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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1977, Az.: III ZR 51/75

Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Auskunft; Verletzung von Amstpflichten durch falsche Auskunftsangaben; Auskunfterteilung über ein in der Zukunft liegendes Ereignis; Vertrauensschutz auf die Auskunft von Behörden; Entschädigungsanspruch wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1977
Aktenzeichen
III ZR 51/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 30.01.1975
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • DB 1977, 2132-2133 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1978, 740 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1978, 122-123 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 371-373 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 29, 558 - 565
  • WuM 1979, 30-33 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an eine behördliche Auskunft, die sich auf einen künftigen Zustand (hier: Fertigstellung eines U-Bahn-Baues) bezieht (Fortführung des Senatsurteils vom 8. Januar 1976 - III ZR 5/74 = WM 1976, 413 =VersR 1976, 495 = MDR 1976, 561 = BGHWarn 1976 Nr. 2).

Der Straßenanlieger kann seiner Verpflichtung, bei der Errichtung eines neuen Betriebes auf ihm erkennbare bevorstehende Beschränkungen des Straßenverkehrs Rücksicht zu nehmen, dadurch genügen, daß er eine behördliche Auskunft über die Dauer der Beschränkungen einholt und sich auf diese Auskunft, soweit er ihr vertrauen kann, einrichtet (im Anschluß an das Senatsurteil vom 30. April 1964 - III ZR 125/63 = LM GrundG Art. 14 Cf Nr. 24).

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 30. Januar 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger betrieb zusammen mit seinem Bruder Ernst Gunthram Freiherr S. zu Sc. seit 1968 in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "Radiomarkt Ernst G. und Ekkehardt Freiherren S. zu Sc. oHG" ein Elektroartikelgeschäft. Die Firma hatte ihren Sitz in F. (...) - Höchst, Bolongarostraße 126, wo sich auch ihre Hauptniederlassung befand. Zu dem Unternehmen gehörten ferner zwei als "Filialen" bezeichnete Geschäfte in F., L. Straße und D.straße.

2

Am 5. Oktober 1970 mietete der Kläger, nach seiner Behauptung als Vertreter der Firma "Radiomarkt Ernst G. und Ekkehardt Freiherren S. zu Sc. oHG", ein Ladenlokal in F. (...), Zeil ... (... Wache) zu einem monatlichen Mietzins von 12.500 DM. Die Räume waren von dem Maklerbüro M. & R. angeboten worden. Das Ladengeschäft wurde am 7. November 1970 in Betrieb genommen.

3

Im Mai 1972 wurde über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Bruder des Klägers war zuvor verstorben. Der Konkursverwalter trat dem Kläger nach und nach Schadensersatzansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die beklagte Stadt Frankfurt in Höhe von insgesamt 30.000 DM ab. Aufgrund dieser Abtretung erhebt der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus Amtshaftung und enteignendem Eingriff, die er aus folgendem Sachverhalt herleitet:

4

Als der Kläger das Ladenlokal an der Zeil anmietete, waren im Bereich der K. Wache U-Bahn-Bauarbeiten im Gange. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe dem Maklerbüro M. & R. die Auskunft erteilt, die Bauarbeiten würden bis Frühjahr bzw. Sommer 1971 soweit beendet sein, daß an der K. Wache ungehinderter Fußgängerverkehr möglich sei. Der Zeuge So. habe sich daraufhin telefonisch bei dem ihm bekannten Abteilungsleiter beim U-Bahn-Bauamt, F., erkundigt. Dieser habe ihm erklärt, die Termine für die Fertigstellung des Platzes K. Wache stünden fest und lägen im Dezember 1970, spätestens im März 1971; für eine solche Auskunft sei er jedoch nicht zuständig. Ein weiterer Gesprächspartner, mit dem F. den Zeugen So. weiterverbunden habe, habe die genannten Termine bestätigt; auch er habe sich aber für nicht zuständig erklärt und habe zur Bauleitung weiterverbunden. Dort sei dem Zeugen So. erklärt worden, daß der Terminplan die genannten Termine enthalte und der Baufortschritt dem Terminplan entspreche; im Dezember 1970, spätestens im März 1971 werde alles in Ordnung sein. Ihm selbst, hat der Kläger weiter behauptet, seien die Termine später bei einem Besuch der örtlichen Bauleitung nochmals bestätigt worden. Dabei seien ihm auch Pläne für die Gestaltung des Platzes K. Wache gezeigt worden. Aufgrund dieser Auskünfte habe er das Ladengeschäft gemietet.

