Kindesunterhalt

Normen

§§ 1601 ff. BGB

KindUFV

Information

1 Voraussetzungen

Unterstützung von minderjährigen oder volljährigen Kindern, die sich nicht selbst unterhalten können, durch gesetzlich unterhaltspflichtige Personen.

Anspruchsvoraussetzungen sind:

  1. a)

    Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, die sich nach § 1602 BGB bestimmt. Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

  2. b)

    Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, die nach § 1603 BGB bestimmt wird. Setzt der Unterhaltsschuldner seine Arbeitskraft nicht in zumutbarem Maße ein, so muss er sich die Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Unterhalt – Obliegenheiten).

    Dabei ist der sich aus einer neuen Eheschließung ergebende Splittingvorteil als Einkommensbestandteil bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in vollem Maße zu berücksichtigen (BGH 17.09.2008 – XII ZR 72/06).

Barunterhaltspflichtige Eltern, die den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht durch ihre Einkünfte decken können, sind verpflichtet, ihr eigenes Vermögen zu verwerten.

Der zur Insolvenztabelle angemeldete rückständige Kindesunterhalt kann bei der Verbraucherinsolvenz des Unterhaltsschuldners von der Restschuldbefreiung durch die Feststellung, dass diese Forderung auf der vorsätzlichen Unterhaltspflichtverletzung beruht, ausgenommen werden (OLG Koblenz 30.07.2014 – 13 UF 271/14).

2 Unterhaltsarten

2.1 Unterhalt nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt

Ein minderjähriges Kind kann gemäß § 1612a BGB von dem unterhaltspflichtigen Elternteil einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.

2.2 Unterhalt nach Unterhaltstabellen (Statischer Unterhalt – Düsseldorfer Tabelle)

Die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle sind auf die Unterhaltsbedürftigkeit von zwei Kindern und des die Kinder betreuenden Ehegatten zugeschnitten. Erhöht oder verringert sich die Zahl der zu unterhaltenen Personen, ist der Unterhaltspflichtige fiktiv in eine höhere oder niedrigere Einkommensstufe einzuordnen.

Zur Überprüfung der Richtigkeit einer Höherstufung ist der Tabelle jeder Einkommensstufe ein Bedarfskontrollbetrag zugefügt. Dieser ist ein Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen immer zu belassen ist. Wird er unterschritten, kann der Unterhaltspflichtige nicht höher gestuft werden.

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht mit dem Selbstbehalt zu verwechseln. Der Bedarfskontrollbetrag bezieht sich nur auf die Werte der Düsseldorfer Tabelle, der Selbstbehalt ist ein Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall zum eigenen Unterhalt verbleiben muss. Er gilt unabhängig von der jeweiligen Unterhaltsart.

3 Unterhaltspflichtige

Verpflichtet zur gegenseitigen Unterhaltszahlung sind alle in gerader Linie Verwandten, d.h. Kinder, Eltern, Großeltern, nicht aber Geschwister, Onkel, Tanten, etc. Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften dabei die näheren vor den entfernteren (§ 1606 Abs. 2 BGB), so dass die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder derjenigen der Großeltern für ihre Enkel vorgeht. Erfüllt der nähere Verwandte seine Unterhaltspflicht, schließt er die Unterhaltspflicht der entfernteren Verwandten seiner Linie aus.

Die Unterhaltspflicht der Großeltern kommt erst dann in Betracht, wenn beide Elternteile leistungsunfähig sind: Dabei gilt im Verhältnis der vorrangig haftenden Eltern zu den nachrangig haftenden Großeltern – anders als im Verhältnis der Eltern untereinander – die Regelung des § 1603 Abs. 3 S. 2 BGB nicht. Das hat zur Folge, dass auch der betreuende Elternteil gegenüber den Großeltern für den Barunterhalt leistungsfähig sein kann. Zur Begründung einer Ersatzhaftung der Großeltern reicht es also nicht, dass (nur) der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig ist. Vielmehr muss hinzu kommen, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus Gründen des Kindeswohls nicht zumutbar ist (OLG Hamm 26.10.2012 – II-6 WF 232/12).

