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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1979, Az.: BVerwG 8 C 8.79

Geldleistungen als Sanktion bei Verstößen gegen das Wohnungsbindungsgesetz; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einkommensgrenze in Bezug auf das Erfordernis von deren Nichtüberschreitung bei der Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung; Frage einer verfassungsmäßigen Rückwirkung im Rahmen einer Sanktionsregelung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1979
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 8.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 29.06.1976 - AZ: 6 K 4134/74
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.12.1978 - AZ: XIV A 1762/76

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in B., auf dem er 1964/65 ein Mehrfamilienhaus gebaut hat. Fünf Wohnungen, in diesem Gebäude sind unter Einsatz öffentlicher Mittel geschaffen worden. Der Bewilligungsbescheid bestimmte, daß vier Wohnungen für die Erstbelegung dem Pernonenkreis der Notunterkunftsbewohner vorbehalten seien; die Wohnung im Erdgeschoß rechts war als Bauherrenwohnung vorgesehen. Im Jahre 1973 oder 1974 stellte der Beklagte fest, daß die Bauherrenwohnung seit dem 22. April 1969 von der dreiköpfigen Familie K. bewohnt wurde; eine Wohnberechtigungsbescheinigung war nicht erteilt worden. Ein von Herrn K. nachträglich gestellter Antrag, eine solche Bescheinigung zu erteilen, wurde durch einen unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 17. Juli 1974 abgelehnt. Wegen der Fehlbelegung dieser Wohnung setzte der Beklagte gegen den Kläger durch Bescheid vom 7. Oktober 1974 aufgrund von § 25 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 137) - WoBindG (1974) - für die Zeit ab 1. Januar 1974 monatliche Geldleistungen in Höhe von 0,70 DM je qm, insgesamt monatlich 53,90 DM, fest. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit seiner Klage beantragte er die Aufhebung des Bescheides vom 7. Oktober 1974 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1974. Er machte geltend: Die Bauherrenwohnung unterliege nicht der gesetzlichen Bildung. Die Familie K. sei wohnberechtigt. Sie habe die Einkommens Voraussetzungen des § 5 WoBindG (Art. II des Wohnungsbauänderungsgesetzes vom 24. August 1965 [BGBl. I S. 945]) jedenfalls im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung erfüllt; sie habe außerdem vor ihrem Umzug eine öffentlich geförderte Wohnung in H. freigemacht. Er, der Kläger, habe deshalb annehmen dürfen, daß die Familie K. wohnberechtigt sei.

2

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt: Bei der Festsetzung der Höhe der Geldleistungen sei der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, daß diese Geldleistungen auch den Charakter von Sanktionen hätten; rechtswidrig seien Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG (1974) für die Zukunft festgesetzt worden. Die angefochtenen Bescheide seien deshalb rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten.

3

Der Beklagte legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung statt; es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Klage ab, im wesentlichen aus den folgenden Gründen;

4

Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. § 25 Abs. 1 WoBindG (1974) sei zu Recht angewendet worden. Bei der Vermietung der Erdgeschoßwohnung im Jahre 1969, die den gesetzlichen Bindungen unterliege, habe der Kläger § 4 Abs. 2 WoBindG in der damals geltenden Fassung vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 889) verletzt. Er habe wissen können, daß er die Wohnung nur gegen Vorlegung einer Wohnberechtigungsbescheinigung vermieten durfte. Dem Bewilligungsbescheid habe er entnehmen können, daß auch diese Wohnung den gesetzlichen Bindungen unterlag. Er habe schuldhaft - zumindest fahrlässig - gehandelt. Die Familie K. sei nicht wohnberechtigt im Sinne von § 5 WoBindG (1974); das ergebe sich aus dem unanfechtbar gewordenen Ablehnungsbescheid, mit dem die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung versagt worden sei. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung. Aber auch im Zeitpunkt des Bezugs (1969) sei die Familie K. nicht wohnberechtigt im Sinne von § 5 WoBindG (1968) gewesen. Der Umstand, daß die Familie vorher eine Sozialwohnung in H. innegehabt habe, sei ohne Bedeutung. Bei der Festsetzung der geforderten Geldleistung habe der Beklagte nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Abgesehen von der Ausgleichsfunktion der Vorschrift habe sie auch den weiteren Zweck, die Verfügungsberechtigten zu einem gesetzmäßigen Verhalten zu veranlassen. Unerheblich sei es, daß derselbe Sachverhalt gemäß § 26 WoBindG als Ordnungswidrigkeit durch Festsetzung eines Bußgeldes geahndet werden könne. Der Höhe nach entspreche die Festsetzung der Geldleistungen, den fehlerfrei erlassenen Verwaltungsvorschriften des Landes. Es sei schließlich nicht zu beanstanden, daß Geldleistungen auch für die Zukunft festgesetzt worden seien. Bei einer Änderung des Sachverhalts - Fortfall des Gesetzesverstoßes - sei der Betroffene in der Lage, die Abänderung des Bescheides zu beantragen.