5

Unstreitig wurden die Bauarbeiten im Bereich des Platzes K. Wache jedoch erst im Jahre 1973 beendet. Der Kläger hat behauptet, da sich die Bauarbeiten wesentlich länger als angekündigt hingezogen hätten, habe sich das Ladengeschäft nicht entwickeln können, sondern sei ein Zuschußbetrieb geblieben, dessen Verluste schließlich zum Zusammenbruch des gesamten Unternehmens geführt hätten. Den dadurch entstandenen Schaden habe die Beklagte zu ersetzen, da sie entweder falsche Auskünfte erteilt oder aber die Bauarbeiten unsachgemäß geplant und überwacht habe.

6

Die Beklagte hat behauptet, das Ladengeschäft an der K. Wache sei nicht von der offenen Handelsgesellschaft betrieben worden, sondern von einer anderen Handelsgesellschaft (GmbH & Co KG), die der Kläger ebenfalls mit seinem Bruder gegründet habe. Der Kläger habe daher durch die Abtretung des Konkursverwalters keine Ansprüche gegen sie, die Beklagte, erwerben können. Ferner hat die Beklagte Zusagen über die Beendigung der Bauarbeiten in Abrede gestellt und bestritten, daß der Zusammenbruch des Unternehmens auf die Bauarbeiten zurückzuführen sei. Sie hat gegenüber einem Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung die Einrede der Verjährung erhoben und vorsorglich mit Steuerforderungen aufgerechnet.

7

Den zunächst auf 5.000 DM nebst Zinsen beschränkten Anspruch hat das Landgericht abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger seine Forderung auf 30.000 DM nebst Zinsen erweitert und hilfsweise beantragt, diesen Betrag an den Konkursverwalter zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob Mieterin des Ladengeschäfts die Firma "Radiomarkt Ernst G. und Ekkehardt Freiherren S. zu Sc. oHG" gewesen ist. Da es sich weitgehend nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage des tatsächlichen Hergangs handelt und das Berufungsgericht die zu ihrer Entscheidung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, ist zugunsten des Klägers für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die oHG Mieterin des Ladengeschäfts war. Auf die Ausführungen der Revision und der Revisionserwiderung zu diesem Punkt hat der erkennende Senat daher nicht einzugehen.

9

Hatte die oHG das Ladengeschäft gemietet, so war sie Gläubigerin eines Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruchs gegen die Beklagte, der daraus entstand, daß Bedienstete der Beklagten die oHG durch unzutreffende oder unvollständige Auskünfte zum Abschluß des Mietvertrages veranlaßten und daß die oHG durch Art, Umfang und Dauer der Arbeiten amtspflichtwidrig geschädigt oder einem enteignenden Eingriff in ihren Gewerbebetrieb ausgesetzt wurde. Ein solcher Anspruch unterlag mithin der Verfügungsmacht des Konkursverwalters (§ 6 KO), so daß der Kläger ihn durch die von dem Verwalter erklärte Abtretung erworben hätte. Da mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts die Wirksamkeit dieser Abtretung zu unterstellen ist, ist für dieses Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der eingeklagte Anspruch, wenn er besteht, dem Kläger zusteht.

10

II.

1.

Einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Auskunft nach Art. 34 GG, § 839 BGB hat das Berufungsgericht nicht für schlüssig vorgetragen gehalten. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf die dem Maklerbüro M. & R. erteilte Auskunft stützt, hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, die Bediensteten der Beklagten hätten durch diese Auskunft keine Amtspflicht verletzt, die ihnen dem Kläger (muß heißen: der oHG) gegenüber obgelegen habe. Außerdem habe der Kläger sich nach seinem eigenen Vorbringen auf diese an ihn nur weitergegebene Auskunft nicht verlassen.

