Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.1987, Az.: BVerwG 1 WB 147/86
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 147/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 20000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner Oberst i.G. Poetzsch, Hauptmann Hinz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 zum Hauptmann ernannt und seit dem 3. Januar 1983 bei der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) als Personaloffizier verwendet. In den planmäßigen Beurteilungen zum 31. März 1984 und zum 31. März 1986 erhielt er jeweils die Note "2 B".
Um Auskunft über die Planung seiner weiteren Verwendung zu erhalten, bat der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Januar 1985 um ein Personalgespräch, das am 5. März 1985 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 6 - stattfand. Hierüber ist im Vermerk vom 12. März 1985 festgehalten:
"Hptm Pramann wurde vor dem Hintergrund der anhaltenden Stausituation der Hauptleute (TrpDst) zur Beförderung zum Major und der möglichen Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften ausführlich über seine Chancen hinsichtlich einer Förderung auf einen A 13-Dienstposten unterrichtet. Obwohl Hptm P. im oberen Drittel der Eignungsreihenfplge der Hauptleute (TrpDst) plaziert ist, kann z.Zt. keine Aussage über den Zeitpunkt einer solchen Versetzung auf einen A 13-DP gemacht werden. Bei pessimistischer Einschätzung ist eine solche Förderung 1986 nicht wahrscheinlich, wohl aber möglicherweise 1987 denkbar. Bei optimistischer Einschätzung (Lösung BO 46) kann Hptm. P. dagegen wahrscheinlich mit einer solchen Förderung Ende 1986 rechnen. P IV 6 plant daher Hptm P. vorbehaltlich dienstlicher Erfordernisse, weiterhin bei der SDL zu belassen, bis er auf einen A 13-DP versetzt werden kann. Hptm. P. erklärte ausdrücklich, daß er mobil sei und jeden möglichen A 13-DP annehmen werde."
In einem weiteren Personalgespräch vom 10. Juni 1986 wurde dem Antragsteller eröffnet, daß die seinerzeit abgegebene Prognose hinsichtlich seiner Versetzung nicht mehr zu halten sei, da für ihn auf Grund einer nicht erwarteten Inflation von Beurteilungen für Hauptleute zum 31. März 1986 - die Beurteilung mit "2 B" und besser seien gegenüber 1984 um nahezu das Fünffache gestiegen - eine förderliche Verwendung nicht mehr vor 1988 in Betracht komme.
Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Juni 1986, ihn zum 1. Oktober 1986 auf einen A-13-Dienstposten zu versetzen. Zur Begründung machte er geltend, der BMVg habe ihm auf der Grundlage des Vermerks über das Personalgespräch vom 5. März 1985 im Wege der Ermessensbindung die Versetzung "selbst unter pessimistischer Einschätzung der Situation für 1987 zugesichert", und aus der weiter geäußerten "optimistischen Einschätzung" seiner (des Antragstellers) Förderung sei zwangsläufig die Versetzung auf einen A-13-Dienstposten schon für Ende 1986 zu folgern. Damit sei für ihn ein Tatbestand schutzwürdigen Vertrauens geschaffen worden, und der BMVg könne durch die im Personalgespräch vom 10. Juni 1986 abgegebene Erklärung nicht von der im Jahr zuvor erteilten Zusage abweichen. Die Begründung, daß sich seine (des Antragstellers) Förderung infolge der Beurteilungsinflation zum 31. März 1986 verschlechtert habe, sei sachfremd, weil die Zusage seiner Versetzung für Ende 1986, spätestens jedoch 1987 gerade nicht hiervon abhängig gemacht worden sei.
Diesen Antrag lehnte der BMVg mit Bescheid vom 14. Juli 1986, der dem Antragsteller am 22. Juli 1986 zugestellt wurde, mit der Begründung ab, daß für ihn (den Antragsteller) kein besetzbarer STAN-M-Dienstposten zur Verfügung stehe.
