Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1996, Az.: I ZR 133/94
Sicherheitsvorkehrungen gegen Diebstahl; Container; Freizugängliches Speditionsgelände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1996
- Aktenzeichen
- I ZR 133/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 51 Buchst. b S. 2 ADSp
Fundstellen
- BB 1997, 651-652 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1997, 666 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1997, 478-479 (Volltext mit amtl. LS)
- TranspR 1997, 161-163 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1997, 473-474 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1997, 1571-1574 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, welche Sicherungsvorkehrungen gegen Diebstahl aus Containern geboten sind, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten unbewacht auf einem frei zugänglichen Gelände lagern.
Tatbestand:
Die Klägerin macht als Transportversicherer der A. GmbH aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte, die auf dem Gelände des Rheinhafens N. einen Container-Terminal betreibt, wegen Diebstahls von Sportschuhen aus bei der Beklagten gelagerten Containern Schadensersatz geltend.
Die T. GmbH (T. GmbH) lagerte im Februar 1992 auf dem Terminal der Beklagten vier Container ein, mit deren Transport sie von der A. GmbH beauftragt worden war. Aus drei Containern wurden in der Zeit vom 8. Februar bis 11. Februar 1992 Sportschuhe entwendet. Der Schadensumfang ist zwischen den Parteien streitig.
In einer am 12. Oktober 1992 unterzeichneten "Abfindungs- und Abtretungserklärung" hat die A. GmbH bestätigt, von der Klägerin eine Entschädigung von 90.323, 90 DM erhalten zu haben; gleichzeitig hat sie ihre "vertraglichen Ansprüche und Ansprüche wegen Eigentumsverletzung" gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Die T. GmbH hat unter dem Datum des 15. Oktober 1992 eine "Abtretungserklärung" zugunsten der Klägerin unterzeichnet und diese mit Schreiben vom selben Tag an die Rechtsanwälte P. in K. übersandt, die die Klägerin vorprozessual vertreten haben.
Die Klägerin hat vorgetragen, die A. GmbH sei Eigentümerin der entwendeten Schuhe gewesen. Sie habe diese für den Verlust mit 90.323,90 DM entschädigt. Die Beklagte habe die T. GmbH erstmals am 14. Februar 1992 per Telefax von den Diebstählen in Kenntnis gesetzt.
Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte uneingeschränkt, weil ihr ein grobes Organisationsverschulden zur Last falle. Die Container seien nicht in einer diebstahlsverhindernden Weise gestapelt gewesen. Die Beklagte habe die Arbeitsweise ihrer Kranführer nicht überwacht und auch nicht kontrolliert, ob diese die Container derart gestapelt hätten, daß die Türen nicht hätten geöffnet werden können. Zudem habe es die Beklagte unterlassen, für eine Bewachung des frei zugänglichen Terminals zu sorgen.
Mit ihrer am 13. Oktober 1992 bei Gericht eingegangenen und am 22. Oktober 1992 zugestellten Klage hat die Klägerin den Betrag von 90.323,90 DM nebst Zinsen geltend gemacht.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich auf Verjährung berufen und gemeint, die gemäß § 64 ADSp geltende achtmonatige Verjährungsfrist sei bereits abgelaufen gewesen, bevor die Klägerin die Klagforderung durch Abtretung erworben habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin seien verjährt. Dazu hat es ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche aus § 417 Abs. 1, § 390 Abs. 1 HGB und § 823 Abs. 1 BGB durch Abtretungen der Firmen A. GmbH und T. GmbH erworben habe. Vorliegend komme die achtmonatige Verjährungsfrist des § 64 ADSp zur Anwendung, da im Rahmen des Lagervertrages zwischen T. GmbH und der Beklagten die Geltung der ADSp vereinbart sei. Die Verjährungseinrede greife gemäß § 63 lit. a ADSp auch gegenüber möglichen Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung durch.