11

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, die Bediensteten der Beklagten hätten durch eine fehlerhafte Auskunft gegenüber dem Maklerbüro keine Amtspflicht verletzt, die ihnen gegenüber dem Kläger (oder der oHG) oblag. Das angefochtene Urteil wird insoweit jedenfalls durch seine Feststellung getragen, der Kläger habe sich auf die Auskunft, die das Maklerbüro ihm weitergegeben hat, nicht verlassen. Denn diese Feststellung ergibt, daß diese Auskunft für seine Entschließung, das Ladengeschäft anzumieten, nicht ursächlich geworden ist. Der Einwand der Revision, die Auskunft sei für den Entschluß des Klägers "wenigstens mitursächlich" geworden, weil der (für ihn handelnde) Zeuge So. sich die dem Maklerbüro angegebenen Fertigstellungstermine lediglich habe "bestätigen" lassen, findet in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze. Der Kläger behauptet, vor Anmietung des Ladengeschäfts sei dem Zeugen So. und später ihm selbst auf Frage erklärt worden, die Termine für die Fertigstellung des Platzes K. Wache lägen im Dezember 1970, spätestens im März 1971. Die zuvor dem Maklerbüro erteilte Auskunft wäre unter diesen Umständen für seinen Entschluß nur dann ursächlich geworden, sofern er sich auf sie selbst dann verlassen hätte, wenn die dem Zeugen So. und ihm selbst erteilten Auskünfte anders gelautet hätten, oder sofern ihm diese späteren Auskünfte nur in Verbindung mit der Auskunft gegenüber dem Maklerbüro ausgereicht hätten. Weder das eine noch das andere ist indessen festgestellt.

12

2.

Soweit der Kläger seinen Anspruch auf die dem Zeugen Sonntag und ihm selbst erteilten Auskünfte stützt, hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, in diesen Auskünften sei eine Amtspflichtverletzung nicht zu erblicken. Diese Auffassung wird von der Revision zu Recht angegriffen.

13

a)

Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die genannten Auskünfte seien nicht schon deshalb falsch gewesen, weil die Bauarbeiten später als angegeben beendet worden sind. Wie das angefochtene Urteil zutreffend hervorhebt, hat der Kläger nicht behauptet, die ihm genannten Termine seien nicht im Terminplan enthalten gewesen oder der Baufortschritt zur Zeit der Auskunftserteilung habe nicht dem Terminplan entsprochen. Seine eigene Darstellung ergibt also nicht, daß die Bediensteten der Beklagten in diesen Punkten unzutreffende Auskünfte gegeben haben.

14

b)

Nach der Behauptung des Klägers, von deren Richtigkeit für die Revisionsinstanz auszugehen ist, ist dem Zeugen So. weiter erklärt worden, im Dezember 1970, spätestens im März 1971 werde "alles in Ordnung" sein. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, hiermit sei über ein in der Zukunft liegendes Ereignis Auskunft erteilt worden, dessen Eintritt nicht allein in der Macht der Beklagten gestanden habe, sondern bei dessen Eintritt jederzeit andere Umstände eine Rolle hätten spielen können, wie Terminschwierigkeiten der beauftragten Firmen, Witterungseinflüsse, Planungsschwierigkeiten und dergl. Es habe sich somit nicht um eine Auskunft gehandelt, sondern um eine Vorhersage. Das angefochtene Urteil spricht in diesem Zusammenhang sogar von "Prophezeiung". Bei einer Vorhersage zukünftiger Ereignisse, deren Eintreffen erkennbar nicht nur vom Wirken der Behörde abhänge, verdiene der Bürger keinen so starken Vertrauensschutz wie sonst bei einer Auskunft. Als Geschäftsmann habe der Kläger zudem erkennen müssen, welcher Art die ihm erteilte Auskunft sei, und habe wissen müssen, daß gerade bei Bauarbeiten aus vielerlei Gründen Terminsüberschreitungen möglich seien, die die Beklagte nicht vorhersehen könne, insbesondere bei einem so umfangreichen und schwierigen Unternehmen wie einem U-Bahn-Bau. Im übrigen habe der Kläger den ihm erteilten Auskünften auch nicht die Bedeutung beigemessen, die er ihnen jetzt im Rechtsstreit geben wolle.

15

Wie der Revision zuzugeben ist, vermögen diese Ausführungen das angefochtene Urteil nicht zu tragen.

