Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1993, Az.: BVerwG 4 NB 3.93
Normenkontrolle; Nichtvorlagebeschwerde; Außenbereich; Rechtsschutzinteresse; Festsetzung als nicht bebaubare Fläche; Rechtsschutzinteresse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 3.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig - 27.10.1992 - AZ: 1 K 6/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AgrarR 1994, 408-409
- BRS 1993, 72-75
- BRS 55, 28
- BauR 1994, 215-217 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 1102 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 269
- RAL 1993, 220-221
- UPR 1993, 307-308
- ZfBR 1993, 308-309 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Zulässigkeit der Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 VII VwGO gegen eine alternativ begründete Entscheidung scheitert nicht daran, daß sie sich nur gegen einen der Begründungsteile wendet.
- 2.
Für einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks gegen dessen Festsetzung als nicht bebaubare Fläche wehrt, bestehen regelmäßig die Antragsbefugnis nach § 47 II 1 VwGO und das Rechtsschutzinteresse.
In der Normenkontrollsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel und die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Normenkontrollsache, in der das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag durch Urteil vom 27. Oktober 1992 zurückgewiesen hat, zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 28 der Antragsgegnerin, durch den sein Grundstück (Flurstück 32) als nicht überbaubare Heidefläche festgesetzt worden ist.
Der Antragsteller möchte auf seinem Grundstück ein Wohnhaus bauen. Seine auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 28. September 1983 (1 A 60/82) abgewiesen, weil das Grundstück im Außenbereich liege und mit einem nicht privilegierten Vorhaben nicht bebaubar sei. Nach der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts hat sich die planungsrechtliche Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 28 nicht geändert. Das Grundstück grenzt mit seiner Ostseite an das Wattenmeer. Im Süden befindet sich eine zusammenhängende Bebauung; in westlicher Richtung sind einige verstreute Gebäude vorhanden. Der Bebauungsplan setzt den an das Grundstück des Antragstellers im Westen angrenzenden Bereich als allgemeines Wohngebiet fest; dieselbe Festsetzung ist für das südlich anschließende Gebiet in einem noch nicht genehmigten Teil des Bebauungsplans vorgesehen. Dagegen sind das Grundstück des Antragstellers und das nördlich anschließende Gelände als private Grünfläche (Heide) ausgewiesen.
Das Normenkontrollgericht hat den gegen den Bebauungsplan Nr. 28 gerichteten Normenkontrollantrag zurückgewiesen, weil er unzulässig sei. Denn die Rechtsstellung des Antragstellers würde sich durch eine stattgebende Entscheidung nicht verbessern, weil der Antragsteller auch bei Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans die beabsichtigte Bebauung nicht realisieren dürfte. Dabei könne offenbleiben, ob hier ein Nachteil im Sinne von § 47 VwGO zu verneinen sei oder ob es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis mangele. Denn auch bei Nichtigkeit des Bebauungsplans sei das beabsichtigte Vorhaben unzulässig, weil ihm öffentliche Belange entgegenständen (§ 35 Abs. 2 BauGB). Der Bebauungsplan führe somit nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des Antragstellers, sondern nur zur Versagung eines Vorteils; in derartigen Fällen sei Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren grundsätzlich ausgeschlossen.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Entscheidung des Normenkontrollgerichts weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87) ab. Grundlegende Bedeutung habe zudem die Frage, ob ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben sei, wenn ein im Außenbereich gelegenes Grundstück als nicht bebaubare Fläche ausgewiesen werde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Senat wertet sie als den gegen eine Normenkontrollentscheidung gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO allein statthaften Rechtsbehelf, nämlich als Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Sache nach § 47 Abs. 5 VwGO. Offen kann bleiben, ob die Beschwerde den Anforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 9. November 1979 (a.a.O.) genügt und ob eine solche Abweichung tatsächlich vorliegt. Denn die Beschwerde erfüllt jedenfalls die Anforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO, soweit sie sinngemäß eine Verletzung der Vorlagepflicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO rügt, weil die Frage, ob der Eigentümer eines Außenbereichsgrundstücks durch die Festsetzung einer nicht bebaubaren Fläche einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erleide, grundsätzliche Bedeutung habe. Insoweit ist die Beschwerde auch begründet. Im Zeitpunkt des Erlasses der Normenkontrollentscheidung am 27. Oktober 1992 bedurfte diese Frage noch der höchstrichterlichen Klärung. Denn auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ließ sich die Frage nicht ohne weiteres beantworten.
Die Vorlagepflicht entfiel nicht deshalb, weil das Normenkontrollgericht neben der Antragsbefugnis auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag in Zweifel gezogen hat. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn das Normenkontrollgericht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags - kumulativ - aus zwei Gründen verneint hätte und wenn hinsichtlich des zweiten Grundes keine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 VwGO bestehen würde. In einem solchen Fall würde die Zulässigkeit der Beschwerde allerdings davon abhängen, daß auch die weitere Begründung der Normenkontrollentscheidung mit einer den Anforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO genügenden Rüge angegriffen würde; an einer solchen Rüge hinsichtlich der Verneinung des Rechtsschutzinteresses durch das Normenkontrollgericht fehlt es hier. Das Normenkontrollgericht hat seine Rechtsauffassung, der Normenkontrollantrag des Antragstellers sei unzulässig, aber nicht auf zwei je selbständig tragende Gründe gestützt. Vielmehr hat es eine alternative Begründung gewählt. In einem solchen Fall reicht es aus, daß die Beschwerde einen der beiden Begründungsteile in zulässiger Weise angreift. Denn wenn nur einer von ihnen in Zweifel gerät, ist nicht mehr gesichert, daß der andere Begründungsteil die Entscheidung trägt (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 130).
Die Zulässigkeit der Nichtvorlagebeschwerde ist auch nicht nach Einlegung der Beschwerde entfallen, weil der Senat mit Beschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - (DVBl 1993, 444) entschieden hat, daß der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen könne, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt würden; dies gelte selbst dann, wenn ein zuvor im Außenbereich gelegenes Grundstück durch die Ausweisung im Bebauungsplan zwar eine wertsteigernde Baulandqualität erlange, der Plan jedoch Nutzungsbeschränkungen enthalte, die eine aus der Sicht des Eigentümers günstigere Nutzung des Grundstücks verhinderten. Aus diesem Beschluß ergibt sich zwar, daß ein Nachteil erst recht vorliegt, wenn ein Außenbereichsgrundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt ist, so daß die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage inzwischen entfallen ist. Dies führt jedoch nicht zur (nachträglichen) Unzulässigkeit der Nichtvorlagebeschwerde. Vielmehr kann der Antragsteller, dem der Beschluß vom 17. Dezember 1992 im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung und -begründung noch nicht bekannt sein konnte, nunmehr geltend machen, daß das Normenkontrollgericht bei der Beantwortung der in der Beschwerde mit der Grundsatzrüge zulässigerweise aufgeworfenen Frage von der (späteren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - UPR 1993, 149).
III.
An der Rechtsauffassung, daß der Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks regelmäßig einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erleidet, wenn dieses durch einen Bebauungsplan als nicht bebaubar festgesetzt wird, ist festzuhalten. Durch diese Festsetzung werden die Nutzungsbefugnisse, die das Grundeigentum vermittelt, eingeschränkt. Eine solche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) muß nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht. Ob der gemäß § 10 BauGB als Satzung erlassene Bebauungsplan rechtmäßig ist, kann der von seinen Festsetzungen betroffene Grundeigentümer grundsätzlich im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. näher BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, a.a.O.). Einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erleidet deshalb auch der Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche. Denn die Festsetzung bewirkt, daß selbst das nach § 35 BauGB gegebene beschränkte Bebauungsrecht ausgeschlossen ist. Ob ein Antragsteller ein bestimmtes Vorhaben ausführen dürfte, wenn sich der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan als nichtig erweist, ist keine Frage des Nachteils, sondern allein eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für das Normenkontrollverfahren.
