Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.1997, Az.: BVerwG 3 C 32.97

Einschlägigkeit des Grundsatzes der Meistbegünstigung bei offenbaren Unrichtigkeiten; Darlegungsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.09.1997
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 32.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 3 L 1810/96 - 28.04.1997

Fundstellen

  • SGb 1998, 584 (amtl. Leitsatz)
  • SozSich 1998, 437

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 1997 sowie seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil werden verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- sowie das Beschwerdeverfahren auf 1.898,76 DM festgesetzt.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes höhere Ausgleichszahlungen für Getreide. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. April 1997 abgewiesen. Der letzte Satz des Urteilstenors lautet: "Die Revision wird zugelassen." Hingegen heißt es am Ende der Urteilsbegründung: "Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind." Die sich daran anschließende Rechtsmittelbelehrung besagt, daß die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden könne.

2

Am 15. Juli 1997 legte der Kläger Revision gegen das Berufungsurteil ein. Darin führte er u.a. aus, daß angesichts der Widersprüchlichkeit der Revisionszulassung von dem entsprechenden Ausspruch im Tenor auszugehen sei. Dies folge aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Für den Fall, daß sich das Gericht dieser Ansicht nicht anschließe, solle die Revision als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden.

3

Mit Beschluß vom 18. Juli 1997 berichtigte das Oberverwaltungsgericht den Urteilsausspruch dahin gehend, daß zwischen den Worten "Revision" und "zugelassen" das Wort "nicht" eingefügt werde. In der Begründung wurde ausgeführt, das Fehlen dieses Wortes im ursprünglichen Tenor stelle ein offensichtliches Versehen dar.

4

II.

1.

Die Revision des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.

5

Gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht nur zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat (§ 132 Abs. 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine rechtswirksame Zulassung durch das Berufungsgericht ist nicht erfolgt, da der Ausspruch im Urteilstenor, auf den sich der Kläger bezieht, angesichts der gegenteiligen Ausführungen in der Urteilsbegründung sowie in der Rechtsmittelbelehrung ein offensichtliches Versehen darstellte, das alsbald korrigiert wurde. In einem solchen Fall läßt sich die Statthaftigkeit der Revision auch nicht aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 5. September 1991 - BVerwG 3 C 26.89 - BVerwGE 89, 27, 29 f.) [BVerwG 05.09.1991 - 3 C 26/89] herleiten. Dieser besagt, daß Fehler des Gerichts nicht zu Lasten der Parteien gehen dürfen; insbesondere darf ihnen nicht durch eine falsche Behandlung der Sache durch ein Gericht der Instanzenzug abgeschnitten werden. Offenbare Unrichtigkeiten im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO sind allerdings - und erst recht nach der förmlichen Richtigstellung - nicht geeignet, die Parteien zu belasten, also z.B. hinsichtlich der Wahl des statthaften Rechtsmittels irrezuführen. Ob dies auch dann gilt, wenn an der Offensichtlichkeit ernsthaft gezweifelt werden kann, bedarf keiner Erörterung, weil dieser Fall hier nicht vorliegt. Der Kläger hat nämlich nicht dargelegt, daß er die offenbare Unrichtigkeit des Urteilsausspruches verkannt habe.

6

2.

Die in Verbindung mit der Revision erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf die der Kläger die Beschwerde stützt, ist nicht in der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden.

7

Das Darlegungserfordernis verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Diesen Voraussetzungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie beschränkt sich auf eine kritische Auseinandersetzung mit den Berufungsurteil, ohne auch nur eine konkrete Rechtsfrage herauszuarbeiten. Angriffe auf die Berufungsentscheidung ersetzen nicht die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision.

8

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil sie (nur) "für den Fall" erhoben worden ist, daß die Revision unzulässig sein sollte (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluß vom 12. September 1988 - BVerwG 6 CB 35.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 83 S. 25).

9

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren war gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, da ohne das Versehen des Berufungsgerichts die Revision nicht anhängig gemacht worden wäre und somit Kosten nicht angefallen wären.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- sowie das Beschwerdeverfahren auf 1.898,76 DM festgesetzt, [...] die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.