16

In seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 8. Januar 1976 (III ZR 5/74 = BGHWarn 1976 Nr. 2) hat der erkennende Senat ausgeführt, abgesehen von dem Fall der - damals wie hier nicht interessierenden - Rechtsauskunft beziehe eine Auskunft sich auf Tatsachen, also auf gegenwärtige Gegebenheiten, mithin auf Umstände, die nicht von einer Willensentschließung abhingen. Damit hat der Senat in jener Entscheidung die Auskunft von der behördlichen Zusage abgegrenzt. Um diese Abgrenzung geht es im vorliegenden Fall nicht, weil dem Kläger eine Zusage fraglos nicht erteilt worden ist. Die Wendungen, mit denen der erkennende Senat in jener Entscheidung die Eigenart einer behördlichen Auskunft beschrieben hat, sind jedoch auch im vorliegenden Fall geeignet, den Inhalt der erteilten Auskunft zu erfassen.

17

Die Auskunft, spätestens im März 1971 werde "alles in Ordnung" sein, beschreibt ihrem Wortlaut nach allerdings einen künftigen Zustand. Trotzdem wird das Berufungsgericht ihrer Eigenart nicht gerecht, wenn es sie als "Vorhersage" (oder gar "Prophezeiung") behandelt. Wie der erkennende Senat bereits in dem erwähnten Urteil vom 8. Januar 1976 ausgeführt hat, wurzelt künftiges Verhalten vielfach in gegenwärtigen Gegebenheiten, nämlich in der bestehenden Absicht, künftig etwas zu tun, und in den dazu getroffenen Vorbereitungen. Diese gegenwärtigen Gegebenheiten sind "Tatsachen", die - wie andere Tatsachen auch - Gegenstand einer Auskunft sein können. Was der Senat damals - dem dort zu beurteilenden Sachverhalt entsprechend - für künftiges Verhalten der die Auskunft gebenden Stelle gesagt hat, gilt auch für den hier vorliegenden Fall. Dieser unterscheidet sich von dem damaligen allerdings dadurch, daß es nicht ausschließlich von dem eigenen Willen und Verhalten der Beklagten abhing, ob der künftige Zustand, über den Auskunft erteilt wurde, auch wirklich eintrat. Vielmehr konnten sich Vorgänge im Bereich der mit den Bauarbeiten beauftragten Unternehmen, Witterungsverhältnisse oder sonstige Umstände auswirken, die sich dem Einfluß der Beklagten entzogen. Immerhin hing es aber wesentlich von den Planungen und sonstigen vorbereitenden Maßnahmen der Beklagten ab, ob der Platz K. Wache im März 1971 wieder "in Ordnung" war, dazu von dem Fortgang und Stand der bisherigen Bauausführung. Auch im vorliegenden Fall beruhte der künftige Zustand, auf den sich die Auskunft bezog, also weitgehend auf gegenwärtigen Gegebenheiten, die die Beklagte überblicken und über die sie daher Auskunft geben konnte.

18

Diese Beziehung zwischen dem künftigen Geschehen und den gegenwärtigen Gegebenheiten, den "Tatsachen", hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, als es in den Erklärungen, die die Bediensteten der Beklagten nach der Behauptung des Klägers gegenüber dem Zeugen Sonntag und dem Kläger selbst abgegeben haben, nichts anderes als eine Vorhersage zukünftiger Ereignisse sah, deren Verwirklichung mit allen Ungewißheiten künftiger Entwicklungen belastet sei und die daher einen "starken Vertrauensschutz" nicht begründen könne. Vielmehr rechtfertigt es der vorgetragene Sachverhalt, in diesen Erklärungen eine Auskunft über die (gegenwärtigen) Tatsachen zu erblicken, auf denen der künftige Zustand - wie dargelegt - beruhte. Das gilt nicht nur für die Mitteilungen, der Terminplan enthalte die angegebenen Daten und der (bisherige) Baufortschritt entspreche dem Terminplan. Die Erklärung, spätestens im März 1971 werde "alles in Ordnung" sein, enthielt vielmehr als sachlichen Kern die Auskunft, die bisher getroffenen und derzeit beabsichtigten Maßnahmen ließen eine Fertigstellung zum angegebenen Zeitpunkt erwarten.

