Unterhalt - nachehelicher - Höhe

Normen

§ 1361 BGB

§§ 1569 ff. BGB

Information

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts berechnet sich im Wesentlichen nach den folgenden Grundsätzen. Dabei ist das unterhaltsrechtliche Einkommen nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. Zu den detaillierten Vorgaben der Berechnung siehe die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle nebst der Leitlinien.

  • Bei der Unterhaltsberechnung ist vom Nettoeinkommen des Verpflichteten auszugehen. Zum Jahreseinkommen zählen auch sämtliche Sondervergütungen wie der Arbeitgeberbeitrag zu den vermögenswirksamen Leistungen, Sonderzahlungen, Sachbezüge, Gewinnbeteiligungen und Urlaubsgeld.

  • Der Kindesunterhalt ist bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach dem Abzug des Kindergeldes mit dem tatsächlichen Zahlbetrag (und nicht mit dem Tabellenbetrag) vorab zu berücksichtigen (BGH 24.06.2009 – XII ZR 161/08).

  • Berufsbedingte Aufwendungen:

    Hierbei handelt es sich nach den Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle um notwendige berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen (z.B. Fahrtkosten, Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung bzw. eines Studiums).

    Eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens wird in der Regel nur bei fiktiven Erwerbseinkünften gewährt; ansonsten sind die berufsbedingten Aufwendungen grundsätzlich konkret darzulegen.

    Eine private Altersvorsorge ist bis zur Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens zu berücksichtigen (BGH 27.05.2009 – XII ZR 111/08).

    Erwerbstätigenbonus:

    »Soweit bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden, spricht nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus - wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen - allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen« (BGH 13.11.2019 – XII ZB 3/19).

  • Die Höhe des Unterhalts ist abhängig von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie den ehelichen Lebensverhältnissen (Lebensbedarf).

    Beläuft sich das Familieneinkommen beider Ehegatten nach Bereinigung um vorrangigen Kindesunterhalt, sonstige eheprägende Unterhaltsverpflichtungen, berufsbedingte Aufwendungen und etwaige weitere berücksichtigungsfähige Positionen, nicht jedoch um den Erwerbsanreiz, auf bis zu 11.200,00 EUR, besteht eine tatsächliche Vermutung für seinen vollständigen Verbrauch zu Konsumzwecken.

    Bei darüberhinausgehenden Einkommensverhältnissen ist regelmäßig die teilweise Verwendung des Familieneinkommens zur Vermögensbildung zu vermuten. Hier muss der Unterhaltsberechtigte dann seinen Bedarf konkret darlegen.

  • Eine Untergrenze ergibt sich bei dem Erreichen des Selbstbehalts.

  • Mit der Entscheidung BVerfG 25.01.2011 – 1 BvR 918/10 hat das BVerfG die Rechtsprechung des BGH zur Auslegung des § 1578 BGB zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen für verfassungswidrig erklärt. Bestehende Unterhaltstitel können für die Zukunft mit der unterhaltsrechtlichen Abänderungsklage geändert werden.

  • Berücksichtigung eines neuen Ehepartners:

    • Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs ist nur auf die Einkommensverhältnisse der Eheleute abzustellen. Der neue Ehepartner ist nicht im Wege der Dreiteilung in die Bedarfsermittlung aufzunehmen. Der Halbteilungsgrundsatz ist der weiterhin gültige Maßstab.

    • Ebenso muss eine Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an den neuen Ehepartner bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unterbleiben, da der neue Ehepartner nicht die Ehe der Beteiligten geprägt hat (BGH 07.12.2011 – XII ZR 151/09, OLG Düsseldorf 26.05.2011 – II-7 UF 1/11).

    • Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte gleichrangig (Unterhalt – Rangfolge), ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens nicht zu beanstanden (BGH 07.12.2011 – XII ZR 151/09).

    • Ist der unterhaltspflichtige Ehegatte eine neue Ehe eingegangen und hat er durch die Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehepartner ein erhöhtes Einkommen, so war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dieses erhöhte Einkommen der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. In dem Urteil vom 25.11.2003 – 1 BvR 1858/95 erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Berechnungsweise für verfassungswidrig, da auch die neue Ehe unter dem Schutz des Art. 6 GG steht und der Splittingvorteil der Zusammenveranlagung allein der neuen Ehe zuzurechnen sei.

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