Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1979, Az.: I ZR 103/78
Haftung für die Einlagerung von Ware auf Schuten und Kähnen; Schadensersatzanspruch gegen einen Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes; Anwendbarkeit der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp); Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl eines für das Bereitstellen der Schuten verantwortlichen Angestellten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1979
- Aktenzeichen
- I ZR 103/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 24.01.1978
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 417 HGB
- § 51 ADSp
- § 54 ADSp
- § 57 Nr. 5 ADSp
Fundstelle
- MDR 1979, 908-909 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Haftungsausschluß nach § 57 Nr. 5 ADSp kommt, abgesehen von den mit dem Binnenschiffstransport zusammenhängenden Vor-, Zwischen- und Anschlußlagerungen, für die Einlagerung Im übrigen nicht in Betracht.
- 2.
Wer Ware auf Schuten und Kähnen einlagert, kann sich von der Haftung, daß diese Schuten und Kähne zur Einlagerung dieser Ware geeignet sind, nicht freizeichnen; die Haftungsbeschränkungen der §§ 51, 54 ADSp finden daher keine Anwendung.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Schwerdtfeger und Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 12. Zivilsenat, vom 24. Januar 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihres Versicherungsnehmers, der Firma V. und T. Ersatz von Schäden, die diesem nach ihrer Behauptung aus der Einlagerung von Rundkornreis in Schuten und Kähnen des Beklagten, der Inhaber eines Speditionsunternehmens mit Ewerführerei und Bugsierbetrieb ist, entstanden sind.
Aufgrund einer Vereinbarung "Schutentransport mit anschließender Weiterlagerung auf Lagerkahnbasis" hatte die Firma V. & T. von 5.800 to "Nordkorea Rundkornreis", die sie aus einer Ladung des Dampfers "P." gekauft hatte, zwei Partien - die eine ab Schuppen 64, die andere ab Waltershof - vom Beklagten zum Spreehafen (Hamburger Hafen) durch Schuten abtransportieren und dort von März bis Dezember 1974 in Schuten und Kähnen lagern lassen.
Am 23. Juli und 31. August 1974 stellte der Havariesachverständige Pörksen fest, daß der Reis aus beiden Partien Nässeschäden aufwies. Nach seinem Gutachten berechnet die Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Schaden auf 108.260,86 DM. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe nicht die bei der Lagerhaltung erforderliche Sorgfalt beachtet. Die Schäden seien durch Schutenschweiß entstanden. Die Schuten seien überladen gewesen und nur mangelhaft belüftet worden. Die Säcke hätten auf ungeeigneten feuchten Bodenwegerungen gelegen und zum Teil Kontakt mit Lukensüllen und Schotten gehabt. Hinzu seien Streuverluste infolge unsachgemäßer Handhabung bei der Umladung gekommen. Angesichts der Ungewöhnlichkeit des Geschäfts habe die Firma V. & T. mit dem Beklagten völlig andere Bedingungen, als sie in dem Tarifwerk "Entgelte der Hafenschiffahrt im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg" enthalten seien, vereinbart. Es seien Entgelte nach Warengewicht vereinbart worden; der Tarif bestimme das Entgelt für Wasserfahrzeuge dagegen nach deren Größe. Der Tarif und die "Allgemeinen Bedingungen der Hafenfrachtschiffahrt betreibenden Firmen des Hafens Hamburg" (ABH) kamen nicht zur Anwendung.
Der Beklagte hat unter Berufung auf Ziffer 29 ABH, wonach Ansprüche des Auftraggebers gegen den Frachtführer auf Schadensersatz wegen Verlust oder Beschädigung nach drei Monaten, gerechnet von der Ablieferung, verjähren, die Einrede der Verjährung erhoben. Die Schuten seien am 13. September, die Kähne in der dritten Dezemberwoche 1974 entladen worden; die Klage sei am 10. Juni 1975 bei Gericht eingegangen.
Die Vertragsparteien hätten sich trotz äußerlich abweichender Berechnung an das Tarifwerk gehalten. Beide Seiten seien bei Abschluß des Geschäfts entsprechend der Rechtslage, ihren vielfältigen früheren Absprachen und den allgemeinen Handelsusancen von der Gültigkeit der ABH als Selbstverständlichkeit ausgegangen.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Klageforderung nach Klausel 29 ABH abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte vorgetragen, falls die ABH nicht anwendbar seien, seien es jedenfalls die "Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen" (ADSp). Dem Inhaber der Firma V. & T. sei bekannt, daß er, der Beklagte, im übrigen auf der Grundlage der ADSp abschließe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag aus den Vorinstanzen weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Anders als das Landgericht kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die "Allgemeinen Bedingungen der Hafenfrachtschiffahrt betreibenden Firmen des Hafens Hamburg" (ABH) seien nicht Bestandteil des zwischen der Firma V. & T. und dem Beklagten begründeten Vertragsverhältnisses.
