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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2004, Az.: VI ZR 110/03
„Rolle des Unterlegenen“

Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die beklagte Partei durch Zahlung des geforderten Betrags und Erklärung zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung; Erforderlichkeit der Prüfung der Begründetheit der verfolgten Forderung bis zur Erledigungserklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.2004
Aktenzeichen
VI ZR 110/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 11515
Entscheidungsname
Rolle des Unterlegenen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen
AG Bremerhaven

Fundstellen

  • BB 2004, 800 (amtl. Leitsatz)
  • BGHR 2004, 923
  • BGHReport 2004, 923
  • DAR 2004, 344 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 2004, IX Heft 14 (amtl. Leitsatz)
  • EBE/BGH 2004, 4
  • JZ 2004, 372 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2004, 698 (Volltext mit amtl. LS)
  • Mitt. 2004, 235 "Rolle des Unterlegenen"
  • NJW 2004, XII Heft 17 (Kurzinformation)
  • RVG-B 2004, 20-21 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP 2004, 766
  • r+s 2005, 132 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO kann das Gericht berücksichtigen, dass sich die beklagte Partei durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und Erklärung zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (Anschluss an BAG, Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Februar 2004
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner,
die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:

Tenor:

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Streitwert: 1.756,80 EUR

Gründe

1

Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung beglichen und sich mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 durch ihre Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz gegenüber dem erkennenden Senat zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits bereit erklärt haben.

2

Die im selben Schriftsatz enthaltene Erledigungserklärung der Beklagten war wirksam. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zweiter Instanz sind zwar grundsätzlich mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266).

3

Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagten durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben (vgl. BAG, Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 1.756,80 EUR