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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.09.1993, Az.: 5 StR 455/93

Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit dem nur im letzten Gewaltakt verwirklichten Versuch vorsätzlicher Tötung; Versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Ausländerfeindliche Beweggründe als niedrige Beweggründe; Versuchte Tötung aus niedrigen Beweggründen; Menschenverachtende Haltung gegenüber Ausländern; Tatausführung um jeden Preis durch Gewalt um der ersehnten Anerkennung in der Gruppe willen; Berücksichtigung niedriger Beweggründe bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.09.1993
Aktenzeichen
5 StR 455/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezG Frankfurt an der Oder - 28.12.1992

Fundstellen

  • NJW 1994, 395-396 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1994, 124-125 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter eine Körperverletzung in eine Tötung münden läßt, um seine Mittäter auszustechen oder anderen wegen seiner Kenntnis von deren Ausländerhaß damit zu imponieren sucht, ein Täter tötet daher auch dann aus niedrigen Beweggründen, wenn er sich die rassistischen Motive von anderen für die Tat aneignet.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. September 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Basdorf Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Kammergericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin des Angeklagten,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Dezember 1992 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist (§§ 211, 22; 223 a; 52 StGB).

  2. 2.

    Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden verworfen.

  3. 3.

    Es wird davon abgesehen, im Revisionsverfahren entstandene Kosten dem Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

1.

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde:

2

Am Abend des 4. Oktober 1991 war der Angeklagte in Ei. mit sechs anderen Angehörigen der "rechten Szene" zusammengekommen, mit denen er zum Asylbewerberheim marschieren und dessen Bewohner provozieren wollte. In einer Telefonzelle bemerkte der Angeklagte einen rumänischen Asylbewerber. Der Angeklagte riß die Tür der Telefonzelle auf und herrschte den Mann an, was er dort wolle. Er hielt ihn für einen der "Wirtschaftsasylanten", die er haßte, und wollte ihn zusammenschlagen. Der Mann konnte zunächst entkommen, obgleich der Angeklagte ihm ein Bein stellte, ihm nachsetzte und ihm einen mitgeführten Pflasterstein nachwarf, der das Opfer jedoch nicht traf. Nach einem Fluchtweg von etwa 150 Metern wurde der Rumäne jedoch von zwei Gesinnungsgenossen des Angeklagten angehalten und mit Faustschlägen und Tritten gegen den Kopf zu Boden gebracht. Der Angeklagte kam hinzu und sprühte dem Opfer aus einer mitgeführten Dose Reizgas in das blutende Gesicht. Anschließend schlug und trat er, angefeuert von nunmehr etwa 15 Zuschauern, mit den beiden Mittätern das Opfer weiter zusammen; der Angeklagte versetzte ihm dabei selbst noch mindestens zwei kräftige gezielte Tritte in den Magen. Als der Rumäne reglos am Boden lag und Umstehende die Vermutung äußerten, er sei tot, stieß ihn der Angeklagte mit der Fußspitze kräftig an. Auf ein vernehmliches Stöhnen des Opfers rief er: "Der lebt ja noch, der Hund! Dem breche ich die Wirbelsäule!" Darauf sprang er ihm, um ihn nunmehr zu töten, mit angezogenen Knieen im geschlossenen Sprung mit beiden Füßen aus etwa 50 cm Höhe auf die linke Seite zwischen Becken und Rippenbogen. Er tat dies, um damit Anerkennung in der zur "rechten Szene" gehörenden Gruppe zu erreichen, deren ausländerfeindliche Haltung er kannte und bewunderte. Anschließend - nunmehr war die Polizei zum Tatort gekommen - beobachtete der Angeklagte aus sicherer Entfernung den Geschehensfortgang, prahlte vor der Gruppe damit, das Opfer getötet zu haben, und bekundete Enttäuschung, als er nach Eintreffen des Krankenwagens bemerkte, daß der Mann, der unvermittelt aufsprang und zunächst davonlief, lebte.