IV.
Da das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis des Antragstellers zu Unrecht verneint hat, ist die Sache zurückzuverweisen, damit das Normenkontrollgericht unter Aufhebung seines Urteils neu über den Antrag entscheidet (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO). Dabei kann offenbleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO zurückweisen dürfte, wenn sich die Entscheidung des Normenkontrollgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (verneinend Kopp, VwGO, 9. Auflage 1992, § 47 Rdnr. 97; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139<143 f.>). An diese Möglichkeit ist hier zwar zu denken, weil es nach den Ausführungen des Normenkontrollgerichts am Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag fehlen könnte. Eine Bestätigung der Normenkontrollentscheidung, weil sie zumindest im Ergebnis der Rechtslage entspreche, ist aber schon deshalb ausgeschlossen, weil hier auch das Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag nicht verneint werden kann.
Der Senat hat mit seinem Beschluß vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 - entschieden, daß einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, daß sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, das Rechtsschutzbedürfnis nur dann fehlt, wenn unzweifelhaft ist, daß er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird. Dem weiten Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO korrespondiere ein entsprechend weites Verständnis des Rechtsschutzinteresses. Insbesondere bei der Beplanung von Außenbereichsgrundstücken mit Festsetzungen, die eine Bebauung ausschließen, sei ein Rechtsschutzbedürfnis des Eigentümers regelmäßig gegeben, weil der durch solche Festsetzungen betroffene Grundeigentümer schlechter dastehe als vorher. Denn Außenbereichsgrundstücke seien einer Bebauung gemäß § 35 BauGB keineswegs gänzlich entzogen. Zudem könnten vor allem in der Nachbarschaft bebauter Bereiche bereits geringfügige bauliche Verschiebungen oder Änderungen des Bauplanungsrechts zur Genehmigungsfähigkeit bisher unzulässiger Vorhaben führen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch im vorliegenden Verfahren das Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag zu bejahen. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, daß durch die Festsetzungen des streitigen Bebauungsplans die Nichtbebaubarkeit des Grundstücks des Antragstellers auf Dauer zementiert wird. Ganz gleich, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse entwickeln werden, steht auf der Grundlage des Bebauungsplans für unabsehbare Zeit fest, daß der Antragsteller sein Grundstück weder privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB noch für ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB baulich nutzen kann. Zwar ist davon auszugehen, daß durch die vom Antragsteller angestrebte bauliche Nutzung des Grundstücks mit einem Wohnhaus gegenwärtig öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Änderungen in der Zukunft sind aber nicht ausgeschlossen. Das Grundstück grenzt im Süden unmittelbar an einen Bebauungszusammenhang an; durch weitere Bauten kann der Bebauungszusammenhang auch die Westseite des Grundstücks umgreifen. Es ist vorstellbar, daß das Grundstück des Antragstellers durch eine solche Entwicklung selbst in den Bebauungszusammenhang hineingezogen wird oder daß zumindest die seiner Bebauung als Außenbereichsgrundstück widerstreitenden öffentlichen Belange künftig entfallen werden. Desgleichen ist denkbar, daß der Bundesgesetzgeber in der Zukunft insbesondere für unbeplante Randlagen von Ortsteilen Erleichterungen für die Zulassung von Wohnbauvorhaben schaffen kann. Demgegenüber ist es unerheblich, daß der Antragsteller keinen Anspruch auf die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans - schon gar nicht mit bestimmten, seinen Wünschen entsprechenden Festsetzungen - besitzt. Denn durch die Nichtigerklärung des Bebauungsplans würde jedenfalls ein Hindernis, das der angestrebten Bebauung des Grundstücks auf Dauer entgegensteht, beseitigt werden.
V.
Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben, weil die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zulässig und begründet ist (§§ 1 Abs. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses <Anlage I zu § 11 GKG>). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der vom Normenkontrollgericht zu treffenden neuen Entscheidung über den Antrag.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien
Dr. Lemmel
Heeren