Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1993, Az.: 5 StR 359/93

Unbegründetheit einer Revision; Zu eigen machen rassistischer Beweggründe anderer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1993
Aktenzeichen
5 StR 359/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezG Frankfurt/Oder - 10.12.1992

Fundstelle

  • Kriminalistik 1994, 127

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Prozessführer

Kai M. aus W., geboren am ... 1968 in K. Wu.,

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 7. Juli 1993
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt/Oder vom 10. Dezember 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt folgendes an:

Zutreffend hat sich das Bezirksgericht auf den Standpunkt gestellt, daß aus niedrigen Beweggründen auch derjenige tötet, der sich die rassistischen Beweggründe anderer zu eigen macht.

Laufhütte
Horstkotte
Schäfer
Häger
Nack