Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1976, Az.: 1 StR 828/75
Aufhebung eines Urteils aufgrund Zweckverkennung des § 63 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 828/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 30.07.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung u.a.
Prozessführer
Koch Jochen M. aus K. (Landkreis ...), geboren am ... 1946 in D., zur Zeit in Haft.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Februar 1976
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Juli 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuld- und der Strafausspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Unterbringungsanordnung kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Möglichkeit besteht, daß die Strafkammer die Zweckbestimmung des § 63 StGB verkannt hat.
Die Vorschrift dient dazu, die Allgemeinheit vor weiter zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen solcher Personen zu schützen, deren Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden geistigen Defekt ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist. Die besondere geistige Beschaffenheit muß Krankheitswert haben (BGHSt 7, 35; BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 5 StR 192/75). Es genügt nicht, daß ein geistig noch innerhalb der Norm Stehender, der psychopathische Wesenszüge aufweist, unter dem Einfluß des Alkohols Straftaten begeht. Solche Personen gehören nicht in ein psychiatrisches Krankenhaus, denn dieses ist dazu bestimmt, Geisteskranke von einem länger andauernden Zustand zu heilen oder sie in diesem Zustand zu pflegen.
Die bisherigen Feststellungen werden diesen Erfordernissen nicht gerecht. Die Strafkammer stellt eine psychopathische Persönlichkeitsstörung des Angeklagten ohne Krankheitswert fest, die beim Hinzutreten innerer Spannungen und der enthemmenden Wirkung des Alkohols zu Aggressionen, insbesondere zu pyromanischen Straftaten führt. Krankhafte Alkoholsucht oder krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit sind gleichfalls nicht festgestellt. Die Anordnung der Maßregel war deshalb aufzuheben.
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