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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.1999, Az.: BVerwG 9 B 374.99

Asylanspruch eines Asylbewerbers aus dem Nordirak (kurdische Provinzen); Bedrohung durch Anschläge irakischer Agenten im kurdisch kontrollierten Teil des Nordirak; Vorliegen einer hinreichenden Sicherheit vor staatlicher Verfolgung; Mitteilung der Gründe der richterlichen Überzeugungsbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1999
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 374.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Mecklenburg-Vorpommern - 11.03.1999 - AZ: 2 L 192/98

Fundstelle

  • SGb 2001, 131

Prozessführer

1. Herr Mohamed M.,
2. Ehefrau Kadeja M.,
3. Minderjähriges Kind Srush M.,
gesetzlich vertreten durch die Beigeladenen zu 1 und 2,

D.straße 57, B.,

Prozessgegner

Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 90513 Zirndorf,

Sonstige Beteiligte

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
dieses vertreten durch den Leiter des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 90343 Nürnberg,

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Juli 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Dr. Eichberger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 1999 wird verworfen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensrechtsverstoßes (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.

2

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob Asylbewerber aus dem Nordirak (kurdische Provinzen) generell keinen Asylanspruch oder Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG geltend machen können, wenn sie bei Rückkehr in den Nordirak Anschlägen irakischer Agenten ausgesetzt sein können", ist, soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Antwort zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. In seinem Urteil vom 8. Dezember 1998 (BVerwG 9 C 17.98 - NVwZ 1999, 544 = InfAuslR 1999, 145) hat der Senat entschieden, daß auch Anschläge irakischer Agenten im kurdisch kontrollierten Teil des Nordirak Maßnahmen staatlicher Verfolgung sein und deshalb dort die für eine inländische Fluchtalternative erforderliche hinreichende Sicherheit vor staatlicher Verfolgung ausschließen können. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Er ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht im Hinblick auf die ohne weiteres zu verneinende Frage, ob die Asylrelevanz von Agentenanschlägen gegen Rückkehrer in den Nordirak dann anders zu beurteilen sein könnte, wenn diese - wie die Beigeladenen - aus dem Nordirak stammten. Ob schließlich dem Beigeladenen zu 1 wegen seiner früheren politischen Aktivitäten im Nordirak solche Anschläge bei einer Rückkehr in den Nordirak drohen, ist keine Rechtsfrage, sondern eine von den Tatsachengerichten zu entscheidende einzelfallbezogene Tatsachenfrage.

3

Auch der von der Beschwerde gerügte Verfahrensrechtsverstoß ist nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerde beanstandet, daß der Beschluß des Berufungsgerichts nicht erkennen lasse, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Gericht zu der Überzeugung gelangt sei, dem Vortrag der Beigeladenen könne nicht entnommen werden, daß gerade sie bei einer Rückkehr in den Nordirak das Ziel eines Anschlags des irakischen Regimes werden könnten. Soweit die Beschwerde damit einen Verstoß gegen die Grundsätze über die richterliche Überzeugungsbildung durch das Berufungsgericht und gegen dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung behauptet, macht sie schon keinen Verfahrensfehler, sondern Verstöße gegen materielles Recht geltend (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 Nr. 266), die nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensverstoßes führen können.

4

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, der angefochtene Beschluß enthalte keinen Tatbestand, zielt zwar auf einen Verfahrensfehler, entspricht jedoch nicht den Darlegungsanforderungen. Denn die Beschwerde führt nichts zur Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensverstoßes aus. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die in dem angefochtenen Beschluß entgegen der Behauptung der Beschwerde enthaltenen Tatbestandselemente (BA S. 2 unten und S. 3 Absätze 1, und 4) den Mindestanforderungen an die Erkennbarkeit der tatsächlichen Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung, wie sie auch für Beschlüsse nach § 130 a VwGO gefordert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1997 - BVerwG 2 C 37.96 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 18 = DÖV 1998, 204), genügen.