3

2.

Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung mit der Sachrüge angreift, ist unbegründet.

4

a)

Die Beweiswürdigung, mit der das Bezirksgericht zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte, als er mit Wucht auf den Körper des am Boden liegenden Opfers sprang, mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bezirksgericht beruft sich einerseits auf die objektiv äußerst gefährliche Tathandlung, von der es sich rechtsfehlerfrei durch die Zeugenaussagen der beiden Mittäter der gefährlichen Körperverletzung und einer weiteren Augenzeugin sowie aufgrund früherer eigener Angaben des Angeklagten überzeugt hat, andererseits auf festgestellte Äußerungen des Angeklagten unmittelbar vor dem Sprung und unmittelbar nach der Tat. Erwägungen der Revision über die Gruppendynamik des Tatgeschehens, über vor diesem Hintergrund besonders gebotene Vorsicht bei der Wertung verbal zugespitzter Äußerungen fanatisch verirrter, orientierungsloser junger Menschen und über die beträchtliche alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten bei Tatbegehung stellen die tatrichterliche Wertung nicht in Frage. Sie beruht auf denkgesetzlich möglichen Schlüssen und ist nicht lückenhaft. Es ist nicht zu besorgen, das Bezirksgericht, welches die Umstände des Tat- und Begleitgeschehens insgesamt rechtsfehlerfrei aufgeklärt und gewürdigt hat, könne die von der Revision benannten möglichen Einwände bei seiner Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz außer acht gelassen haben.

5

b)

Die Auffassung des Tatrichters, daß bei gegebener natürlicher Handlungseinheit zwischen den in unmittelbarer zeitlicher Abfolge begangenen Gewalttätigkeiten gegen dasselbe Opfer die zunächst verübte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit zu dem nur im letzten Gewaltakt verwirklichten Versuch vorsätzlicher Tötung steht, ist hier hinzunehmen (vgl. BGH NJW 1962, 115 f.; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 211 Rdn. 16).

6

c)

Unbedenklich hat das Bezirksgericht einen Vollrausch des Angeklagten bei Begehung der Tat ausgeschlossen. Dabei hat es, sachverständig beraten, ohne Rechtsfehler den nach den Trinkmengenangaben des Angeklagten höchstmöglichen Blutalkoholgehalt bei Tatbegehung (BGHSt 37, 231, 238) mit 4,31 Promille errechnet. Daß der Tatrichter sodann das Vorliegen dieses Wertes ausgeschlossen und einen Vollrausch bei Berücksichtigung der vorhanden gebliebenen Handlungs- und Reaktionsfähigkeit bei Tatbegehung sowie intakter Erinnerung - Kriterien, die im Grenzbereich zum Vollrausch (anders als im Grenzbereich zu § 21 StGB) hinreichend aussagekräftig sind (vgl. BGHR StGB § 20 BAK 1, 3, 4, 9; Basdorf SchlHA 1993, 57, 62) - verneint hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das Bezirksgericht dem Angeklagten eine alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt hat, liegt hier kein durchgreifender Rechtsfehler darin begründet, daß es den höchstmöglichen Blutalkoholgehalt bei Tatbegehung nicht genauer bestimmt hat (vgl. dazu BGHR StGB § 21 BAK 22; BGH Urt. v. 13. Mai 1993 - 4 StR 183/93 -).

7

d)

Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

8

3.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verurteilung des Angeklagten zu dessen Ungunsten ebenfalls mit der Sachrüge angreift, hat nur teilweise Erfolg.

9

a)

Unbegründet ist das Rechtsmittel insoweit, als die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Bezirksgericht nicht bereits für ein früheres Stadium der Gewalttätigkeit gegen das Opfer einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz erwogen und auf dieser Grundlage versuchten Mord aus Grausamkeit geprüft habe. Soweit sich die Staatsanwaltschaft hierfür auf die festgestellte Vorgehensweise des Angeklagten, seine Beweggründe und Äußerungen bezieht, mögen die Erwägungen für eine tatrichterliche Würdigung bedenkenswert sein. Angesichts der insgesamt sorgfältigen Urteilsausführungen des Tatrichters sind sie indes nicht geeignet, eine revisionsrechtlich bedeutsame Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung hinsichtlich eines Tötungsvorsatzes bei den dem letzten Gewaltakt vorangegangenen Handlungen aufzuzeigen.