Hiergegen begehrte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. August 1986, das bei der SDL am selben Tage einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Er wiederholt im wesentlichen sein früheres Vorbringen und trägt ergänzend vor:
Andere als die im Vermerk über das Personalgespräch vom 5. März 1985 genannten Kriterien und Voraussetzungen, die die - ihm eröffnete - konkrete Planungsabsicht hatten in Frage stellen oder ihre Realisierbarkeit auf einen Zeitpunkt nach 1987 verschieben können, seien ihm jedenfalls nicht genannt worden. Soweit solche noch hätten erfüllt werden müssen, hätte es jedenfalls einer vertrauensvollen Personalführung entsprochen, sie zu erwähnen und in den Vermerk aufzunehmen. In jedem Fall hätte er jedoch darauf hingewiesen werden müssen, daß die Versetzungsabsicht nur so lange Bestand haben könne, wie die Voraussetzungen, unter denen sie ihm eröffnet worden sei, unverändert bleiben würden; das sei jedoch nicht geschehen. Da davon auszugehen sei, daß dem personalführenden Referat beim Personalgespräch vom 5. März 1985 die Personallage im Dienstgrad der Hauptleute, die Möglichkeiten einer Nachbesetzung von A-13-Dienstposten bis 1987 und der seit Jahren zunehmende Trend zur Vergabe immer besserer Wertungskombinationen bekannt gewesen seien, hätten diese Voraussetzungen in die Verwendungsplanung einbezogen werden müssen. Die ihm erteilte Zusage zur Versetzung auf einen A-13-Dienstposten für Ende 1986 oder "spätestens 1987" sei hingegen nicht davon abhängig gemacht worden, daß die Beurteilungslage für Hauptleute gegenüber 1984 unverändert bliebe. Deshalb könne sich der BMVg nicht darauf berufen, daß die inflationäre Entwicklung zur Vergabe besserer Beurteilungsergebnisse zum 31. März 1986 seine (des Antragstellers) Förderungsmöglichkeit weiter verschlechtert habe. Seine (des Antragstellers) Plazierung in der Eignungsreihenfolge sei durch die zusammenfassenden Wertungen vom 30. September 1979, 31. März 1982 und 31. März 1984 (4 C, 3 C, 2 B) sowie das Ergebnis des Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C (Note 3) bestimmt und ihm sei unter Annahme der denkbar schlechtesten Voraussetzungen eine förderliche Verwendung für 1987 in Aussicht gestellt worden. Da die als optimistische Einschätzung bezeichnete "Lösung BO 46" mit Verabschiedung des Personalstrukturgesetzes im Juni 1985 erreicht worden sei, hätte seine Versetzung Ende 1986 erfolgen müssen. Des weiteren hätten sich hierdurch die Nachbesetzungsmöglichkeiten für Oktober 1986 gegenüber dem Personalgespräch vom 5. März 1985 erhöht. Auf Grund der in diesem Gespräch abgegebenen Erklärungen von Seiten des BMVg hätte zu seinen (des Antragstellers) Gunsten eine Ausnahmeentscheidung getroffen werden müssen, um die erheblichen Nachteile auszuräumen, die sich für die Verwirklichung der ihn betreffenden Verwendungsplanung zwischenzeitlich ergeben hätten. Da es das Ziel eines jeden Personalgesprächs sei, durch Offenheit und Klarheit die Möglichkeiten einer Vereinbarkeit von persönlichen Wünschen des Soldaten mit dienstlichen Erfordernissen aufzuzeigen, sei der BMVg in seinem (des Antragstellers) Fall in auffälliger Weise von seiner sonstigen - vorsichtigen - Verfahrensweise, Förderungsprognosen in zeitlicher Hinsicht, "allenfalls nach 'vorne', nicht aber nach 'hinten' zu präzisieren", abgewichen; in Kenntnis aller Voraussetzungen und Tendenzen habe er sich vielmehr durch eine exakte zeitliche Eingrenzung des frühesten und spätesten Zeitpunkts selbst gebunden.
