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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.10.1961, Az.: 3 AZR 138/60

Kündigung; Außergewöhnliche Verhältnisse; Rechtsfeststellende Erklärung; Rechtsgestaltende Erklärung; Äußere Ereignisse

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.10.1961
Aktenzeichen
3 AZR 138/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 07.03.1960 - 2 Sa 179/59

Fundstellen

  • DB 1962, 542 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1078 (amtl. Leitsatz)
  • WA 1962, 75

Amtlicher Leitsatz

Wenn außergewöhnliche Verhältnisse eine an sich zulässige Kündigung unmöglich oder doch unzumutbar machen, können Arbeitsverhältnisse ausnahmsweise ihr Ende finden, ohne daß eine besondere rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Erklärung abgegeben wird. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Grundlagen für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers durch äußere Ereignisse sowohl für den Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer erkennbar dauernd oder doch auf unabsehbare Zeit weggefallen sind.