Diese Ausführungen werden von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.
II.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Klageanspruch nach § 57 Nr. 5 ADSp ausgeschlossen.
1.
a)
Das Berufungsgericht führt aus (BU 13), entgegen der Ansicht der Klägerin seien die ADSp Inhalt des Vertragsabschnitts geworden, der die Lagerung zum Gegenstand gehabt habe. Die knappe Vertragsformel, "Schutentransport mit anschließender Weiterlagerung auf Lagerkahnbasis", die die vereinbarten Leistungen nur nach ihrem Vertragstypus beschrieben, aber auf Einzelheiten der rechtlichen Regelung verzichtet habe, habe der Ausfüllung durch die gesetzliche Regelung oder eine andere fertig bereitliegende Rechtsordnung bedurft, wie sie gerade die ADSp darstellten, der sich die Firma V. & T. stillschweigend unterworfen habe. Nach den gegebenen Tatsachen (Aufdrucke auf Rechnungen des Beklagten), die der Firma V. & T. aus der bereits geraume Zeit andauernden Geschäftsbeziehung geläufig gewesen seien, genüge zur Feststellung, daß sich die Firma V. & T. mit ihrer Vereinbarung den ADSp jedenfalls hinsichtlich des Vertragsabschnitts Lagerung stillschweigend unterworfen habe, der Umstand, daß sie nicht ausdrücklich darauf bestanden habe, die Anwendung der ADSp für diesen Teil auszuschließen. Die Firma V. & T. habe als Kaufmann selbst ohne Kenntnis der erwähnten Hinweise auf die ADSp wissen müssen, daß der Beklagte alle Geschäfte, soweit es nicht Wassertransporte gewesen seien, für die die ABH hätten gelten sollen, nach den ADSp ausführen werde.
Auch der Umstand, daß das Entgelt letztlich tariflich festgelegt gewesen sei, hindere nicht die Anwendung der ADSp. Auch wenn die Vereinbarung von abweichenden Entgelten nach dem Tarif unzulässig sei, bleibe es nach der Regelung von § 65 a HafenG oder § 31 BschVG den Parteien unbenommen, alle übrigen Vertragsbedingungen, insbesondere den Umfang der Haftung für Schäden und die Verjährung abweichend zu regeln.
b)
Die von der Revision gegen die Heranziehung der ADSp als Vertragsinhalt vorgetragenen Einwendungen haben keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Revision hängt die Einlagerung von Waren mit der Tätigkeit des Spediteurs sachbezogen zusammen; es sind daher zumal angesichts der Aufdrucke auf Schreiben und Rechnungen des Beklagten - ich arbeite ausschließlich aufgrund der ADSp neuester Fassung, Wassertransporte unterliegen den ABH - die Grundsätze über eine stillschweigende Unterwerfung unter die Vorschriften der ADSp anwendbar (vgl. BGH v. 21.11.75 - I ZR 93/74 = MDR 76, 378). Keine rechtliche Bedeutung hat insoweit, daß die Einlagerung in Schuten und Kähnen erfolgen sollte.
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, jeweils maßgeblich für die Einbeziehung der ABH oder der ADSp sei die Art des Geschäfts gewesen; entgegen der Meinung der Revision kann auch davon ausgegangen werden, daß die Spediteure regelmäßig die ADSp einbeziehen, soweit nicht für bestimmte Geschäfte andere spezielle Geschäftsbedingungen gelten sollen; ein solches Verhältnis der Anwendbarkeit von ABH und ADSp hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. Die Firma V. & T. hat auch in ihrem Schreiben vom 11. März 1974 (GA 124) betreffend Reistransporte aus Dampfer P. dem Beklagten bestätigt, daß sie auf die "Berechnung einer RVS/SVS Prämie ausdrücklich verzichtet habe und den Beklagten von den hieraus entstehenden Folgen und Kosten freihalte"; daraus kann gefolgert werden, daß die Firma V. & T. Verbotskunde im Sinne des § 39 ADSp war, demnach selbst davon ausging, daß die ADSp einbezogen und Inhalt des Vertrages seien.
Daraus ergibt sich ferner, daß entgegen der Auffassung der Revision ein Ausschluß der Haftungsbeschränkungen nach § 41 Buchst. c ADSp im Streitfall nicht in Betracht kommt. Daß, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, tariflich festgelegte Entgelte der Vereinbarung von Individualbedingungen nicht entgegenstehen müssen, ist keine Besonderheit (vgl. z.B. die Gestaltung des Güternahverkehrs mit Kraftfahrzeugen, die tarifliche Entgelte vorschreibt, aber im übrigen es bei der freien Vereinbarung von Vertragsklauseln beläßt).