Der Antragsteller begehrt,
- 1)
festzustellen, daß der BMVg verpflichtet gewesen wäre, ihn (den Antragsteller) zum 1. Oktober 1986, jedenfalls zum 1. April 1987, auf einen STAN-M-Dienstposten zu versetzen,
- 2)
den BMVg zu verpflichten, ihn (den Antragsteller) auf den nächst freiwerdenden STAN-M-Dienstposten zu versetzen.
Der BMVg hat nicht abgeholfen und um Zurückweisung des Antrags gebeten.
Er sieht es als rechtsfehlerfreie Entscheidung an, daß der Antragsteller weder zum 1. Oktober 1986 auf einen A-13-Dienstposten versetzt noch nach diesem Zeitpunkt bei Besetzung der nächst freiwerdenden Major-Stelle berücksichtigt worden sei. Für die Besetzung herausgehobener Dienstposten seien mehr Anwärter als Stellen vorhanden. Während der Antragsteller zur Zeit des Personalgesprächs vom 5. März 1985 als "baldiger Anwärter für eine höhere Verwendung" habe eingestuft werden können, habe sich seine Chance nach dem letzten Beurteilungstermin vom 31. März 1986 dadurch erheblich verschlechtert, daß seitdem mehr als die vierfache Zahl an Offizieren, die mit "2 B" und besser beurteilt worden seien, in Konkurrenz gestanden habe. Deshalb habe bei den wenigen Nachbesetzungen im Oktober 1986 die Entscheidung zugunsten der Hauptleute getroffen werden müssen, die dem Antragsteller nach Eignung und Leistung vorzuziehen gewesen seien. Im übrigen könne er (der Antragsteller) sich nicht auf eine bindende Zusage seiner Versetzung auf einen A-13-Dienstposten berufen, da es bei der Eröffnung seiner künftigen Verwendungsmöglichkeiten lediglich darum gegangen sei, ihm eine nach dem damaligen Sachstand für möglich gehaltene Entwicklung aufzuzeigen; diese Prognose habe selbst dann nicht als Zusage angesehen werden können, wenn seine (des BMVg) Beauftragten von der Möglichkeit ihrer Verwirklichung überzeugt gewesen seien. Aus dem Vermerk vom 12. März 1985 ergebe sich vielmehr, daß von seiner (des BMVg) Seite gerade keine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen gegenüber dem Antragsteller eingegangen worden sei; insbesondere sei keine exakte zeitliche Eingrenzung nach hinten erfolgt, sondern die Formulierung des Vermerks vom 12. März 1985 spreche gerade gegen einen Bindungswillen. Im übrigen sei für die - vom Antragsteller begehrte - Ausnahmeentscheidung zu seinen Gunsten keine Veranlassung gegeben; denn zu jedem Förderungszeitpunkt werde nach den jeweils gegebenen Qualifikations- und Anforderungsverhältnissen entschieden, wobei die Eignungsreihenfolge zwar nach feststehenden Kriterien gebildet werde, aber veränderlich sei.
Auf Anfrage des Berichterstatters des Senats hat der BMVg mitgeteilt, daß dem Antragsteller zum 1. April 1987 noch kein höherwertiger Dienstposten habe übertragen werden können, da zu diesem Termin lediglich zwei STAN-M-Dienstposten, die für Personalstabsoffiziere vorgesehen seien, nachbesetzt worden seien. Dafür sei der Antragsteller nach seiner Eignung und Leistung nicht in Betracht gekommen, zumal da er in einer bei der Vergabe höherwertiger Dienstposten zu bildenden Reihenfolge an 15. Stelle stehe. In dieser Reihenfolge, die keine Beförderungsreihenfolge sei, seien auch keine Offiziere einbezogen worden, die bereits einen höherbewerteten Dienstposten innehätten. Der Antragsteller komme auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Verwendung grundsätzlich für A-13-Eingangsposten in den Führungsgrundgebieten 1 - Personalstabsoffizier - und 3 - Stellvertretender Kommandeur B - in Betracht. Da aber in seinen Beurteilungen keine Vorschläge enthalten seien, die eine Empfehlung seiner Verwendung als Stellvertretender Kommandeur enthielten, werde er nur bei der Besetzung von Dienstposten des Führungsgrundgebietes 1 berücksichtigt.