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Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

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Im Sinne von § 25 Abs. 1 WoBindG (1974) hat der Kläger schuldhaft gegen die Vorschrift von § 4 Abs. 2 WoBindG verstoßen. Des ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Der Kläger hat sich seitens der Mieter der Erdgeschoßwohnung, die öffentlich gefördert war, keine Wohnberechtigungsbescheinigung vorlegen lassen. Der Mangel kann nicht geheilt werden. Das folgt schon daraus, daß der Familie K. gegenüber die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung durch einen unanfechtbar gewordenen Bescheid abgelehnt worden ist. Auf die Frage, ob die Familie K. im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung die Einkommensvoraussetzungen von § 5 WoBindG in Verbindung mit § 25 II. WoBauG erfüllte, kommt es nicht an. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 39.78 -, das den Beteiligten zugänglich gemacht worden ist, entschieden, daß die Voraussetzungen des § 5 WoBindG im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung vorliegen müssen. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Auf die Sachlage im Jahre 1969 kommt es nicht an. Der Umstand, daß die Familie K. vorher eine Sozialwohnung innegehabt hatte, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos.

8

§ 25 Abs. 1 WoBindG (1974) ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 -, das den Beteiligten ebenfalls zugänglich gemacht worden ist, ohne Rücksicht darauf rechtsgültig, daß unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift auch Bußgelder verhängt werden können (§ 26 WoBindG). Die Frage einer "Doppelbestrafung" (Art. 103 Abs. 3 GG) stellt sich hier schon deshalb nicht, weil gegen den Kläger kein Bußgeld verhängt worden ist.

9

Die Zweckbestimmung des § 25 Abs. 1 WoBindG (1974) ist vom Berufungsgericht zutreffend erkannt worden; auch insoweit wird auf das genannte Urteil BVerwG 8 C 69.78 Bezug genommen. Die Vorschrift hat einerseits Ausgleichsfunktion, soll andererseits aber auch sichern, daß sich die Verfügungsberechtigten für gebundenen Wohnraum gesetzesgemäß verhalten. Deshalb ist eine Pauschalierung, die durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden kann, nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots (Art. 20 GG) oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) läßt sich im vorliegenden Fall keinesfalls feststellen. Mit der Problematik der "Fehlbelegung" von Sozialwohnungen hat dieser Fall nichts zu tun.

10

Der Beklagte war aufgrund von § 25 Abs. 1 WoBindG (1974) einerseits berechtigt, Geldleistungen für die Vergangenheit ab 1. Januar 1974 festzusetzen (§ 34 Abs. 6 Buchst. c Satz 1 WoBindG [1974]); das führt nicht zu einer verfassungswidrigen Rückwirkung. Er darf andererseits diese Geldleistungen auch für die Zukunft festsetzen. Beides wird im genannten Urteil BVerwG 8 C 69.78 näher dargelegt. Auf dieses Urteil, das den Beteiligten bekannt ist, wird Bezug genommen.

11

Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird auf die folgenden Sätze im Schriftsatz des Beklagten vom 27. Juni 1975 hingewiesen: "Eine Überprüfung hat jedoch ergeben, daß die Familie K. aufgrund der angehobenen Einkommensgrenze ... wohl berechtigt ist, eine Sozialwohnung zu beziehen, die nach dem 1. Januar 1966 gefördert worden ist. Die vom Kläger an die Familie K. vermietete Wohnung wurde aber vor diesem Zeitpunkt gefördert." Was mit diesen Sätzen gemeint ist, kann dahingestellt bleiben. Die Ermessenserwägungen des Beklagten bei Erlaß der angefochtenen Bescheide werden dadurch nicht berührt; allenfalls kann sich eine Erwägung dieser Art zugunsten des Klägers ausgewirkt haben. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils wird darauf nicht eingegangen; das ist nicht zu beanstanden.

12

Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 645 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Lotz