5

Im Kern macht die Beschwerde mit der Verfahrensrüge geltend, der angefochtene Beschluß gehe nicht auf die vorgetragenen früheren politischen Aktivitäten des Beigeladenen zu 1 ein und lasse so unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die wesentlichen Gründe der richterlichen Überzeugungsbildung nicht erkennen. Auch insoweit ist die Verfahrensrüge indes nicht in einer dem § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

6

§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, daß im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Wie umfangreich und detailliert dies zu geschehen hat, läßt sich allerdings nicht abstrakt umschreiben. Im allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, daß das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist danach insbesondere, daß sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat. Wenn das Gericht in seiner Entscheidung jedoch gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt läßt, so spricht dies dafür, daß es den entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>).

7

Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb - gemessen an diesen Grundsätzen - für das Berufungsgericht über die im Beschluß enthaltene Gesamtwürdigung, "dem Vortrag der Beigeladenen (sei) nicht zu entnehmen, daß gerade sie bei einer Rückkehr in den Nordirak das Ziel eines Anschlags des irakischen Regimes werden könnten" (BA S. 3), hinaus eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Beigeladenen zu 1 zu seinen parteipolitischen Aktivitäten im Irak in den Beschlußgründen geboten gewesen wäre. Hierzu hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, weshalb das Berufungsgericht Veranlassung zu einer gesonderten Erörterung der Frage hätte haben müssen, ob die Beigeladenen in besonderer Weise der Gefahr durch Anschläge irakischer Agenten ausgesetzt sein würden. Die Beschwerde legt indes nicht substantiiert dar, daß der Vortrag der Beigeladenen im Antrags- und Gerichtsverfahren für das Berufungsgericht konkrete Anhaltspunkte einer exponierten oppositionellen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 gegen das irakische Regime und damit - aus der tatrichterlichen Sicht des Berufungsgerichts - für die Gefahr von Anschlägen durch irakische Agenten hätte erbringen können. Aus den im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 11. Januar 1999 vorgelegten Fotografien und dem ergänzenden Vortrag,

"Des weiteren sind drei Farbfotografien beigefügt, die anläßlich des Gründungstages der Partei bei einer Veranstaltung in Kaladizar aufgenommen wurden. Auf diesen Fotos ist der Beigeladene als Redner zu sehen."

8

brauchte sich dem Berufungsgericht eine besondere Gefährdung der Beigeladenen nicht aufzudrängen. Die nunmehr mit der Beschwerde aufgestellte Behauptung,

"Wer, wie der Beigeladene zu 1, auf dem Fest zum Gründungstag der kommunistischen Partei, einer öffentlichen und unter freiem Himmel stattgefundenen Veranstaltung, eine Rede hält, kann dies nur, wenn er eine höhere und verantwortungsvolle Position in der Partei inne hat."

9

ist neu; sie ist auch für das Revisionsgericht nicht berücksichtigungsfähig. Im übrigen wird sie ebensowenig durch die vorgelegten Fotografien belegt wie die im Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen an das Berufungsgericht vom 11. Januar 1999 enthaltene Vermutung, die Fotografien zeigten, daß der Beigeladene zu 1 "wesentlich exponierter politisch tätig war, als vielleicht bisher eingeschätzt wurde". Anhaltspunkte für eine exponierte Stellung des Beigeladenen zu 1, die eine eingehendere Begründung durch das Berufungsgericht für die Annahme seiner Sicherheit vor Agentenanschlägen veranlaßt hätten, bestanden für das Berufungsgericht im übrigen um so weniger, als der Beigeladene zu 1 die Fotografien, die ihn an einem Mikrophon zeigen, bereits im Anschluß an seine Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 2. Dezember 1997 vorgelegt (Bl. 46, 47 der Bundesamtsakte) und in diesem Zusammenhang ausgeführt hatte, er sei bei Veranstaltungen der kommunistischen Partei aufgrund seiner dazu passenden Stimme "Ansager" gewesen (Bl. 31 der Bundesamtsakte). Eine herausgehobene Stellung in der Partei hatte er dort nicht für sich in Anspruch genommen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Hund
Dr. Eichberger