Der Antragsteller hat demgegenüber vorgetragen, daß die Eignungsreihenfolge auch Offiziere umfasse, die bereits einen höherwertigen STAN-Dienstposten innehätten. Nach seinen Vorverwendungen sei er bei Verwendungsentscheidungen für die Besetzung von A-13-Dienstposten nicht nur ausschließlich für Personalstabsoffizier-Dienstposten zu berücksichtigen, sondern es hätten auch Möglichkeiten einer Verwendung auf Dienstposten als S-3-Stabsoffizier, Prüfstabsoffizier u.a. geprüft und erläutert werden müssen. Soweit der BMVg eine Eignungsreihenfolge für die Besetzung von Personalstabsoffizier-Dienstposten aufgestellt habe, wäre eine solche mit dem "Auswahlverfahren für die Beförderung der Offiziere" nicht zu vereinbaren, da eine fachtätigkeitsgebundene Reihenfolge dort nicht vorgesehen sei. Bei der Verwendungsentscheidung komme es im wesentlichen darauf an, für nachzubesetzende Dienstposten die am besten geeigneten Offiziere zu finden. Dabei seien neben Eignung, Befähigung und Leistung die spezifischen Belange/Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens und die Vorverwendungen des Soldaten zu berücksichtigen, und auch das berechtigte Interesse des Soldaten an seinem beruflichen Fortkommen könne bedeutsam sein. Nach diesem Prinzip habe der BMVg in der Vergangenheit in vielen Fällen bei Verwendungsentscheidungen ungünstiger plazierte Soldaten den besser plazierten Bewerbern vorgezogen; das lasse sich bei Offenlegung der Eignungsreihenfolge für Verwendungsentscheidungen nachvollziehen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1.
Das Begehren zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.
a)
Es kann dahingestellt bleiben, ob die dem Antragsteller in den Personalgesprächen vom 5. März 1985 und 10. Juni 1986 erteilten Auskünfte über die weitere Planung seiner Verwendung als dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO oder - lediglich - als Bekanntgabe von mehr oder weniger unverbindlichen Planungsabsichten anzusehen sind, die zwar unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände geäußert, gleichwohl aber für die Zukunft noch offen waren und als solche nicht selbständig anfechtbar sind (vgl. BVerwG Beschluß vom 11. Januar 1983 - 1 WB 129/82 - m.w.N.). Denn jedenfalls hat der BMVg das Begehren des Antragstellers vom 19. Juni 1986, ihn zum 1. Oktober 1986 auf einen A-13-Dienstposten zu versetzen, abgelehnt; und gegen diesen Bescheid ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig (§ 21 WBO).
Für den Antrag ist auch der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben. Es geht dem Antragsteller nicht um die Beförderung zum Major, für die der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet wäre, sondern um seine Verwendung auf einem A-13-Dienstposten. Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind truppendienstlicher Natur, so daß für sie der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 46, 220, 222 [BVerwG 17.01.1974 - I WB 89/72]; 76, 243 f. [BVerwG 11.12.1984 - 1 D 113/83]).
b)
Dem Begehren des Antragstellers kann nicht stattgegeben werden.
Der Antragsteller hatte entgegen seiner Auffassung keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Verwendung. Denn Ober die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bei der Ablehnung eines Versetzungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO; vgl. BVerwG Beschlüsse vom 28. März 1984 - 1 WB 45/83 - und vom 30. August 1984 - 1 WB 78/83).
Der Ermessensspielraum des militärischen Vorgesetzten kann allerdings im Einzelfall durch Selbstbindung derart eingeschränkt sein, daß jede andere Entscheidung als die Verwendung des Antragstellers auf einer bestimmten Stelle sich als ermessensfehlerhaft und damit zugleich als eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten erweisen würde. Ein solcher Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Soldaten in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hat, ihn auf einer bestimmten, gegebenenfalls höherwertigen Stelle zu verwenden (BVerwGE 53, 23, 26 m.w.N.).