19

Diese Auskunft mußte wie jede andere behördliche Auskunft den daran zu stellenden Anforderungen genügen, also richtig, vollständig und unmißverständlich sein, so daß der Kläger der Auskunft entsprechend disponieren konnte (Senatsurteil v. 8. Januar 1976 a.a.O. unter III 1 m.w. Nachw.).

20

c)

Ob die Auskunft diesen Anforderungen genügte, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das muß unter den hier gegebenen Umständen zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache führen.

21

Da es dem Kläger oblag, die seinen Anspruch begründenden Tatsachenbehauptungen aufzustellen, war es grundsätzlich seine Sache darzulegen, daß die ihm erteilte Auskunft unrichtig, unvollständig oder mißverständlich war. Er hatte also insbesondere vorzutragen, daß die zur Zeit der Auskunftserteilung vorhandenen Gegebenheiten nicht die - vorbehaltlose - Angabe zuließen, spätestens im März 1971 werde "alles in Ordnung" sein. Zu seinen Gunsten ist aber zu berücksichtigen, daß es sich um Vorgänge im Bereich der Beklagten handelte, die sich seinem Einblick weitgehend entzogen, während die Beklagte sie kannte oder doch ohne unzumutbare Schwierigkeiten ermitteln konnte. Ob das allein genügt, die Darlegungslast ganz oder teilweise auf die Beklagte zu verlagern, kann auf sich beruhen. Denn es kommt hinzu, daß die Auskunft im September oder Oktober 1970, also wenige Monate vor den genannten Fertigstellungsterminen erteilt und der genannte äußerste Termin (März 1971) um nicht weniger als zwei Jahre überschritten wurde. Das Berufungsgericht, das den Grund dieser Verzögerung nicht festgestellt hat, hätte diese Umstände bei der durch § 286 ZPO gebotenen umfassenden Würdigung des Streitstoffes nicht außer Betracht lassen dürfen. Das macht die Revision mit Recht geltend.

22

Zwar weist das angefochtene Urteil mit Recht darauf hin, daß bei einem umfangreichen und schwierigen Unternehmen wie einem U-Bahn-Bau unvorhersehbare Terminsüberschreitungen aus vielerlei Gründen möglich sind. Die darin begründete Unsicherheit von Terminsangaben wird aber im allgemeinen um so geringer werden, je mehr der Bau fortschreitet und je näher der erwartete Fertigstellungstermin heranrückt. Als der Kläger die Auskunft einholte, waren die U- Bahn-Bauarbeiten ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils "im Gange"; wie lange schon, ist nicht festgestellt, möglicherweise also schon geraume Zeit. Es läßt sich daher nicht ohne weiteres mit der genannten allgemeinen Unsicherheit begründen, wenn eine frühestens im September 1970 für Dezember 1970 oder spätestens März 1971 angekündigte Fertigstellung sich um volle zwei Jahre verzögert. Vielmehr liegt die Möglichkeit nicht fern, daß diese Verzögerung auf Umständen beruht, die schon bei Erteilung der Auskunft erkennbar und daher bei ihr zu berücksichtigen waren, damit die Auskunft richtig und vollständig war. Etwas anderes kommt hinzu: Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß bei einem umfangreichen und schwierigen Unternehmen wie einem U-Bahn-Bau unvorhersehbare Terminsüberschreitungen möglich sind, mußte den mit dem Bau befaßten Bediensteten der Beklagten am besten bekannt sein. Denn wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, hat sich gerade in Frankfurt wiederholt gezeigt, daß die für die Fertigstellung bestimmter Etappen vorgesehenen Termine nicht einzuhalten waren. Bestand aber eine solche Erfahrung, so konnte sie Anlaß geben, den Kläger bei der Erteilung der Auskunft darauf hinzuweisen und die Aussage über den Fertigstellungstermin entsprechend einzuschränken. Die vorbehaltlose Angabe, spätestens im März 1971 werde "alles in Ordnung" sein, war dann möglicherweise schon aus diesem Grunde unrichtig und unvollständig.

