Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.03.1963, Az.: 3 AZR 60/62
Ende des Arbeitsverhältnisses; Außergewöhnliches Verhältnisse; Rechtsfeststellende Erklärung; Rechtsgestaltende Erklärung; Zweck des Arbeitsverhältnisses; Fehlen einer Kündigungserklärung; Persönliche Vernehmung eines Sachverständigen; Schriftliches Gutachten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.03.1963
- Aktenzeichen
- 3 AZR 60/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 24.11.1961 - 3 Sa 30/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1963, 1223 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1964, 291
Amtlicher Leitsatz
1. Unter außergewöhnlichen Verhältnissen kann ein Arbeitsverhältnis ausnahmsweise sein Ende finden, ohne daß eine besondere rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Erklärung abgegeben wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn der ganze Vertrag gegenstandslos geworden ist, weil der Zweck des Arbeitsverhältnisses durch äußere Ereignisse endgültig oder doch für unabsehbare Zeit, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar, unerreichbar geworden ist. Der Arbeitnehmer kann sich dann auf das Fehlen einer Kündigungserklärung nicht berufen. (Vgl BAG 03.10.1961 3 AZR 138/60 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).
2. Das Berufungsgericht muß dem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf persönliche Vernehmung eines Sachverständigen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat, stattgeben.