Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.1976, Az.: 1 StR 308/76
Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Notwendigkeit des Hervorrufens der Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt ; Zweck der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 308/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 28.01.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessführer
Mechaniker Johann L. aus He.-H., geboren am ... 1926 in H., zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. November 1976
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Januar 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
- II.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag vom 1. Oktober 1976, dem die Entscheidung des Senats entspricht, wie folgt begründet:
"Die vom Angeklagten selbst gefertigte Revisionsbegründung ist nicht formgerecht und daher unbeachtlich (§ 345 Abs. 2 StPO).
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von Rechtsanwalt Ho. allgemein erhobenen Sachrüge ergibt, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Nicht bestehen bleiben kann dagegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung ihrer Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird (RGSt 73, 44, 46; BGH in LM Nr. 4 zu § 42 b StGB a.F.). § 63 StGB dient ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH, Urteil vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71; BGH, Beschluß vom 10. Februar 1976 - 1 StR 828/75).
Nach den bisherigen Feststellungen liegen diese Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vor.
Die Strafkammer geht in Übereinstimmung mit dem angehörten Sachverständigen davon aus, daß es sich bei dem Angeklagten "um einen Menschen mit charakterlich abartiger Persönlichkeitsstruktur im Sinne eines epileptoiden Psychopathen" handelt, und legt ausdrücklich dar, daß der abnormen Charakteranlage des Angeklagten kein Krankheitswert zukomme (UA S. 18). Nach den Feststellungen liegt auch durch den Jahrelangen Alkoholabusus keine Schädigung von krankhaftem Ausmaß vor (UA S. 18). Die Strafkammer führt weiter aus, daß der Alkohol "letztlich immer der auslösende Faktor für die vielen begangenen Straftaten gewesen sei" (UA S. 18, 20) und mißt auch bei der jetzt zur Aburteilung stehenden Tat der erheblichen Alkoholbeeinflussung (max 1,4 %o) ein entscheidendes Gewicht zu.
Bewirkt aber erst die Blutalkoholkonzentration die Verminderung der Schuldfähigkeit, kann die Unterbringung nur angeordnet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (BGHSt 7, 35, 36) oder alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 10, 57, 61). Für beide Ausnahmefälle ergibt sich nach den Urteilsfeststellungen kein Anhalt.
Daran ändert auch die Feststellung nichts, daß der Angeklagte im vorliegenden Fall durch das Zusammenwirken mehrerer innerer und äußerer Umstände sich in einem Zustand "der stark erhöhten Labilität" befunden habe, der als (krankhafte) "schwere andere seelische Abartigkeit" i.S.d. §§ 20, 21 StGB anzusehen sei (UA S. 19, 20). Denn auch hier war - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe vermittelt -, der Alkohol letztlich von ausschlaggebender Bedeutung. Dafür, daß die Alkoholsucht bei dem Angeklagten nicht krankheitsbedingt ist, spricht auch die Darlegung, "der Angeklagte selbst sei nicht gewillt, dem Alkohol zu entsagen" (UA S. 20), was nur dahin verstanden werden kann, daß der Angeklagte zwar in der Lage sei, übermäßigen Alkoholgenuß zu vermeiden, aber dafür trotz zahlreicher Alkoholentwöhnungsversuche nicht den entsprechenden Willen aufbringen wolle.
Daß jemand weniger Alkohol verträgt als die meisten anderen Menschen rechtfertigt aber allein in der Regel nicht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGHSt 10, 57, 60, 61; BGH, Beschluß vom 17. März 1976 - 3 StR 52/76; BGH, Beschluß vom 30. April 1976 - 2 StR 199/76).
Nach alledem kann die Anordnung der Unterbringung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben. Dafür, daß die Strafhöhe durch die insoweit angestellten Erwägungen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden wäre (vgl. BGHSt 24, 132), sind keine Anhaltspunkte ersichtlich."
Die Darlegungen des Generalbundesanwalts treffen zu. Der Senat tritt ihnen bei und nimmt zur Begründung seiner Entscheidung darauf Bezug.
Loesdau
Pikart
Herdegen
Kuhn