Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1993, Az.: 5 StR 359/93
Unbegründetheit einer Revision; Zu eigen machen rassistischer Beweggründe anderer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 359/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezG Frankfurt/Oder - 10.12.1992
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- Kriminalistik 1994, 127
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Prozessführer
Kai M. aus W., geboren am ... 1968 in K. Wu.,
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 7. Juli 1993
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt/Oder vom 10. Dezember 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt folgendes an:
Zutreffend hat sich das Bezirksgericht auf den Standpunkt gestellt, daß aus niedrigen Beweggründen auch derjenige tötet, der sich die rassistischen Beweggründe anderer zu eigen macht.
Horstkotte
Schäfer
Häger
Nack