Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.1991, Az.: III ZR 75/90
Unrichtigkeit einer Auskunft bezüglich eines Ausschlusses der Bebaubarkeit von Nachbargrundstücken; Abgrenzung von Auskunft und Zusage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1991
- Aktenzeichen
- III ZR 75/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 15635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 06.03.1990 - AZ: 12 U 222/89
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Matthias W. K. weg 45, E.
Prozessgegner
Große Kreisstadt E.
vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Stefan S., Rathaus, E.,
In der Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und
die Richterin Dr. Deppert
am 23. Mai 1991 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1990 - 12 U 222/89 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.000 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Bauamtsleiter S. habe dem Kläger keine verbindliche Zusage darüber gegeben, daß die Nachbargrundstücke auf Dauer nicht zur Bebauung freigegeben würden, läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2.
Vielmehr erblickt auch die Revision den einzigen in Betracht kommenden Haftungstatbestand für einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) darin, daß in der Erklärung des Zeugen St. eine unrichtige Auskunft, betreffend einen Ausschluß der Bebaubarkeit, gelegen haben könnte. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, liegt das Abgrenzungskriterium zwischen Auskunft und Zusage darin, daß eine Auskunft sich auf Tatsachen bezieht, also auf gegenwärtige Gegebenheiten, mithin auf Umstände, die nicht von einer Willensentschließung abhängen (Senatsurteile vom 30. Juni 1977 - III ZR 51/75 = VersR 1977, 1053 = NJW 1978, 371; vom 8. Januar 1976 - III ZR 5/74 = VersR 1976, 495). Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft als Grundlage für die Beurteilung einer zukünftigen Entwicklung dienen soll. Künftiges Verhalten wurzelt nämlich vielfach in gegenwärtigen Gegebenheiten, nämlich in der bestehenden Absicht, künftig etwas zu tun, und in den dazu getroffenen Vorbereitungen. Diese gegenwärtigen Gegebenheiten sind "Tatsachen", die - wie andere Tatsachen auch - Gegenstand einer Auskunft sein können (Senatsurteile aaO). Insoweit trifft daher den handelnden Amtsträger die Amtspflicht, eine Auskunft, die er dem Bürger gibt, nicht nur richtig, sondern auch unmißverständlich, nämlich so klar und vollständig zu erteilen, daß der Empfänger entsprechend disponieren kann (Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 = VersR 1989, 959 = NJW 1990, 242, 246 m.w.Nachw.).
3.
Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers die Erklärung des Zeugen St. nicht amtspflichtwidrig gewesen war. Wie der Kläger in der Klageschrift selbst vorgetragen hat, gab die behauptete Erklärung des Zeugen, die Beklagte werde auch in Zukunft eine Bebauung der beiden südlichen Grundstücke nicht zulassen, diese Grundstücke würden deshalb auch weiterhin dem unbebauten Außenbereich angehören, den Meinungsstand sowohl bei der Stadtverwaltung als auch im Gemeinderat wieder. Diese Auskunft war inhaltlich richtig, da dies im Zeitpunkt der Auskunftserteilung tatsächlich der Meinungsstand bei Verwaltung und Gemeinderat war und irgendwie geartete Anhaltspunkte dafür, daß sich in absehbarer Zukunft daran etwas ändern werde, nicht vorlagen. Hingegen wurde dadurch - dem Kläger erkennbar - nicht etwa ein Vertrauen dahin geschaffen, daß dies für alle Zeiten so bleiben werde. Die Möglichkeit, daß der Ortsgesetzgeber seine Planungsabsichten ändern werde, mußte der Kläger in Rechnung stellen, ohne daß es erforderlich war, ihm insoweit einen ausdrücklichen Hinweis zu erteilen oder die Auskunft mit einer ausdrücklichen entsprechenden Einschränkung zu versehen.
4.
Im Gegensatz zu dem im Senatsurteil vom 30. Juni 1977 (aaO) behandelten Fall lag hier zwischen dem Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft (1980) und dem Zeitpunkt, in dem sich die planungsrechtlichen Gegebenheiten zu ändern begannen, als der Gemeinderat den Beschluß zur Aufstellung der Abrundungssatzung faßte (Ende 1985), ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren. Schon dieser lange Zeitraum schließt es aus, daß die Planungsänderung auf Umständen beruhte, die schon bei Erteilung der Auskunft erkennbar und daher bei ihr zu berücksichtigen waren. Der nachträgliche Eintritt dieser Veränderung vermag daher die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft nicht in Frage zu stellen. Vielmehr hat sich beim Kläger lediglich das allgemeine Risiko verwirklicht, daß die ursprünglich vorhandenen tatsächlichen Umstände, auf denen seine Erwartung über den zukünftigen Zustand beruhte, sich nachträglich änderten. Dieses Risiko konnte ihm, wie ihm von vornherein erkennbar gewesen sein mußte, durch die Auskunft nicht abgenommen werden.
5.
Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, daß der Sachvortrag des Klägers durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht bestätigt worden sei, kommt es daher nicht an.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 60.000 DM
Engelhardt,
Rinne,
Wurm,
Deppert