23

Nach alledem hat der Kläger daher seiner Darlegungslast genügt, indem er den Inhalt der ihm erteilten Auskunft und die erwähnten zeitlichen Verhältnisse behauptet hat. Es war nunmehr Sache der Beklagten darzutun, daß und aus welchen Gründen die Auskunft trotzdem richtig und vollständig war, daß die bei ihrer Erteilung vorliegenden Gegebenheiten also die vorbehaltlose Mitteilung zuließen, spätestens im März 1971 werde "alles in Ordnung" sein. Hierzu gehört insbesondere die - bisher fehlende - Angabe der Gründe, die zu der Verzögerung um zwei Jahre geführt haben. Denn diese Gründe lassen Rückschlüsse darauf zu, ob und inwieweit sie bei der Erteilung der Auskunft schon erkennbar waren und daher von den die Auskunft erteilenden Bediensteten hätten berücksichtigt werden müssen.

24

3.

Der erkennende Senat kann nicht davon ausgehen, daß der Amtshaftungsanspruch wegen Erteilung einer schuldhaft fehlerhaften Auskunft aus anderen Gründen nicht besteht

25

a)

Der Kläger hat behauptet, die oHG habe das Ladengeschäft im Vertrauen auf die Auskunft gemietet, die Auskunft sei für diesen Entschluß und damit für den Schaden also ursächlich geworden. Das Berufungsgericht hat hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - Feststellungen nicht getroffen. Seine Ausführungen, der Kläger habe den Auskünften nicht die jetzt behauptete Bedeutung beigemessen, lassen nicht mit hinreichender Sicherheit die Feststellung erkennen, die Auskunft sei für die Anmietung des Ladengeschäfts nicht ursächlich gewesen. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten des Klägers von der behaupteten Ursächlichkeit auszugehen.

26

b)

Auch zu der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen.

27

4.

Für das erneute Berufungsverfahren weist der Senat auf folgendes hin:

28

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf die Auskünfte, die der Abteilungsleiter im U-Bahn-Bauamt, Friebe, und ein weiterer Gesprächspartner dem Zeugen So. erteilt hätten, habe der Kläger sich nicht verlassen können, weil diese Bediensteten erklärt hätten, sie seien nicht zuständig. Diese Auffassung wird von der Revision zu Unrecht angegriffen. Zwar kommt es - wie die Revision insoweit zutreffend ausführt - für die Amtshaftung wegen fehlerhafter Auskunft nicht darauf an, ob sie dem die Auskunft erteilenden Beamten erlaubt war (Senatsurteil vom 5. Dezember 1963 - III ZR 176/62 = VersR 1964, 316, 317). Im vorliegenden Fall haben die beiden Bediensteten der Beklagten aber erklärt, sie seien nicht zuständig, und haben den Zeugen Sonntag jeweils an einen anderen Bediensteten verwiesen. Der Kläger konnte daher nicht darauf vertrauen, von den beiden nach ihrer eigenen Erklärung unzuständigen Bediensteten eine verbindliche Auskunft erhalten zu haben. Er kann seinen Amtshaftungsanspruch wegen fehlerhafter Auskunft also nur auf die Auskünfte stützen, die dem Zeugen So. bei seinem Telefongespräch mit der Bauleitung und die ihm, dem Kläger, selbst erteilt worden sind.

29

III.

Der Kläger stutzt seinen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) auch darauf, daß Bedienstete der Beklagten bei der Planung und Ausführung der U-Bahn-Bauarbeiten Amtspflichten verletzt hätten, die ihnen ihm gegenüber als Straßenanlieger obgelegen hätten. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch mit der Begründung verneint, der Kläger habe dazu nichts vorgetragen, was Tatsachengehalt habe. Seine Behauptung, die Bauarbeiten seien unsachgemäß geplant und überwacht worden, genüge nicht.

30

Diese Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen.

31

Der erkennende Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und inwieweit eine Amtspflicht im Sinne von § 839 BGB gegenüber Straßenanliegern besteht, ihre Belange bei der Planung und Durchführung eines U-Bahn-Baues zu schonen. Denn der Kläger hat jedenfalls keine Tatsachen vorgetragen die darauf schließen lassen, daß Bedienstete der Beklagten eine etwa bestehende Amtspflicht dieser Art verletzt haben. Die bloße Dauer der Bauarbeiten rechtfertigt diesen Schluß entgegen der Ansicht der Revision noch nicht, da sie möglicherweise wegen Umfang und Schwierigkeit der Arbeiten unvermeidbar war. Das gilt selbst dann, wenn die Terminplanung - wie der Kläger behauptet hat - eine wesentlich frühere Fertigstellung der Arbeiten vorgesehen hatte. Auch eine Überschreitung selbst gesetzter Termine braucht nicht zu bedeuten, daß die Arbeiten und damit die Behinderungen der Anlieger unnötig lange ausgedehnt worden sind. Schließlich hat der Kläger auch nichts dafür vorgetragen, daß das Ladengeschäft wegen der Art und Weise, in der die Bauarbeiten durchgeführt worden sind, in stärkerem Maße behindert worden ist, als es unumgänglich notwendig war.

