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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1995, Az.: BVerwG 8 B 61.95

Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Maßgeblichkeit der materiellrechtlichen Lage zum Schluss der mündlichen Verhandlung bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung; Rechtmäßigkeit einer Verpflichtung zur Auskunfterteilung betreffend öffentlich geförderte Wohnungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 61.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 30023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 25.10.1994 - AZ: 5 L 55/94

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1994 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen Abweichung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) legt die Beschwerdebegründung nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2

Das angefochtene Urteil nimmt - soweit hier von Bedeutung - in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil entscheidungstragend an, der angefochtene Bescheid vom 30. März 1993, der die Klägerin zur Auskunfterteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AFWoG SH verpflichtet, sei rechtmäßig, weil im Zeitpunkt seines Erlasses die Wohnungen, für die Auskünfte begehrt würden, noch öffentlich gefördert gewesen seien. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden habe und die Klägerin auch selbst einräume, hätten die Wohnungen nach der freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen jedenfalls noch bis zum 31. Dezember 1993 als öffentlich gefördert gegolten.

3

Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, entgegen der Ansicht der Klägerin seien die Wohnungen auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch öffentlich gefördert gewesen, tragen das angefochtene Urteil nicht. Dessen Entscheidungsgründe bezeichnen vielmehr ausdrücklich den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts als für die Beurteilung maßgebend, wie die Beschwerdebegründung selbst (S. 3) zutreffend hervorhebt.

4

Einen vermeintlichen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie eine angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) macht die Beschwerde nur in Richtung auf die nicht entscheidungstragenden Ausführungen des angefochtenen Urteils geltend, die Wohnungen seien auch nach dem maßgebenden Beurteilungszeitpunkt noch der Belegungsbindung unterworfen gewesen. Ein Revisionszulassungsgrund wird insoweit nicht dargetan, weil das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel nicht beruhen kann und Rechtsfragen ohne Entscheidungserheblichkeit in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren nicht zu klären wären.

5

Die Rüge, die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Annahme des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - (BVerwGE 78, 243 <244>[BVerwG 03.11.1986 - 9 C 254/86] = NVwZ 1988, 260 [BVerwG 03.11.1987 - BVerwG 9 C 254.86] <261>[BVerwG 03.11.1987 - 9 C 254/86]) und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - (BVerwGE 92, 32 <35 f.>[BVerwG 27.01.1993 - 11 C 35/92] = NJW 1993, 1729 [BVerwG 27.01.1993 - BVerwG 11 C 35/92]) ab, weil danach bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung die materiellrechtliche Lage zum Schluß der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts berücksichtigt werden müsse, vermag den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß darzulegen. Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 4 <5> m.weit.Nachw. und vom 7. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 160.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 14 S. 4 <6>). Einen solchen rechtlichen Auffassungsunterschied zur Anwendung derselben Rechtsvorschrift zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Die entscheidungstragenden Erwägungen der von ihr angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu dem jeweils maßgebenden Beurteilungszeitpunkt stützen sich auf andere materiellrechtliche Vorschriften als das angefochtene Urteil. Nach dem Urteil vom 3. November 1986 (a.a.O.) ist im Anfechtungsstreit gegen die mit dem ablehnenden Asylbescheid zugestellte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß § 28 Abs. 1 AsylVfG für die gerichtliche Beurteilung der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auch dann maßgebend, wenn die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und die Klage gegen auf Asylanerkennung im Klageverbund nach § 30 AsylVfG geführt werden. Das Urteil vom 27. Januar 1993 nimmt entscheidungstragend an, die durch Verkehrszeichen verlautbarte Anordnung eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Überprüfung nach dem insoweit einschlägigen materiellen Fachrecht die Verhältnisse bis zum oder im Zeitpunkt der letzten Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrundezulegen seien.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker