Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1963, Az.: 4 StR 92/63
Überraschendes Wegreißen einer Handtasche als Gewalt gegen eine Sache bzw. gegen eine Person; Begriff der Gewalt; Erfordernis einer Entfaltung von körperlicher Kraft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1963
- Aktenzeichen
- 4 StR 92/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 28.11.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 18, 329 - 331
- JZ 1963, 713-714 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1963, 701-703 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Klaus Knodel)
- MDR 1963, 695 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1210-1211 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Amtlicher Leitsatz
Wer jemandem überraschend eine Tasche aus der Hand schlägt, um sie an sich zu bringen, kann dadurch auch dann Gewalt gegen eine Person verüben, wenn dazu keine besondere Kraft gehört hat.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. April 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme,
Bundesrichter Dr. Flitner,
Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 28. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt und auf eine Gesamtstrafe erkannt ist.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden.
Die in zulässiger Weise auf den Diebstahlsfall beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren mit der Aufklärungsrüge und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1.
Der Verurteilung wegen Diebstahls liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Während der Angeklagte in der Türnische eines Geschäfts mit der von ihm angesprochenen Hausangestellten H. stand, bewirkte er plötzlich "mit einem etwas stärkeren Schlage" seiner Hand auf deren bügellose Handtasche, auf deren vermuteten Inhalt an Geld er es abgesehen hatte, daß diese zu Boden fiel. Dem Versuch Irene H.'s, ihre Tasche aufzuheben, die sie "nur einfach in der Hand" gehalten hatte, "ohne sie besonders festzuhalten", kam der Angeklagte zuvor Er nahm die Tasche an sich und lief mit ihr davon. Als Irene H.'s Freundin den Angeklagten nach einigen Schritten am Rockärmel erfaßte, riß er sich los.
2.
Entgegen dem Eröffnungsbeschluß, der dem Angeklagten insoweit schweren Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) vorwirft, glaubt das Landgericht, ihn nur wegen Diebstahls (§ 242 StGB) verurteilen zu können, weil er gegen das Mädchen "zur Überwindung" des von ihr "auf die Tasche ausgeübten Drucks" keine größere Kraft haben anwenden müssen, als zur bloßen Wegnahme notwendig war. Es fehle daher, so meint es, an dem Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung. Damit folgt das Landgericht jedenfalls im Ergebnis lediglich den in RGSt 46, 403 entwickelten rechtlichen Gedankengängen. Auch das Reichsgericht hat dort das überraschende Wegreißen einer Handtasche nur als Gewalt gegen eine Sache, nicht gegen eine Person beurteilt. Es komme nämlich, so legt es dar, wegen der Überraschung überhaupt nicht zu einem Willensentschluß der bestohlenen Person. Das Reichsgericht ist demnach dort der Ansicht, Gewalt gegen eine Person (§ 249 StGB) werde erst dann angewendet, wenn diese sich der Gefahr und ihres Willens zum Widerstandleisten bewußt geworden sei. Die Entscheidungen des Reichsgerichts zum Gewaltbegriff sind im übrigen nicht einheitlich, wie einerseits HGSt 58, 98; 72, 349, 351 (körperliche Kraftanwendung), anderseits 60, 157; 66, 353, 355; 73, 343, 345 (bloßes Einschließen, Schreckschüsse) zeigen.
3.
Die Meinung des Landgerichts ist, wie die Revision mit Rechte ausführt, nicht zu billigen.
Gewalt (§ 249 StGB) ist die Einwirkung auf den Körper einer Person, die geeignet und dazu bestimmt ist, die Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung aufzuheben (Leipziger Komm., 8. Aufl. § 249 Anm. 3 a, ebenso im Ergebnis BGHSt 1, 145). Wer einen nicht geradezu wertlosen Gegenstand in der Hand hält, ist nach der Erfahrung des täglichen Lebens in aller Regel bereits entschlossen, sich der beliebigen Wegnahme dieses Gegenstandes, z.B. einer Handtasche, zu widersetzen. Darüber muß er sich nicht dann erst klar werden, wenn er sich etwa bewußt wird, daß ihm der Gegenstand weggenommen wird oder weggenommen werden soll. Das weiß in aller Regel auch derjenige, der eine solche Tasche an sich bringen will. Von dieser Vorstellung aus ist sein planmässiges Vorgehen erst sinnvoll. Er greift überraschend zu, um den Träger der Tasche daran zu hindern, seiner von vornherein vorhandenen inneren Haltung entsprechend Widerstand zu leisten, nicht aber deswegen, wie das Reichsgericht meint, um der Entscheidung des Betroffenen darüber zuvorzukommen, ob er die Tasche widerstandslos herausgeben will oder nicht.
