. Der sachlichrechtliche Mangel zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch die Milderung der Neufassung des § 176 Abs. 1 StGB berücksichtigen müssen.
Börtzler
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Hürxthal
Knoblich