10

b)

Zutreffend beanstandet die Staatsanwaltschaft jedoch, daß das Bezirksgericht eine versuchte Tötung aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 StGB) verneint hat.

11

Hinsichtlich der Feststellung des Tatmotivs für den Tötungsversuch ist die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts allerdings rechtsfehlerfrei. Danach war tragender Beweggrund des Angeklagten nicht unmittelbar sein Ausländerhaß, sondern sein Bestreben, in der Gruppe als gleichberechtigt anerkannt zu werden. Soweit das Bezirksgericht diesen tragenden Beweggrund ohne nähere Erwägungen nicht als niedrig einstuft, ist seine Wertung indes nicht hinzunehmen.

12

Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß ein Täter regelmäßig bereits aus niedrigen Beweggründen, d.h. aus nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswerten, besonders verwerflichen Motiven, handelt, wenn er, um seine Mittäter zu übertrumpfen, von einer Körperverletzung zur Tötung übergeht (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 13). Das gilt erst recht, wenn der Täter mit seiner Tötungshandlung anderen deshalb zu imponieren strebt, weil er deren Ausländerhaß kennt und akzeptiert. So tötet aus niedrigen Beweggründen auch derjenige, der sich die rassistischen Beweggründe anderer zu eigen macht (Senatsbeschluß vom 7. Juli 1993 - 5 StR 359/93 -; vgl. auch Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 28 f.).

13

Nicht anders war es nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen hier: Die Gruppe "um den Zeugen Kr." (UA S. 29), deren Anerkennung der Angeklagte mit seiner Tat erstrebte, gehörte zur "rechten Szene", war Ausländern, namentlich Asylbewerbern, feindlich gesonnen und suchte sie deshalb zu "provozieren" (UA S. 4, 6 f.). Der Angeklagte teilte ihre gegen "Wirtschaftsasylanten" gerichtete feindliche, gewaltbereite Haltung (UA S. 5). Als einen solchen "Wirtschaftsasylanten", dem ihr Haß galt, betrachteten der Angeklagte, seine Mittäter und die ihn anfeuernde Gruppe das Tatopfer (UA S. 8, 9, 19).

14

Wenn der Angeklagte in Kenntnis dieser ausländerfeindlichen Beweggründe, die er sich zu eigen machte, um der so motivierten Gruppe zu imponieren, sein Opfer zu töten versuchte, so handelte er damit - anders als vom Bezirksgericht gewertet - aus niedrigen Beweggründen. Aus dem Gesamtzusammenhang der tatrichterlichen Feststellungen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte bei seinem Handeln aus dieser Motivation von gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen bestimmt gewesen wäre, die er gedanklich nicht hätte beherrschen und willensmäßig nicht hätte steuern können. Nach den Urteilsfeststellungen war er sich seiner Beweggründe, die ihm das Bezirksgericht bei der Strafzumessung uneingeschränkt angelastet hat (UA S. 34, 36), wie der Umstände, die ihre Niedrigkeit ausmachen, klar bewußt. Das wird bei der hier gegebenen - auf menschenverachtenden Haß zurückgehenden - Motivlage auch durch eine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung nicht in Frage gestellt. Ob der Angeklagte seine Motive selbst als niedrig bewertete, ist bedeutungslos. Auch die subjektiven Voraussetzungen für das Vorliegen niedriger Beweggründe liegen daher zweifelsfrei vor (vgl. dazu BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23, 24 m.w.N.; BGH, Urt. v. 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93 -; Jähnke a.a.O. Rdn. 35 ff.).