Das Berufungsgericht hat demnach ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die ADSp Inhalt des Vertrages sind, soweit er sich auf die Einlagerung bezieht.
2.
a)
Zu dem Haftungsausschluß nach § 57 Nr. 5 ADSp führt das Berufungsgericht aus (BU 16), dieser gelte auch für die im Rahmen der Binnenschiffslagerung entstandenen Schäden; die erläuternde Klammer hinter dem Wort "Binnenschiffahrtsspedition" scheine auf den ersten Blick Lagerschäden, soweit es sich wie im Streitfall um Lagerungen als solche, nicht nur um Vor-, Zwischen- und Anschlußlagerungen handele, vom Haftungsausschluß auszunehmen. Indessen werde durch das vorausgehende Wort "mit Landtransportmitteln" klargestellt, daß es sich bei allen in der Klammer erwähnten Leistungen um solche handele, die auf dem Lande erbracht würden. Da Lagergeschäfte gemäß § 2 Buchst. a ADSp ausdrücklich zu den Verrichtungen des Spediteurs gezählt würden, der Klammerzusatz überdies nach seinem Wortlaut keine einengende Erläuterung des Begriffs Binnenschiffahrtsspedition bezwecke, sondern eine erweiternde, fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Haftungsausschluß nach § 57 Nr. 5 ADSp nicht bei allen Speditionsgeschäften im Sinne des § 2 Buchst. a ADSp gelten solle, sondern Lagerung in Binnenschiffen ausnehme. Daß der Schaden der Firma V. & T. versichert gewesen und die Klägerin dafür eingetreten sei, sei der Abtretung zu entnehmen.
b)
Diesen Ausführungen zu § 57 Nr. 5 ADSp kann nicht gefolgt werden. Binnenschiffahrtsspedition ist die Tätigkeit, Güterversendungen durch Binnenschiffe für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu besorgen; die Rechtsprechung rechnet dazu auch den Fall, daß der Spediteur neben der Besorgung der Güterversendung durch ein Binnenschiff den Umschlag der Güter vom Seeschiff auf das Binnenschiff übernommen hat (vgl. BGH v. 16.11.61 - II ZR 23/60 - LM Nr. 1 zu § 57 ADSp = MDR 62, 114 [BGH 16.11.1961 - II ZR 23/60]); nach § 57 Nr. 5 ADSp werden einbezogen gewisse Landtransporte, sowie mit dem Transport durch Binnenschiffe zusammenhängende Lagerungen, nämlich Vor-, Zwischen- und Anschlußlagerungen (vgl. zur Erläuterung dieser Begriffe § 3 Abs. 5 SVS; BGH v. 19.12.69 - I ZR 158/66 - NJW 70, 993, 994 unter II, 2 b; BGH v. 10.3.71 - I ZR 87/69 - VersR 71, 619). Grund für diesen Haftungsausschluß ist der Umstand, daß in der Binnenschiffahrt die Deckung des Schadens durch Transportversicherung seit Jahrzehnten üblich ist (vgl. BGH v. 16.11.61 aaO; Helm in GroßKomm. z. HGB, 3. Auflage, Anm. 8 zu §§ 57, 58 ADSp). Davon ausgehend besteht jedoch kein Anlaß, das reine Lagergeschäft, gleich ob auf dem Land oder auf Schuten und Kähnen gelagert wird, der Ausnahmevorschrift des § 57 Nr. 5 ADSp zu unterwerfen; die Lagerung auf Kähnen oder Schuten ist keine Binnenschiffahrtsspedition, der Grundgedanke des Haftungsausschlusses trifft auf sie nicht zu; nur die mit dem Transport durch Binnenschiffe zusammenhängenden Lagerungen sind wegen dieses - hier fehlenden - Zusammenhangs ausdrücklich in die Ausnahme der Nr. 5 mit einbezogen worden.
Der Beklagte kann sich daher auf den Haftungsausschluß nach § 57 Nr. 5 ADSp nicht berufen.