Das hätte die Strafkammer bei der Prüfung, ob schwerer Raub vorliegt, erwägen müssen. Die Gewaltanwendung (§ 249 StGB) erfordert auch keine besondere Entfaltung körperlicher Kraft, wie das Landgericht meint (BGHSt 1, 145; 4, 210) [BGH 19.05.1953 - 2 StR 445/52]. Schon das Reichsgericht hat, wie aus RGSt 60, 157, 158; 66, 353, 355; 73, 343, 344, 345zu entnehmen ist, für entscheidend gehalten, daß die vom Täter ausgehende Einwirkung auf sein Opfer nicht lediglich als ein seelischer, sondern zumindest auch als unmittelbarer körperlicher Zwang empfunden werde (RGSt 60, 158), als Einwirkung, die ihn auch körperlich trifft. Bei der Gewaltanwendung verursacht der Täter durch seine körperliche Handlung, daß der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert wird, mag der Täter dazu größere oder nur geringere Körperkraft entfalten (BGHSt 1, 145, 147) [BGH 05.04.1951 - 4 StR 129/51]. Das trifft für ein Aus-der-Hand-Schlagen zu, mag dazu, wegen der Überraschungseinwirkung oder aus anderen Gründen, auch kein besonderer Kraftaufwand gehören und angewendet werden. Auch ein schwacher, alter Mensch, der keine große Abwehrkraft mehr aufbringt, kann auf die festgestellte Weise beraubt werden. Anscheinend meint die Strafkammer indessen, es komme darauf an, daß erhebliche Kraftentfaltung zur Wegnahme der Handtasche erforderlich war. Das träfe nicht zu. Es genügt, wenn der Täter Gewalt in dem dargelegten Sinne anwendet, weil er sie für geeignet hält, die Wegnahme zu ermöglichen. Maßgebend ist allein seine Vorstellung und sein Wille (BGHSt 4, 210, 211 [BGH 21.05.1953 - 4 StR 787/52] und 1, 145).
4.
Die Verurteilung wegen Diebstahls muß daher aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Mit der Aufhebung verliert auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe seine Grundlage.
5.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben:
a)
Der Verurteilung wegen Raubes steht es nicht im Wege, daß der Angeklagte die Tasche im vorliegenden Falle nicht unmittelbar durch Gewalt an sich gebracht hat, sondern erst durch sofortiges Aufheben vom Boden.
b)
Rechtfertigen die künftigen Tatfeststellungen eine Verurteilung wegen Raubes nicht, so wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte des räuberischen Diebstahls (§§ 252, 250 StGB) schuldig ist. Als die Freundin der Irene Hoffmann den Angeklagten am Ärmel festzuhalten suchte befand sich dieser im Sinne des § 252 StGB noch auf frischer Tat. Er hatte noch nicht entkommen können. Mit Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft deshalb, daß das Landgericht diese Freundin nicht als Zeugin vernommen hat. War die Strafkammer auf Grund der Aussage der Betroffenen nicht davon überzeugt, daß der Angeklagte deren Freundin vorsätzlich geschlagen hat, um sie abzuwehren und entkommen zu können, so mußte sich ihr deren Vernehmung als Zeugin aufdrängen. Denn von ihr war vermutlich eine Bekundung darüber zu erwarten, ob der Angeklagte sie geschlagen oder ob er nur eine unbeabsichtigte Reflexbewegung gemacht hat, als er sich losriß. Sowohl das Sich-Loßreißen wie eine Mißhandlung dieses Mädchens wäre die Verübung von Gewalt.
c)
Im Falle H. hat das Landgericht keine Einzelstrafe verhängt. Das steht mit § 74 StGB nicht im Einklang (BGHSt 4, 345, 346) [BGH 22.09.1953 - 1 StR 726/52].
d)
Schließlich wird die Strafkammer in den Strafzumessungserwägungen deutlich erkennbar zu machen haben, ob sie von ihrer Befugnis zur Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen Gebrauch gemacht hat, sofern sie die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB wiederum feststellt.
Das Urteil entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Krumme
Flitner
Mai
Dr. Weber