15

c)

Da das Bezirksgericht alle maßgeblichen Feststellungen zur Motivation des Angeklagten beim Tötungsversuch ersichtlich vollständig und rechtsfehlerfrei getroffen hat, sie lediglich unrichtig bewertet hat und daher rechtsfehlerhaft zur Verneinung eines versuchten Mordes gelangt ist, kann der Senat - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten dahin abändern, daß dieser anstelle des versuchten Totschlages des versuchten Mordes schuldig ist.

16

§ 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Zwar ist ein vollständiger rechtlicher Hinweis, der das Mordmerkmal und die es möglicherweise ausfüllenden Tatsachen genau bezeichnete (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3), nicht protokolliert worden. Der Angeklagte ist aber auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen versuchten Mordes bereits vor dem Kreisgericht und auch in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht hingewiesen worden. Die Staatsanwaltschaft hatte auf seine Verurteilung wegen versuchten Mordes neben gefährlicher Körperverletzung angetragen. Daß ein anderes Mordmerkmal anstelle der niedrigen Beweggründe in der Hauptverhandlung erörtert worden wäre, ist nach der Fassung der Urteilsgründe ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage schließt der Senat aus, daß der Angeklagte sich in tatsächlicher Hinsicht zu den für § 211 StGB hier maßgeblichen Umständen seiner Motivation vor dem Tatgericht anders hätte verteidigen können.

17

4.

Trotz der Schuldspruchänderung zum Nachteil des Angeklagten kann der Strafausspruch unberührt bleiben.

18

Die Strafzumessungserwägungen des Bezirksgerichts enthalten für sich auch keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten. Infolge der rechtsfehlerfreien Anwendung von Jugendstrafrecht bleibt der Strafrahmen (§§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 1 und Abs. 3 JGG) von der Schuldspruchänderung unberührt. Die maßgeblichen Umstände der Motivation des Angeklagten, die das Bezirksgericht bei der rechtlichen Würdigung zu § 211 StGB unzutreffend bewertet hat - nämlich seine menschenverachtende Haltung gegenüber Ausländern (vgl. UA S. 33, 34, 36) wie die Tatausführung um jeden Preis durch Gewalt um der ersehnten Anerkennung in der Gruppe willen (UA S. 36) -, hat es bei der Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG wie bei deren Bemessung zutreffend erschwerend verwertet. Eine Jugendstrafe in der verhängten Höhe von drei Jahren und acht Monaten mag bei dem Gewicht der Strafschärfungsgründe eher milde sein; sie erscheint indes angesichts wesentlicher strafmildernder Gesichtspunkte - namentlich die schwere, qualvolle Kindheit des bislang unbestraften Angeklagten und das Ausbleiben relevanter körperlicher Folgeschäden beim Opfer - nicht unangemessen niedrig und hat daher auch ungeachtet des erschwerten Schuldspruchs Bestand. Das gilt um so mehr, als die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Bemessung von Jugendstrafe unzulässig ist (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 2 m.w.N.; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 1992 § 18 Rdn. 16). Um eine Jugendstrafe, die so gering bemessen wäre, daß das Maß der Schuld unangemessen verniedlicht würde und damit zugleich erzieherische Zwecke verfehlt würden, handelt es sich nicht.

19

Nachdem in dieser Sache das Gewicht des Tatvorwurfs von Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst ersichtlich unterschätzt wurde, ist der Angeklagte erst mehr als acht Monate nach Tatbegehung in Untersuchungshaft genommen worden, in der er sich nunmehr seit mehr als einem Jahr befindet. Vor dem Hintergrund dieser Verfahrensbesonderheit sieht sich der Senat hier gerade auch unter besonderer Berücksichtigung gebotener erzieherischer Gestaltung des Jugendstrafverfahrens zur Durchentscheidung im Sinne der Aufrechterhaltung der Strafe besonders veranlaßt (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 2; siehe auch BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4).

Laufhütte
Horstkotte
Harms
Basdorf
Nack