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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.08.1997, Az.: BVerwG 2 C 37/96

Beschlüsse; Tatsächliche Grundlagen; Wechsel der täglichen Arbeitszeit; Dienstschichten; Bereitschaftsdienst; Volldienst; Bereitschaftsdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.08.1997
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 37/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 05.10.1993 - 2 K 309/93
VGH Mannheim 30.01.1996 - 4 S 402/94

Fundstellen

  • DVBl 1998, 203 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1998, 204-205 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1998, 100-101

Amtlicher Leitsatz

1. Beschlüsse nach § 130 a VwGO müssen erkennen lassen, von welchen tatsächlichen Grundlagen das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist.

2. Ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit gemäß § 22 Abs. 1 EZulV tritt ein, wenn der Anfangs- und/oder Endzeitpunkt mehrerer Dienstschichten unterschiedlich festgelegt sind (wie BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 -).

3. Ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit ohne Berücksichtigung von Bereitschaftsdienst nach § 22 Abs. 3 Satz 1 EZulV liegt nicht vor, wenn der Anfangs- und/oder Endzeitpunkt des Volldienstes ständig gleichbleibt. Für die Festlegung der Zeiten des Volldienstes und des Bereitschaftsdienstes kommt es auf den Dienstplan an.