Der BGH hat die Frage, ob das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern dazu führt, dass sich die Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt allein nach § 1603 Abs. 1 BGB richtet, die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB hingegen ausgeschlossen ist, wie folgt entschieden (BGH 27.10.2021 – XII ZB 123/21):

»Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern führt dazu, dass sich die Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt allein nach § 1603 Abs. 1 BGB richtet und damit unter Berücksichtigung des sog. angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln ist. Die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB mit der Reduzierung auf den sog. notwendigen Selbstbehalt greift dann nicht ein.«

4 Kindergeld

Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erhält das Kindergeld, das grundsätzlich auf den Kindesunterhalt angerechnet wird.

Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung eines höheren Kindergelds aufgrund der Existenz eines oder mehrerer älterer Kinder aus anderen Beziehungen siehe den Beitrag »Zählkindvorteil«.

5 Reiten als Mehrbedarf

Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht erfasst werden kann.

Der BGH hat Reiten als unterhaltsrechtsrelevanten Mehrbedarf anerkannt (BGH 20.09.2023 – XII ZB 177/22 – Rn. 41 ff).

Für die Frage, ob ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf vom Barunterhaltspflichtigen zu übernehmen ist, ist zunächst entscheidend, wer die elterliche Sorge für das minderjährige Kind innehat. Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, so bestimmt er – vorbehaltlich einer Angemessenheitskontrolle im Einzelfall – grundsätzlich über die Art und Kosten der einzelnen Maßnahme allein.

Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, kommt es nach § 1687 Abs. 1 BGB darauf an, ob es sich bei der betreffenden (kostenauslösenden) Maßnahme

  • um eine solche mit erheblicher Bedeutung für das Kind handelt

    oder

  • um eine Angelegenheit des täglichen Lebens.

Im ersten Fall bedarf es des gegenseitigen Einvernehmens der Eltern. Fehlt es hieran, sind die entstehenden Kosten grundsätzlich kein angemessener Unterhaltsbedarf des Kindes. Etwas anderes kann gelten, wenn sich die Zustimmungsverweigerung des mitsorgeberechtigten Elternteils als rechtsmissbräuchlich erweist (BGH 20.09.2023 – XII ZB 177/22, Rn. 44).

Der BGH ordnete den Reitsport als »Angelegenheit von erheblicher Bedeutung«, erklärte aber, dass die zuletzt verweigerte Zustimmung des Unterhaltspflichtigen bereits zuvor durch diesen konkludent erklärt worden sei (BGH 20.09.2023 – XII ZB 177/22, Rn. 48 ff.).

6 Prozessführungsbefugnis

Für die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung des Kindesunterhalts gilt Folgendes:

Nicht miteinander verheiratete Eltern:

Der BGH hat zur Vertretungsbefugnis für den Kindesunterhalt folgende Grundsätze erlassen (BGH 10.04.2024 – XII ZB 459/23):

  • »Befindet sich das Kind in der alleinigen Obhut eines Elternteils, so ist dieser allein vertretungsbefugt.«

  • »Fehlt es dagegen, vor allem im Fall eines von den Eltern praktizierten Wechselmodells, an der alleinigen Obhut eines Elternteils, so steht die Vertretungsmacht entsprechend der neueren Rechtsprechung des BGH beiden (nicht miteinander verheirateten) Eltern zu. Jeder Elternteil kann in diesem Fall den Unterhaltsanspruch des Kindes, soweit dieser nach § 1606 BGB gegen den anderen Elternteil gerichtet ist, als gesetzlicher Vertreter des Kindes geltend machen.«

  • »Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BGH (BGH 21.12.2005 - XII ZR 126/03; BGH 12.03.2014 - XII ZB 234/13) ist dann weder die Bestellung eines Ergänzungspflegers noch die teilweise Übertragung des Sorgerechts nach § 1628 BGB erforderlich.«

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war es zwischen den Parteien streitig, ob die Kinder in der Obhut des Vaters waren oder ein Wechselmodell vorliegt. Im Einzelnen sind die Abgrenzungen fließend.

Miteinander verheiratete Eltern:

Bis zur rechtskräftigen Scheidung muss der sorgeberechtigte Elternteil bzw. der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, in gesetzlicher Prozessstandschaft gegen den Unterhaltspflichtigen klagen.

Aber:

In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob in der verfahrensgegenständlichen Konstellation, bei der die Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge inne haben und voneinander getrennt leben, Kindesunterhaltsansprüche durch die Kinder, vertreten durch einen Verfahrensbeistand, geltend gemacht werden können:

  • Das OLG Schleswig 11.07.2014 – 10 UF 87/14 bejaht diese Frage.

  • Das OLG Oldenburg 02.04.2014 – 11 UF 34/14 lehnt dies ab.

Mit Rechtskraft der Scheidung muss das Kind im eigenen Namen, vertreten durch den Sorgeberechtigten bzw. bei gemeinsamer Sorge vertreten durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt, gegen den Unterhaltspflichtigen klagen.

Hat das Kind bisher bei der alleinsorgeberechtigten Mutter gelebt und ist dann zum (nicht sorgeberechtigten) Vater gewechselt und klagt dieser nun auf Barunterhalt gegen die Kindesmutter, so muss für die Vertretung des Kindes in dem Unterhaltsprozess zur Vermeidung eines Insichprozesses der Mutter eine Ergänzungspflegschaft bestellt werden (OLG Koblenz 03.07.2006 – 11 UF 164/06).

7 Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

Grundsätzlich erfüllt der das Kind betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht ausschließlich durch die Betreuung. Das OLG Brandenburg 17.01.2006 – 10 UF 91/05 hat die Unterhaltspflichten der Eltern wie folgt konkretisiert und damit bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine finanzielle Leistungspflicht des betreuenden Elternteils festgesetzt:

  1. a)

    Ist das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch wie das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, so kann die Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils gänzlich entfallen.

  2. b)

    Ist das Einkommen nicht doppelt so hoch, besteht aber ein starkes Gefälle zwischen den Einkommen, so besteht eine ihren Einkommen nach anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile.

Die Unterhaltspflicht kann sich verschieben, wenn die Betreuungsleistungen des das Umgangsrecht ausübenden Elternteils einer Mitbetreuung gleichkommen oder sich die Eltern in der Betreuung abwechseln (Wechselmodell). Zu Einzelheiten siehe den Beitrag »Barunterhaltspflicht«.

8 Wechsel des Kindes zum anderen Elternteil

Wechselt ein Kind, das zunächst bei einem Elternteil gelebt hat und für das der andere Elternteil Unterhalt gezahlt hat, zu dem anderen Elternteil, so stellt sich die Frage, ob der bisher das Kind betreuende Elternteil nun zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist. Das OLG Hamm hat in der Entscheidung vom 30.06.2006 – 11 Wf 170/06 wie folgt differenziert:

  • Eltern können grundsätzlich vereinbaren, dass sich einer von ihnen vorrangig der Kinderbetreuung widmen soll. Eine derartige Vereinbarung kann nicht ohne Weiteres aufgekündigt werden.

  • Bei der Frage der Kindesunterhaltspflicht sind daher folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Welche Vereinbarungen bei der Trennung der Parteien getroffen wurden, aus welchem Anlass das Kind gewechselt ist und in welchem Umfang der nun das Kind betreuende Elternteil Betreuungsleistungen erbringt (Alter des Kindes).

Der Elternteil, bei dem das Kind nun lebt und der weiterhin an den zuvor unterhaltsberechtigten Elternteil zahlt, hat nach der Entscheidung OLG Nürnberg 24.10.2012 – 7 UF 969/12 bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Rückzahlung des Geldes:

  • Die Unterhaltspflicht wurde in einer Jugendamtsurkunde tituliert (und nicht in einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung).

  • Das Kind ist zum anderen Elternteil gewechselt.

  • Dieser hat aufgrund des Titels weiterhin den Unterhalt gezahlt.

  • Die Voraussetzungen des § 1613 BGB liegen vor (Verzug mit Unterhalt).

9 Kindesvermögen

Das minderjährige Kind, das z.B. durch eine Erbschaft eigenes Vermögen besitzt, ist nicht verpflichtet, das Vermögen zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs einzusetzen. Der Schutz des Kindesvermögens endet mit der Volljährigkeit des Kindes.

10 Schadensersatz

Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe 12.03.2004 – 16 UF 186/01 hat der die Kinder versorgende Elternteil einen auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzanspruch, wenn der Unterhaltsschuldner eine Einkommenssteigerung nicht mitteilt, nachdem er zuvor mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Unterhaltszahlung verurteilt werden konnte.

Die Höhe des Schadensersatzanspruches entspricht nicht automatisch dem entgangenen Unterhalt. Der Schadensersatzanspruchsberechtigte muss vielmehr darlegen, welche Aufwendungen er anstelle des Unterhaltsverpflichteten für die Kinder getätigt hat.