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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.11.1959, Az.: 2 AZR 479/56

Konkurs; Unterbrochener Rechtsstreit; Revisionsinstanz; Erledigung der Hauptsache; Revisionsinstanz; Konkurseröffnung; Bestreiten von Forderungen; Prozeßkosten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.11.1959
Aktenzeichen
2 AZR 479/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 16.08.1956 - 2a Sa 144/56

Fundstellen

  • AP Nr. 7 zu § 91a ZPO
  • DB 1960, 32
  • SAE 1960, 74

Amtlicher Leitsatz

1. Ein durch Konkurs unterbrochener Rechtsstreit kann auch in der Revisionsinstanz aufgenommen und für in der Hauptsache erledigt erklärt werden.

2. In einem Konkursverfahren ist die besondere Anmeldung der Kosten eines die Konkursmasse betreffenden Rechtsstreits zur Tabelle bei einer auf die Kosten isolierten Aufnahme des Rechtsstreits nur dann notwendig, wenn sich der Rechtsstreit schon vor der Konkurseröffnung auf die Kosten beschränkt hat.

3. Bestreitet der Konkursverwalter die zur Tabelle angemeldete streitbefangene Forderung und veranlaßt er dadurch die Aufnahme des Rechtsstreits, so hat die Zurücknahme seines Widerspruchs zur Folge, daß die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich insgesamt der Konkursmasse zur Last fallen, und zwar ohne Trennung zwischen den durch die Aufnahme entstandenen und den sonstigen - vor oder nach der Konkurseröffnung entstandenen - Prozeßkosten, und ohne Rücksicht darauf, ob die streitbefangene Forderung bestand oder die Klage unbegründet war.