32

Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Kläger die Darlegungslast für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen nicht abgenommen werden. Zwar handelt es sich weitgehend - wenn auch nicht ausschließlich - um Umstände, die im Bereich der Beklagten liegen und ihm nicht ohne weiteres zugänglich sind. Anders als im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs wegen fehlerhafter Auskunft (s. oben zu II 2 c) hat der Kläger aber keinerlei Umstände vorgetragen, die auf eine Amtspflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten bei der Planung und Durchführung der Bauarbeiten schließen lassen. Unter diesen Umständen geht es nicht an, der Beklagten die Darlegungslast dafür aufzuerlegen, daß ihre Bediensteten keine Pflichten verletzt haben.

33

IV.

Einen Entschädigungsanspruch wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs hat das Berufungsgericht verneint, weil der Kläger (richtig: die oHG) in Kenntnis der U-Bahn-Bauarbeiten ein neues Geschäft eröffnet habe. Es hat dazu unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 30. April 1964 (III ZR 125/63 - LM Art. 14 Cf GG Nr. 24 = BGHWarn 1964 Nr. 122 - "Bärenbaude") ausgeführt, bei Errichtung eines neuen Betriebes und bei Investitionen habe ein Anlieger auf eine ihm erkennbar vorhandene oder bevorstehende Beschränkung im Straßenverkehr Rücksicht zu nehmen; er müsse die im Gang befindlichen Straßenarbeiten einkalkulieren und das damit verbundene Geschäftsrisiko auf sich nehmen.

34

Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht, wie die Revision zu Recht rügt.

35

Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Anlieger bei Errichtung eines neuen Betriebes und bei Investitionen auf ihm erkennbare bevorstehende Beschränkungen des Straßenverkehrs Rücksicht zu nehmen habe, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urt. v. 30. April 1964 a.a.O.; Urt. v. 5. Juli 1965 - III ZR 173/64 = BGHWarn 1965 Nr. 168 - "Buschkrugbrücke"), an der dieser festhält. Im vorliegenden Fall steht aber bisher nicht fest, daß die Beschränkungen des Straßenverkehrs über März 1971 hinaus für die oHG erkennbar waren, als sie das Ladengeschäft eröffnete. Vielmehr hat der Kläger - bisher unwiderlegt - behauptet, Bedienstete der Beklagten hätten ihm die Auskunft erteilt, spätestens im März 1971 sei "alles in Ordnung". Der Straßenanlieger kann seiner Pflicht, auf die Beschränkungen des Straßenverkehrs Rücksicht zu nehmen, dadurch genügen, daß er eine Auskunft über die Dauer der Beschränkungen einholt und sich auf diese Auskunft - soweit er ihr Vertrauen schenken kann - einrichtet. Das geht bereits aus dem erwähnten Urteil vom 30. April 1964 hervor, in dem der erkennende Senat ausgeführt hat, der (damalige) Kläger habe sich rechtzeitig erkundigen müssen, welche weiteren Bauarbeiten zu erwarten seien. Konnte die oHG nicht erkennen, daß die U-Bahn-Bauarbeiten möglicherweise über März 1971 hinaus andauern würden, so kann ihr wegen späterer, mit dem Bau verbundener Behinderungen, die einen enteignenden Eingriff in ihren Gewerbebetrieb darstellen, eine Entschädigung nicht von vornherein versagt werden.

36

Ein Entschädigungsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das neu eröffnete Ladengeschäft von vornherein mit Verlust gearbeitet hat. Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28./30. Juli 1975 (III ZR 141/72 = NJW 1975, 1966) ausgeführt.

Nüßgens
Tidow
Peetz
Lohmann
Kröner