Eine bindende Zusage liegt nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. August 1984 - 1 WB 78/83 - m.w.N.). Dagegen führt das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung nicht zu einer Ermessensbindung des BMVg; Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen dadurch, daß ihnen erkennbar ein Wille zur Selbstbindung nicht zugrunde liegt (BVerwGE 53, 23, 27).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers enthält der Vermerk vom 12. März 1985 über das Personalgespräch vom 5. März 1985 keine rechtsverbindliche Zusage einer Versetzung des Antragstellers auf einen A-13-Dienstposten. Der zuständige Personalreferent des BMVg hat zwar in der Prognose einer voraussichtlichen Verwendungsplanung des Antragstellers einen zeitlichen Rahmen für die vom Antragsteller gewünschte Verwendung zwischen "optimistischer" und "pessimistischer Einschätzung" für die Jahre 1986 und 1987 entwickelt, dabei aber keine eindeutig zusagende Festlegung vorgenommen. Er hat vielmehr "vor dem Hintergrund der anhaltenden Stausituation der Hauptleute zur Beförderung zum Major" und "der möglichen Verabschiedung des Personalstrukturgesetzes" die Chancen des Antragstellers, auf einen A-13-Dienstposten versetzt zu werden, zurückhaltend beschrieben. Er hat nämlich ausdrücklich hervorgehoben, daß "zur Zeit keine Aussage über den Zeitpunkt einer solchen Versetzung auf einen A-13-Dienstposten gemacht werden kann" und die Möglichkeit einer Förderung zum Jahre 1987 - lediglich - als "denkbar" bezeichnet; selbst "bei optimistischer Einschätzung" hat er die Förderung für das Jahresende 1986 nur als "wahrscheinlich" gekennzeichnet.
Dementsprechend hat der Personalreferent die Planungsabsicht zusammenfassend dahingehend konkretisiert, den Antragsteller "weiterhin bei der SDL zu belassen, bis er auf einen A-13-Dienstposten versetzt werden kann".
Da diesem Vermerk kein erkennbarer Wille des zuständigen Personalreferenten zur Selbstbindung des Handlungsermessens zu entnehmen ist, handelt es sich bei der im Vermerk vom 12. März 1985 festgehaltenen Prognose der künftigen Verwendung des Antragstellers nicht um eine rechtsverbindliche Zusage, sondern lediglich um eine konkretisierte Planung für die vom Antragsteller begehrte Verwendung auf einem A-13-Dienstposten zum Zeitpunkt des Personalgesprächs.
Der BMVg hat den Antragsteller weder zum 1. Oktober 1986 noch zum 1. April 1987 bei der Nachbesetzung von STAN-M-Dienstposten in rechtswidriger Weise übergangen. Zum 1. Oktober 1986 waren nach dem unwidersprochenen Vortrag des BMVg mehr Bewerber als STAN-M-Stellen vorhanden. Deshalb mußte die Personalauswahl bei den wenigen Nachbesetzungen zugunsten derjenigen Hauptleute getroffen werden, die nach Eignung und Leistung zum Zeitpunkt der Personalentscheidung dem Antragsteller vorgingen; dabei hat sich zu seinen Ungunsten insbesondere die Tatsache ausgewirkt, daß sich seit dem Personalgespräch vom 5. März 1985 die Zahl der mit "2 B" beurteilten Offiziere bis zum Beurteilungstermin im Jahre 1986 vervierfacht hatte. Der Antragsteller konnte deshalb nicht mehr als primärer Anwärter für die erstrebte höhere Verwendung in Betracht gezogen werden. Bei der Nachbesetzung von zwei STAN-M-Dienstposten zum 1. April 1987 konnte er nach dem unstreitigen Vorbringen des BMVg auf Grund seiner Eignung und Leistung ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil er in einer "bei der Vergabe höherwertiger Dienstposten gemäß VMBl 1984, S 161 entsprechend zu bildenden" Reihenfolge an 15. Stelle stand. Soweit der Antragsteller hierzu vorgetragen hat, daß er bei Verwendungsentscheidungen über die Vergabe von A-13-Dienstposten nicht nur ausschließlich als Personalstabsoffizier, sondern auch als S-3-Stabsoffizier, Prüfstabsoffizier