Die Verjährungsfrist beginne nach § 64 Satz 2 ADSp mit der Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch zu laufen. Vorliegend habe die Zeugin C. glaubhaft bekundet, daß sie die Berechtigte, die T. GmbH, von den Diebstählen nach deren Entdeckung am 10. Februar und 11. Februar 1992 telefonisch in Kenntnis gesetzt habe. Die Verjährungsfristen seien daher am 10. und 11. Oktober 1992, mithin vor Klageerhebung, abgelaufen.
Eine verschärfte Haftung der Beklagten nach § 51 lit. b ADSp, welche die Berufung auf Verjährung ausschließen würde, bestehe nicht. Dem Vorbringen der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin könne nicht entnommen werden, daß der Schaden durch ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten entstanden sei. Dies gelte selbst dann, wenn der Vortrag der Klägerin, die Container seien mit den Türseiten nicht eng genug zusammengestellt gewesen, zutreffend wäre. Denn aus einem solchen einmaligen Vorgang könne nicht auf ein grundsätzliches Organisationsverschulden geschlossen werden. Die Türen der in der Zeit vom 8. Februar bis 10. Februar 1992 aufgebrochenen Container hätten im übrigen nur verhältnismäßig geringfügig geöffnet werden können. Ein Organisationsfehler sei insoweit nicht erkennbar. Die Türen des in der Nacht vom 10. Februar auf den 11. Februar 1992 aufgebrochenen Containers hätten zwar vollständig geöffnet werden können, weil auf der Gegenseite kein anderer Container gestanden habe. Daraus ergebe sich jedoch auch kein Organisationsverschulden, weil sich dieser Container immerhin in der zweiten Lage befunden habe.
Aus der fehlenden Überwachung des Terminals zur Nachtzeit könne ebenfalls kein grobes Organisationsverschulden hergeleitet werden. Die Klägerin habe nicht konkret vorgetragen, daß aufgrund der Stapelung der Container eine besondere Diebstahlsgefährdung bestanden habe. Vielmehr ergebe sich aus dem Vorbringen der Beklagten, daß die Art der Stapelung einen Diebstahl erschwert habe, so daß besondere Überwachungsmaßnahmen nicht notwendig gewesen seien. Das Unterlassen der Beklagten könne zumindest nicht als grobe Nachlässigkeit angesehen werden.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich auf die Verjährungsregelung des § 64 ADSp berufen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen läßt sich ein die Anwendung des § 64 ADSp ausschließendes grobes Organisationsverschulden der Beklagten im Sinne des § 51 lit. b Satz 2 ADSp nicht verneinen.
1. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß auf den zwischen der T. GmbH und der Beklagten geschlossenen Lagervertrag die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen zur Anwendung kommen, weil diese kraft stillschweigender Unterwerfung Vertragsbestandteil geworden sind (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.1979 - I ZR 103/78, VersR 1979, 901, 902; Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, TranspR 1984, 283, 285 f.). 2. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß bei Anwendung des § 64 ADSp Verjährung eingetreten wäre, da die Klage erst am 13. Oktober 1992 und damit nach Ablauf der achtmonatigen Verjährungsfrist erhoben worden ist. Es hat insoweit festgestellt, daß die T. GmbH bereits am 10. und am 11. Februar 1992 hinreichende Kenntnis von den Schadensvorfällen erlangt hat. Es ist zu diesem Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Landgericht aufgrund der Aussage der vom Landgericht vernommenen Zeugin C. gelangt. Diese hat bekundet, die T. GmbH jeweils noch am Tage der Entdeckung der Diebstähle telefonisch unterrichtet zu haben. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft eine Vernehmung der Zeugen S. und R. unterlassen, greift nicht durch. Es kann auf sich beruhen, ob - was die Revisionserwiderung in Zweifel zieht - das entsprechende Vorbringen der Klägerin, die beiden Zeugen seien zum damaligen Zeitpunkt gar nicht anwesend gewesen und hätten die Anrufe der Zeugin C. bei der T. GmbH deshalb auch nicht entgegennehmen können, überhaupt Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Denn die Zeugin hat ihre Angaben im Verlaufe ihrer Vernehmung dahin eingeschränkt, daß sie sich hinsichtlich der Person, mit der sie gesprochen habe, nicht hundertprozentig sicher sei. Sie könne nur mit Sicherheit sagen, daß sie der T. GmbH die Schadensfälle jeweils am Tage der Entdeckung der Diebstähle gemeldet habe. Der Inhalt der Aussage der Zeugin wird daher in seinem Kern nicht vom Vorbringen der Klägerin, auf das sich die Revision bezieht, berührt.
3. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht läßt sich aber die Frage noch nicht abschließend beantworten, ob § 64 ADSp im Streitfall überhaupt anwendbar ist. Denn die bisherigen Feststellungen reichen nicht zu der Annahme aus, daß die in der Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 423 i.V. mit § 414 Abs. 1 HGB) durch § 64 ADSp liegende Haftungsbeschränkung vorliegend nicht nach § 51 lit. b Satz 2 ADSp wegen grober Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten ausgeschlossen ist. Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Sachaufklärung.
a) Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend angenommen, daß § 51 lit. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält, daß also die Klägerin für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten) grundsätzlich beweispflichtig ist (BGHZ 127, 275, 277; 129, 345, 347; BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 138/93, TranspR 1996, 121). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, daß der Spediteur bzw. Lagerhalter angesichts des unter schiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen, wie es - ansatzweise - vorliegend die Beklagte auch getan hat. Insbesondere hat der Spediteur substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Einzelumständen der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 15/84, TranspR 1986, 459, 460 f.; BGHZ 127, 275, 284 m.w.N.).
b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin beweisfällig geblieben sei, trägt sein Urteil nicht. Es hat rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen, daß die Beklagte ihren prozessualen Mitwirkungspflichten bislang nicht genügt hat. Diese hat unter Beweisantritt lediglich behauptet, zur Sicherung des Containerinhalts habe sie ihren Kranführern die Weisung erteilt, die Container mit den Öffnungsseiten in zwei Reihen gegeneinanderzustellen; dies sei eine übliche Art der Lagerung, bei der es noch nicht zu Schadensfällen gekommen sei. Das reicht zur Erfüllung der Einlassungspflicht des Lagerhalters nicht aus. Er muß vielmehr die konkret eingerichteten Sicherungen und Kontrollen detailliert dartun, so daß für den Geschädigten und auch für das Gericht erkennbar wird, ob die einzelnen Maßnahmen - auch während einer Lagerzeit - in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen (vgl. BGHZ 129, 345, 350). Hierzu hat die Beklagte bisher nicht substantiiert vorgetragen, so daß es an der Darlegung eines hinreichenden Sicherungs- und Kontrollsystems fehlt. Das Berufungsgericht hat zudem keine Feststellungen dazu getroffen, ob es die von der Beklagten behauptete Anweisung tatsächlich gegeben hat, was die Klägerin bestreitet.
c) Das Berufungsgericht hat bisher auch noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Gegeneinanderstellen der Container mit den Öffnungsseiten überhaupt als Sicherungsmaßnahme gegen Diebstahl ausreicht. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, das von ihr dargelegte System der Lagerung sei üblich und es sei aus verladungstechnischen Gründen auch nicht möglich, Container ganz dicht aneinanderzustellen. Eine ausreichende Sicherungsvorkehrung gegen Diebstahl wäre die von der Beklagten vorgetragene Stapelweise der Container, sofern diese auf einem problemlos zugänglichen Gelände abgestellt worden sind, aber nur dann, wenn die Türen allenfalls noch so weit geöffnet werden könnten, daß ein Zugriff auf das eingelagerte Gut - wenn überhaupt - jedenfalls in keinem nennenswerten Umfang möglich wäre. Im Streitfall war das gegeneinanderstellen der Container mit den Öffnungsseiten jedenfalls keine hinreichende Sicherungsvorkehrung gegen Diebstahl. Denn die Türen der beiden in der unteren Lage abgestellten Container konnten noch derart weit geöffnet werden, daß die Entwendung von 168 Paar Schuhen möglich gewesen ist. Das Berufungsgericht wird in dem wiedereröffneten Berufungsrechtszug daher - sofern eine grobe Fahrlässigkeit nicht bereits aus anderen Gründen, z.B. wegen fehlender Überwachung der Kranführer, zu bejahen ist - zu klären haben, in welchem Umfang die Containertüren bei ordnungsgemäßer, den behaupteten Anweisungen der Beklagten entsprechender Lagerung noch geöffnet werden können.
d) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 1992 aufgebrochene Container, aus dem der größte Teil des Lagergutes entwendet worden ist, sei ordnungsgemäß gelagert gewesen, weil er sich "immerhin in der zweiten Lage befand". Dieser Beurteilung kann ebenfalls nicht beigetreten werden.
Die Beklagte mußte als Betreiberin des Container-Terminals das ihr anvertraute Gut, soweit wie möglich und zumutbar, vor Diebstahl schützen (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74). Dieser Verpflichtung hat die Beklagte vorliegend nicht genügt. Denn die Lagerung eines Containers "in zweiter Lage" stellt auf einem frei zugänglichen Gelände jedenfalls dann keine geeignete und ausreichende Diebstahlssicherung mehr dar, wenn ihm - wie im Streitfall - kein anderer Container gegenübersteht. Einem zum Diebstahl entschlossenen Täter dürfte es keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, auf einen in unterster Reihe stehenden Container zu steigen, um dann ungehindert an den aufgesetzten Container zu gelangen und ihn zu öffnen. Da die Container - wie vom Berufungsgericht angenommen - außerhalb der üblichen Geschäftszeiten unbewacht auf dem frei zugänglichen Terminal der Beklagten lagerten, war keine wirksame Sicherung gegen die beabsichtigte Wegnahme der in dem Container befindlichen Güter mehr gegeben. Denn die vorhandenen Zollplomben konnten - wie im Streitfall geschehen - ohne weiteres entfernt werden.
Ein Vorgehen, welches das zur Aufbewahrung übergebene Gut dem beliebigen Zugriff jedes Dritten preisgibt, der zum Diebstahl entschlossen ist, muß als schuldhaft, und zwar als grob fahrlässig, beurteilt werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, aaO.).
4. a) Sollte das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen, daß das Gegeneinanderstellen der Container mit den Öffnungsseiten eine ausreichende Sicherungsvorkehrung gegen Diebstahl darstellt und daß die Beklagte ihre Kranführer angewiesen hatte, die Container dementsprechend zu stapeln, wird weiterhin von Bedeutung sein, ob die Beklagte in ausreichendem Maße überwacht und kontrolliert hat, daß ihre Anweisungen auch regelmäßig eingehalten worden sind. Denn nur dann entfiele der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Auch dazu fehlt es bislang an substantiiertem Vortrag der Beklagten und an Feststellungen des Berufungsgerichts.
In diesem Zusammenhang kann es auch auf das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin, vor den streitgegenständlichen Diebstählen sei es bereits wiederholt zu gleichgelagerten Schadensfällen gekommen, ankommen, weil die Beklagte dann zu weitergehenden Sicherungsmaßnahmen und Kontrollen Veranlassung gehabt hätte.
b) Der Vorwurf groben Organisationsverschuldens könnte sich überdies dann ergeben, wenn die Beklagte nach der Entdeckung des ersten Diebstahls am 10. Februar 1992 keinerlei Maßnahmen zur Verhinderung des zweiten - weitaus schadensträchtigeren - Diebstahls ergriffen hätte. Die Beklagte hat sich dazu noch nicht geäußert. Sie hat auch insoweit Gelegenheit, dies in dem wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.