3.
a)
Der Beklagte haftet demnach für einen Schaden, jedoch mit den Beschränkungen der §§ 51 (Verschulden) und 54 (Höhe) ADSp. Das Berufungsgericht führt im Hinblick darauf aus (BU 17), die Heranziehung dieser Haftungsbeschränkungen der ADSp sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte oder einer seiner leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden herbeigeführt habe. Dem Beklagten sei die Berufung auf Haftungsbeschränkungen dann versagt, wenn der Beklagte selbst oder einer seiner leitenden Angestellten bereits bei Übernahme des Lagergutes Schuten mit feuchtem Lagerboden und damit zur Lagerung von Reis ungeeignete Räumlichkeiten eingesetzt hätte. Dafür trage die Klägerin nichts vor, sondern beschränke sich auf den Antritt von Zeugenbeweis für die Behauptung, der Kahn "G." sei anläßlich einer Werftreparatur nicht abgedeckt und infolgedessen durch Regen und Schnee am Boden des Lagerraumes naß geworden. Im übrigen beziehe sie sich auf den Sachverständigen Pörksen, lasse jedoch im unklaren, ob dieser andere Erkenntnisse vermitteln könne als die, die er anläßlich der Begutachtung des Lagergutes am 23. Juli, 31. August, 13. September und 18.-24. Dezember 1974 gewonnen habe. Das reiche nicht aus, um die Unwirksamkeit der Freizeichnungsklausel anzunehmen. Es sei nicht einmal ersichtlich, ob der Beklagte selbst oder ein leitender Angestellter für die Auswahl der Lagerschuten verantwortlich gewesen sei. Ebenso fehle es am Tatsachenvortrag, daß den Beklagten selbst oder einen seiner leitenden Angestellten der Vorwurf eines groben Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl eines für das Bereitstellen der Schuten verantwortlichen Angestellten treffe.
b)
Auch diesen Ausführungen kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
Nach § 242 BGB, der in § 9 AGB eine spezielle Ausgestaltung erfahren hat, dürfen durch Freizeichnungsklauseln nicht Pflichten eines Vertrages in einer Weise eingeschränkt werden, daß dadurch der Vertragszweck von vornherein gefährdet wird oder nicht erreicht werden kann (vgl. Palandt-Heinrichs, 38. Aufl., Anm. 4 zu § 9 AGBG; Ulmer-Brandner-Hansen, 3. Aufl., Rdn. 62 zu § 9 AGBG). So ist anerkannt, daß jede in AGB erfolgende Freizeichnung des Frachtführers, Schiffseigners oder Schiffers für die anfängliche Fahrtüchtigkeit oder Ladungstüchtigkeit des Schiffes grundsätzlich unwirksam ist (vgl. BGHZ 49, 356, 363[BGH 29.01.1968 - II ZR 18/65]; 65, 364, 367) [BGH 08.12.1975 - II ZR 64/74]. In gleicher Weise ist derjenige, der einlagert, unabdingbar dafür verantwortlich, daß dies, mag es auf dem Lande sein oder auf einem Schiff, in einem jedenfalls im Zeitpunkt der Einlagerung für diesen Zweck geeigneten Raum geschieht. Dabei kommt es, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht darauf an, wer nach der internen Organisation für die Einlagerung verantwortlich ist. Die Auswahl des Lagerplatzes als vertragstragende Hauptpflicht obliegt dem Unternehmer, der sich insoweit auch für eine Fahrlässigkeit eines nicht leitenden Angestellten nicht freizeichnen kann.
Die Klägerin hat vorgetragen und durch den Sachverständigen Pörksen unter Beweis gestellt, daß sich bei der Beladung der Kähne "G.", "R." und "C." die hölzernen Lukenböden in feuchtem Zustand befunden hätten, und insoweit auch ein Schreiben des Sachverständigen vom 19. Dezember 1974 vorgelegt, worin dieser den Schaden primär darauf zurückführt, daß sich bei der Beladung der Kähne die hölzernen Lukenböden in feuchtem Zustand befunden hätten. Diesem Beweisantritt konnte das Berufungsgericht nicht mit dem Hinweis entgegentreten (BU 17), die Klägerin habe im unklaren gelassen, ob der Sachverständige andere Erkenntnisse vermitteln könne als die, die er anläßlich der Begutachtung gewonnen habe. Das Berufungsgericht durfte nicht unterstellen, der Sachverständige werde als Zeuge nur das sagen, was in den Gutachten stehe, und dann diesen Inhalt würdigen; der Sachverständige hat mehrfach, zuletzt in dem Schreiben vom 19. Dezember 1974, seine Auffassung dargetan, die Lukenböden seien beim Beladen feucht gewesen. Ob der Sachverständige bei seiner Vernehmung das Gericht davon überzeugen kann, darf auch das Gericht erst nach der Vernehmung entscheiden. Der Beweisantritt der Klägerin war auch sachgemäß, sie brauchte bei der gegebenen Sachlage nur zu behaupten, die Lukenböden seien beim Beladen naß gewesen.
Das Berufungsgericht durfte nach allem den Beweisantritt nicht übergehen.
III.
Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben und war aufzuheben; die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der Ziffer II, 3 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Alff
Merkel
Schwerdtfeger
Rebitzki