Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1996, Az.: BVerwG 4 NB 2/96
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Nachteil; Grundstückskäufer; Antrag auf Eigentumsumschreibung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 2/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12874
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bautzen 28.09.1995 - OVG 1 S 517/94
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1996, 517-518 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1996, 701 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1997, 76 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 887-888 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1997, 53 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein Grundstückskäufer, der bereits beim Grundbuchamt den Antag auf Eigentumsumschreibung gestellt hat, kann für ein Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan antragsbefugt sein, der einen Teil des Kaufgrundstücks als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. September 1995 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO gegeben sind.
Wegen der Fragen,
ob die Antragsbefugnis des Grundstücksbesitzers zu bejahen ist, wenn dieser das Grundstück tatsächlich nicht nutzt und auch eine zukünftige Nutzung nicht geltend macht,
sowie
ob aufgrund der Geltung des Rechtsmittelbeschränkungsgesetzes die Antragsbefugnis des notariellen Käufers in Erweiterung des § 47 VwGO zu bejahen ist, ohne daß es auf den Übergang des Besitzes ankommt,
brauchte das Normenkontrollgericht die Rechtssache nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, weil sie - so wie sie von der Beschwerde formuliert sind - für das Normenkontrollgericht nicht entscheidungserheblich waren oder jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als geklärt angesehen werden können. Die Ausführungen des Normenkontrollgerichts zum Rechtsmittelbeschränkungsgesetz tragen die Entscheidung nicht; es handelt sich vielmehr um eine zusätzliche Erwägung zur Untermauerung der Sachgerechtigkeit des bereits vorher gefundenen Ergebnisses. Es trifft insbesondere nicht zu, daß das Normenkontrollgericht mit diesen Überlegungen die Antragsbefugnis in Erweiterung des § 47 VwGO bejaht hat, wie die Beschwerde meint.
Das Normenkontrollgericht hat es für die Antragsbefugnis auch nicht genügen lassen, daß die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung lediglich (schuldrechtliche) Besitzerin des fraglichen Grundstücks gewesen sei. Es hat vielmehr die Auffassung vertreten, daß die Antragsbefugnis deshalb zu bejahen sei, weil die Antragstellerin, die das Grundstück bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans durch notariellen Kaufvertrag erworben und noch vor Stellung des Normenkontrollantrags den Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt hat, durch den Bebauungsplan in absehbarer Zeit einen Nachteil zu erwarten habe. Wegen dieser Auffassung - zu der im übrigen auch die Beschwerde keine Vorlagefrage formuliert hat - mußte das Normenkontrollgericht die Sache nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen. Der Senat hat bereits entschieden, daß - je nach Lage des Falles - neben den Grundstückseigentümern auch dinglich oder obligatorisch Nutzungsberechtigte antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein können (vgl. etwa Beschluß vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30) und daß auch die Antragsbefugnis eines Grundstückskäufers, für den eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, zu bejahen sein kann (vgl. Beschluß vom 7. April 1995 - BVerwG 4 NB 10.95 - NVwZ-RR 1996, 8). Das Normenkontrollgericht hat zutreffend angenommen, daß auf der Grundlage dieser Rechtsprechung auch die Antragsbefugnis eines Grundstückskäufers jedenfalls dann zu bejahen sein kann, wenn er bereits beim Grundbuchamt den Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt hat; denn einerseits hat der Käufer keinen unmittelbaren Einfluß darauf, wann das Grundbuchamt die Umschreibung durchführen wird; andererseits ist hinreichend sicher, daß er demnächst auch dinglicher Berechtigter sein wird (so ist etwa die Antragstellerin noch während des Normenkontrollverfahrens am 24. Januar 1995 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin deshalb "in absehbarer Zeit" einen Nachteil zu erwarten, weil nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Teil der Grundstücksfläche für Verkehrszwecke und Grünflächen in Anspruch genommen werden soll. Für einen Normenkontrollantrag gegen solche Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmende Festsetzungen steht der Antragstellerin als - künftiger - Grundstückseigentümerin regelmäßig die Antragsbefugnis zu (vgl. etwa Beschluß vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80); auf die von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte Frage der tatsächlichen Nutzung der Grundstücksfläche kommt es hierbei nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gaentzsch
Hien
Heeren