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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1991, Az.: BVerwG 3 C 26/89

Verwendung des Reinertrages einer Jagd; Bedeutung und Auslegung von Prozesserklärungen ; Grundsatz der Meistbegünstigung bei einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittel; Voraussetzungen eines Auskehranspruchs nach dem Jagdrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.09.1991
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 26/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 10.12.1986 - AZ: 2 A 101/85
OVG Niedersachsen - 02.03.1989 - AZ: 3 L 12/89

Fundstellen

  • BVerwGE 89, 27 - 30
  • DVBl 1992, 776 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1992, 166 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1992, 664-665 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1992, 402 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Macht ein Verwaltungsgericht die Einlegung der Berufung in gesetzwidriger Weise - hier in fehlerhafter Anwendung des Art. 2 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EntlG - von einer Zulassung abhängig, so bleibt es dem Beschwerten unbenommen, unmittelbar das richtige Rechtsmittel der Berufung einzulegen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. März 1989 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Jagdgenossen der beklagten Jagdgenossenschaft. Mit dieser streiten sie um die Verwendung des Reinertrages der Jagd. Die Beklagte hat den ca. 552 ha großen gemeinschaftlichen Jagdbezirk aufgrund eines von der Jagdbehörde genehmigten Jagdpachtvertrages aus dem Jahre 1981 an einen Dritten verpachtet. Die Kläger gehören der Jagdgenossenschaft mit ca. 50 ha jagdbarer Grundfläche an. In § 9 des Jagdpachtvertrages ist u.a. folgende Regelung enthalten:

"Es werden ferner folgende Sonderbedingungen vereinbart: Vom Pächter ist jährlich zusätzlich zum Pachtpreis ein Beitrag von 1 500 DM zur freien Verfügung der Jagdgenossenschaft (Jagdabend, Ausflug o.a.) sowie außerdem der Gegenwert von 100 l Bier mit der Pachtzahlung an die Jagdgenossenschaftskasse zu entrichten."

2

Die Kläger beanspruchten mit Schreiben vom 3. Februar 1985 ohne Erfolg bei der Beklagten die Auskehrung eines anteilmäßigen Betrages der in § 9 des Jagdpachtvertrages vereinbarten Zahlungen.

3

Auch ihre Klage, mit der sie einen anteiligen Auskehranspruch für die Jagdjahre 1984/85 sowie 1985/86 geltend gemacht haben, blieb erfolglos. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Leistung nach § 9 des Jagdpachtvertrages um eine Zahlung eigener Art, die kein Entgelt für die Jagdnutzung darstellt. Die Zahlung gehöre erkennbar nicht zum Pachtpreis, da sie nach dem Vertragswillen der Parteien ausdrücklich und ausschließlich zur Förderung der Geselligkeit (Jagdabend, Ausflug) in der Jagdgenossenschaft entrichtet würde.

4

In seinem Tenor hat das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen. In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu: "Nach § 4 EntlG ist die Berufung ausgeschlossen, wenn der Streitwert von 500 DM nicht erreicht wird. Die Berufung konnte nicht zugelassen werden, da die Voraussetzungen des § 131 VwGO nicht gegeben sind." Die dementsprechend erteilte Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts lautet: "Die Nichtzulassung der Berufung kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden ...".

5

Gegen das den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 24. März 1987 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16. April 1987 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im wesentlichen ihren bisherigen Rechtsstandpunkt vertieft haben. Sie haben ergänzt, daß kein Jagdgenosse zu einer Feier gezwungen werden könne, deshalb dürfe auch kein bestimmter Geldbetrag für "Feiereien und Trinkereien" vorhanden sein. Die Berufung sei zulässig, da der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert 500 DM übersteige und die Nichtzulassung der Berufung offenbar irrtümlich erfolgt sei.

6

Die Beklagte hat die Berufung für unzulässig gehalten, da der Beschwerdewert nicht erreicht sei. Im übrigen hätten die Kläger nur eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen dürfen.

7

Mit Urteil vom 2. März 1989 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Zwar sei das Verwaltungsgericht irrtümlich davon ausgegangen, daß die Berufung einer Zulassung bedürfe, da in Wahrheit die Kläger für mehrere Jagdjahre die anteilige Zahlung beantragt hätten, so daß es sich um wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne des Art. 2 § 4 Abs. 1 Nr. 2 letzter Satz EntlG handele. Daher sei die Berufung an sich ohne besondere Zulassung statthaft gewesen. Jedoch hätten die Kläger die rechtsfehlerhafte Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur durch eine Beschwerde nach § 131 Abs. 3 VwGO beseitigen können, worauf auch die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen habe. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sei aber nicht eingelegt worden. Als eine solche könne auch nicht die eingelegte Berufung umgedeutet werden, da es an den Mindestvoraussetzungen des § 131 Abs. 3 Satz 4 VwGO fehle. Dieses Ergebnis sei auch nicht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu beanstanden, da den Klägern der Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Rechtsgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden sei. Es sei vielmehr ein Gebot der Rechtssicherheit, daß eine anwaltlich vertretene Partei in ihren Prozeßerklärungen beim Wort genommen werde, zumal die Kläger keiner durch das Verwaltungsgericht verursachten Ungewißheit ausgesetzt seien, die ihnen die Einlegung des in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich bezeichneten Rechtsmittels unzumutbar erschwert hätte.

8

Gegen das Berufungsurteil haben die Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zu ihrer Begründung führen sie im wesentlichen aus, das angegriffene Urteil verletze Art. 2 § 4 Abs. 1 EntlG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Satz 1 VwGO und beruhe auf dieser Verletzung. Denn die Berufung sei zu Unrecht für unzulässig gehalten worden. Eine kraft Gesetzes zulässige Berufung dürfe nicht durch ein fehlerhaftes Urteil ausgeschlossen werden. Es sei mit der Rechtsgewährungsgarantie nicht vereinbar, wenn eine fehlerhafte Entscheidung eines Gerichts ein nach dem Gesetz zulassungsfreies Rechtsmittel ausschließen könnte, so daß der Betroffene zunächst diese Entscheidung anfechten müßte, bevor er das zulassungsfreie Rechtsmittel einlegen könne.

9

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. März 1989 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt den Inhalt des Berufungsurteils und meint insbesondere, die sofortige Einlegung des nach dem Tenor des gerichtlichen Urteils unzulässigen, wenn auch bei zutreffender Betrachtung richtigen, Rechtsmittels wäre mit der Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung unvereinbar.

12

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

13

II.

Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat gegen §§ 125 Abs. 2 Satz 1, 124 Abs. 1 VwGO a.F. verstoßen. Sein Urteil beruht auch auf diesem Verstoß.

14

Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. hat das Oberverwaltungsgericht u.a. zu prüfen, ob die Berufung statthaft ist. Ob eine Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifbar ist, ergibt sich aus § 124 Abs. 1 VwGO. Danach steht den Beteiligten gegen Endurteile die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist damit grundsätzlich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kraft Gesetzes statthaft. Eine Beschränkung der Berufung aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmung (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F.) scheidet hier erkennbar aus. Auch die Berufungsbeschränkung nach Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntlG liegt nach der insoweit richtigen Erkenntnis des Berufungsgerichts nicht vor, da der Rechtsstreit wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betraf. Das Urteil des Verwaltungsgerichts unterlag damit trotz der gesetzwidrigen Zulassungsentscheidung uneingeschränkt dem Rechtsmittel der Berufung,

15

Bei seiner Prüfung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Berufungsgericht gleichwohl die Statthaftigkeit der Berufung verneint mit dem rechtsfehlerhaften Hinweis, daß die Kläger die fehlerhafte Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur durch eine Nichtzulassungsbeschwerde hätten beseitigen können.

16

Es liegt auf der Hand, daß durch die gesetzeswidrige Nichtzulassung der Berufung dem Rechtsmittelführer nicht der vom Gesetz gewiesene Weg der unbeschränkten, zulassungsfreien Berufung verwehrt werden kann. Für den Fall einer formfehlerhaften, inkorrekten Entscheidung durch ein Gericht, also bei der Wahl der falschen Entscheidungsform (etwa Entscheidung durch Beschluß statt durch Urteil) hat sich für die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Grundsatz der Meistbegünstigung durchgesetzt (vgl. nur BGHZE 40, 265 <267>[BGH 18.11.1963 - VII ZR 182/62]; BGH NJW 1979, 43 <44 f.>[BGH 04.10.1978 - IV ZB 84/77]; BVerwGE 26, 58 <61>[BVerwG 25.01.1967 - V C 61/66];  71, 213 <215>[BVerwG 23.04.1985 - 1 A 11/81]; Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 20. Aufl. 1977 Rdnr. 23 vor § 511; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, Anm. 4 B vor § 511 ZPO). Danach steht es dem Rechtsmittelführer zu, sowohl das objektiv richtige, als auch das falsche, aber der äußerlichen Entscheidungsform der Vorinstanz entsprechende Rechtsmittel einzulegen. Der allgemein anerkannte Meistbegünstigungsgrundsatz wurzelt letztlich in der Überlegung, daß Fehler des Gerichts nicht zu Lasten der Parteien gehen dürfen; insbesondere darf ihnen nicht durch eine falsche Behandlung der Sache durch ein Gericht der Instanzenzug abgeschnitten werden.

17

Dieser in erster Linie für die Wahl einer falschen Entscheidungsform entwickelte Grundsatz ist aber nach seinen Grundgedanken auch dann anzuwenden, wenn das Berufungsgericht den Weg in die Berufungsinstanz, der bei objektiver Betrachtung ohne jede Beschränkung eröffnet war, mit der Erwägung versperrt, daß zuerst die in der Sache falsche Nichtzulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichts beseitigt werden müsse. Auf keinen Fall kann es den Klägern zum Nachteil gereichen, daß sie sich bei der Wahl des - objektiv richtigen - Rechtsmittels an das Gesetz gehalten und nicht den vom Verwaltungsgericht tenorierten Irrweg beschritten haben, zumal das Vorliegen von Zulassungsgründen durchaus zweifelhaft sein mag. Das Berufungsgericht verkennt insoweit §§ 125 Abs. 2 Satz 1 und 124 Abs. 1 VwGO, wenn es auf der Einlegung einer objektiv falschen Nichtzulassungsbeschwerde gegen die rechtswidrige Nichtzulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichts besteht.

18

Da sich das Oberverwaltungsgericht mit der Sache selbst bisher nicht beschäftigt hat, insbesondere jegliche Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Auskehranspruchs nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG fehlen, ist die Zurückverweisung geboten.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 316,02 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2. 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.