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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.05.1963, Az.: 3 AZR 138/62

Verwendung von Hilfsrichtern; Vorübergehendes Bedürfnis; Zeitbestimmung; Außergewöhnliche Verhältnisse; Rechtsfeststellende Erklärung; Rechtsgestaltende Erklärung; Fehlen einer Kündigungserklärung; Geschäftsgrundlage; Änderungsverordnung; Räumungsverordnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.05.1963
Aktenzeichen
3 AZR 138/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 11.12.1961 - 3 Sa 66/60

Fundstellen

  • AP Nr. 6 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage
  • JuS 1964, 291

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verwendung von Hilfsrichtern ist auch außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle gerechtfertigt, wenn ein vorübergehendes Bedürfnis vorliegt. Der Begriff " vorübergehend" schließt eine Zeitbestimmung nicht notwendig ein; zu fordern ist nur, daß der spätere Wegfall des als vorübergehend gekennzeichneten Tatbestandes gewiß ist, mag auch der Zeitpunkt nicht bestimmt oder bestimmbar sein.

2. Unter außergewöhnlichen Verhältnissen kann ein Arbeitsverhältnis ausnahmsweise sein Ende finden, ohne daß eine besondere rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Erklärung abgegeben wird. Dies kann der Fall sein, wenn der ganze Vertrag gegenstandslos geworden ist, weil der Zweck des Arbeitsverhältnisses, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar, durch äußere Ereignisse endgültig oder doch für unabsehbare Zeit unerreichbar geworden ist. Der Arbeitnehmer kann sich dann auf das Fehlen einer Kündigungserklärung nicht berufen (Bestätigung von BAG 03.10.1961 3 AZR 138/60 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage und BAG 12.03.1963 3 AZR 60/62 = AP Nr. 5 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).

3. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund der Änderungsverordnung oder der Räumungsverordnung ruhte. Der durch diese Kriegsvorschriften gewährleistete Bestandsschutz kann dann nicht durchgreifen, wenn die Grundlagen des Arbeitsverhältnisses für dauernd gänzlich vernichtet sind.