u.a. hätte in Betracht gezogen werden können und sollen, hat der BMVg klarstellend darauf hingewiesen, daß der Antragsteller auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Verwendung grundsätzlich in den Führungsgrundgebieten 1 (Personalstabsoffizier) und 3 (Stellvertretender Kommandeur B) eingesetzt werden könne, sich aber aus seinen Beurteilungen keine Vorschläge für eine Verwendung als Stellvertretender Kommandeur ergeben; daher könne er nur bei der Besetzung von Dienstposten des Führungsgrundgebietes 1 berücksichtigt werden. Diese Erwägung des BMVg im Rahmen seiner Personalauswahl bei der Besetzung von STAN-M-Stellen ist sachlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Antragsteller nicht ernsthaft in Frage gestellt.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der BMVg auch nicht verpflichtet, wegen der zwischenzeitlich eingetretenen sogenannten Beurteilungsinflation eine Ausnahmeentscheidung zugunsten des Antragstellers zu treffen, weil sich seine beurteilungsabhängige Chance einer Versetzung auf einen A-13-Dienstposten durch die erhebliche Vermehrung der Quote von Offizieren mit besserem Beurteilungsbild verschlechtert hat. Denn die Personalauswahl unter den konkurrierenden Bewerbern richtet sich nach den Qualifikationskriterien, die zum jeweiligen Stichtag maßgebend sind; die vom BMVg laufend fortgeschriebene Eignungsreihenfolge ist dabei von den jeweiligen Qualifikationskriterien abhängig und unterliegt somit ständigen Veränderungen, die sich auf den Ist-Zeitpunkt beziehen.
2.
Der Antrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat ist in seiner Rechtsprechung (BVerwG Beschluß vom 20. Februar 1986 - 1 WB 56/85) davon ausgegangen, daß Verwendungsentscheidungen regelmäßig zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres getroffen werden. In Fällen, in denen Verwendungsentscheidungen auf allgemein-geltenden Kriterien beruhen, können diese aus Gründen der Gleichbehandlung nur jeweils auf diese Stichtage bezogen werden, d.h. eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller auf den nächsten besetzbaren, in der STAN mit A 13 dotierten Dienstposten zu versetzen, kann grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn eine entsprechende Verpflichtung bereits zum 1. Oktober 1986 oder 1. April 1987 bestand. Demgegenüber kann der gerichtlichen Entscheidung nicht fiktiv eine am 1. Oktober 1987 oder zu einem späteren Zeitpunkt gegebene Situation zugrunde gelegt werden. Vielmehr hat der BMVg zu jedem regelmäßigen Versetzungstermin unter Verwertung der dann gegebenen Verhältnisse erneut zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Soldat, der sonst alle Voraussetzungen für eine Verwendung auf einem höher bewerteten Dienstposten erfüllt, nach Eignung, Leistung und den dienstlichen Erfordernissen auf einen solchen Dienstposten zu versetzen ist. Da der Senat die Frage, welchen Platz der Antragsteller bei einer Versetzung zum 1. Oktober 1987 oder zu einem späteren Termin im Vergleich mit anderen Hauptleuten im Hinblick auf die Versetzung auf einen A-13-Dienstposten einnehmen wird, nicht abschließend beurteilen kann, kann er das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers lediglich darauf nachprüfen, ob seine Versetzung zu dem letzten regelmäßigen Versetzungstermin hätte erfolgen müssen und ob eine solche rechtswidrig unterlassen worden ist. Nur wenn das zu bejahen wäre, käme die Verpflichtung des BMVg in Betracht, den Antragsteller auf einen der nächsten freiwerdenden A-13-Dienstposten zu versetzen (BVerwG a.a.O.). Insoweit erweist sich der Antrag aus den oben genannten (vgl. II 1 b) Gründen als unbegründet.
3.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.
Dr. Schwandt
Wolbring
Poetzsch
Hinz