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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1997, Az.: BVerwG 7 B 327.97

Veräußerung eines Vermögenswerts durch staatlichen Verwalter ; Voraussetzungen des Begriffs der unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz (VermG); Erfüllung der Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge oder Grundsatzrüge durch Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 327.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 17.04.1997 - AZ: 3 K 2328/95

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 1997
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer und Dr. Brunn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. April 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.

2

Die Beschwerde will als rechtsgrundsätzlich (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Frage geklärt wissen, "ob es sich um eine private Veräußerung handelt, wenn hier nicht persönliche, sondern staatliche Interessen bemüht werden, dem Bürger das Eigentum zu entziehen, und ob unter dem gesetzlichen Oberbegriff des staatlichen Verwalters nicht auch der vom Staat bestellte und für ihn handelnde Abwesenheitspfleger zu verstehen ist". Diese Fragestellung rechtfertigt die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht, weil sich die Fragen - auf einen sinnvollen Kern reduziert - ohne weiteres anhand des im Vermögensgesetz zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens beantworten lassen. Die Veräußerung eines Vermögenswerts durch den staatlichen Verwalter bewertet § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. lediglich Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17 <S. 32>) deswegen als wiedergutzumachendes Unrecht, weil sie den ansonsten auf § 1 Abs. 4 VermG zu gründenden Anspruch auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung bereits endgültig zunichte gemacht hat. Welche Formen staatlicher Verwaltung das Gesetz sachlich übereinstimmend den Vorschriften in § 1 Abs. 1 Buchst. c und in § 1 Abs. 4 VermG zurechnet, ergibt sich indessen eindeutig aus der in BTDrucks 11/7831 (S. 2) gelieferten Begründung; dort sind die in Betracht kommenden Grundlagen des DDR-Rechts für eine staatliche Verwaltung aufgeführt. Die im Streitfalle nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen in Rede stehende Abwesenheitspflegschaft gemäß § 105 FGB gehört hierzu nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat.

3

Bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht die Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen (die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18; stRspr). Zwar trifft es zu, wie die Beschwerde unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats ausführt, daß die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG nicht auf bestimmte Handlungsformen und Erwerbsvorgänge beschränkt ist, sondern grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs erfaßt sein kann. Die Beschwerde zeigt jedoch keinen abstrakten Rechtssatz auf, mit welchem das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen wäre. Vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen insoweit in dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe § 1 Abs. 3 VermG unzutreffend angewendet. Indessen genügt das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 <S. 55>). Abgesehen davon bestehen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verkauf des Grundstücks sei keine unlautere Machenschaft gewesen, keine rechtlichen Bedenken, weil dafür nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ein gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis im Sinne von § 105 Abs. 1 FGB gegeben war.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120.000,00 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Dr. Brunn