Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.10.1961, Az.: 3 AZR 138/60
Kündigung; Außergewöhnliche Verhältnisse; Rechtsfeststellende Erklärung; Rechtsgestaltende Erklärung; Äußere Ereignisse
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.10.1961
- Aktenzeichen
- 3 AZR 138/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 07.03.1960 - 2 Sa 179/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1962, 542 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1078 (amtl. Leitsatz)
- WA 1962, 75
Amtlicher Leitsatz
Wenn außergewöhnliche Verhältnisse eine an sich zulässige Kündigung unmöglich oder doch unzumutbar machen, können Arbeitsverhältnisse ausnahmsweise ihr Ende finden, ohne daß eine besondere rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Erklärung abgegeben wird. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Grundlagen für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers durch äußere Ereignisse sowohl für den Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer erkennbar dauernd oder doch auf unabsehbare Zeit weggefallen sind.