Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1995, Az.: I ZR 137/93
„Verbraucherservice“
Rabattrechtswidrigkeit; Kundenvermittler; Klageantrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1995
- Aktenzeichen
- I ZR 137/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15760
- Entscheidungsname
- Verbraucherservice
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 RabG
- § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Fundstellen
- DB 1995, 2416 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1995, 832-835 (Volltext mit amtl. LS) "Verbraucherservice"
- MDR 1996, 709 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 3187-3189 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 1892-1896 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1995, 1026-1029 (Volltext mit amtl. LS) "Verbraucherservice"
- WRP 1995, 999 (Kurzinformation) "Bundesgerichtshof untersagt unzulässige Rabattgewährung durch Einkaufsring"
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage der Rabattrechtswidrigkeit des Zusammenwirkens eines Kundenvermittlers mit Einzelhändlern, das - der Fallgestaltung des Urteils "Bonusring" im wesentlichen vergleichbar - die Besonderheit aufweist, daß der Vermittler Rückvergütungen in Höhe von 10 % des Kaufpreises an Käufer leistet, die sich mit der Verwertung persönlicher und sonstiger Daten des jeweiligen Kaufgeschäfts einverstanden erklärt haben, und daß der Vermittler diese Daten in Form von MarketingInformationen an die mit ihm verbundenen Einzelhändler weiterzuleiten verpflichtet ist.
2. Zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit eines Klageantrags, der - in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut - auf Unterlassung der Mitwirkung bei einer Rabattgewährung gerichtet ist, wenn sowohl das Mitwirken als auch die Rabattgewährung nur aus besonderen, vom Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar erfaßten Handlungselementen hergeleitet werden kann und diese im Antrag keinen Niederschlag gefunden haben.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Z. zu. B. u. W. in B. H..
Die Beklagte vermittelt für Einzelhandelsgeschäfte den Abschluß von Verkäufen, und zwar in folgender Weise:
Gegen Zahlung eines jährlichen Betrags von 10,-- DM erhalten Letztverbraucher, die die Beklagte als "Mitglieder" bezeichnet, eine sogenannte A.-Service-Card. Legt ein "Mitglied" diese Karte bei einem Einkauf in einem der mit der Beklagten durch Vertragsabreden verbundenen Verkaufsunternehmen vor, so erstellt dieses einen besonderen Kaufbeleg in dreifacher Ausfertigung. Ein Exemplar dieses Kaufbelegs erhält der Kunde, ein Exemplar verbleibt beim Kaufhaus und ein weiteres Exemplar wird von letzterem an die Beklagte weitergeleitet.
Dem Kunden wird einmal monatlich eine anhand der eingehenden Kaufbelege errechnete Ausschüttung von 10 % auf den Kaufbetrag für die von ihm getätigten Käufe vergütet. Er muß dafür die Zustimmung erteilen, daß die Beklagte die aus den Kaufbelegen hervorgehenden Daten entnehmen und für Marktforschungszwecke auswerten darf. Solche Auswertungen hat sie nach den getroffenen Vereinbarungen für ihre Vertragspartner vorzunehmen. Von diesen erhält sie vereinbarte Provisionen. Im Falle ihres lange Zeit einzigen und nach wie vor wichtigsten Vertragspartners der Fa. He., beträgt diese Provision 13 % aus dem Einzelhandelsverkaufspreis.
Die Klägerin sieht in diesem Verhalten der Beklagten eine rechtlich relevante Mitwirkung der Beklagten an einer unzulässigen Rabattgewährung seitens der Vertragsunternehmen.
Sie hat beantragt,
die Beklagte - hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel - zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs dabei mitzuwirken, daß für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs an private Letztverbraucher durch Einzelhandelsbetriebe 3 % übersteigende Rabatte angekündigt und/oder gewährt werden, insbesondere durch die Gewährung von 3 % des Einzelhandelsverkaufspreises übersteigenden Vergütungen und/oder die Versendung von Einkaufsführern und anderen speziellen Werbemitteilungen, in denen auf diese Vergütung hingewiesen wird;
2. an die Klägerin (als Erstattung der Kosten der erfolglos gebliebenen Abmahnung) 246,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. November 1991 zu zahlen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei den Vertragsunternehmen in keiner Weise verpflichtet, die an die Letztverbraucher gezahlten Beträge an diese auszukehren; vielmehr erfolge die Zahlung freiwillig aus Provisionen, die ihr die Vertragsunternehmen für die Erstellung von marktrelevanten Daten und Informationen sowie für die Zuführung der Kunden zahlten, und zwar als Gegenleistung dafür, daß die Letztverbraucher ihr selbst die für die Erstellung solcher Informationen erforderlichen Daten der einzelnen Kaufgeschäfte verschafften.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagte verstoße im Zusammenwirken mit ihren Vertragsfirmen gegen §§ 1 und 2 RabattG; denn bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ergebe sich, daß die Beklagte nicht Leistungen der Letztverbraucher angemessen honoriere, sondern unzulässig hohe Barzahlungsrabatte der Geschäfte, bei denen die Letztverbraucher einkauften, an letztere weiterleite.
Für die Annahme, der Letztverbraucher könne in der prozentual von den jeweiligen Einkaufspreisen gebildeten Auszahlung nicht - was diese Berechnungsweise nahelege - einen ihm mittelbar verschafften Preisnachlaß, sondern eine Gegenleistung dafür sehen, daß er der Beklagten Kaufdaten überlasse, fehle es an einem sinnvollen Bezug einer solchen Leistung zu der dem Kunden gewährten Vergünstigung. Die Leistung des Kunden werde nicht, wie bei anderen Unternehmen, die Käuferdaten sammelten, durch Sachgeschenke oder Fixzahlungen in bestimmter Höhe entlohnt - also unabhängig von der Zahl der getätigten Geschäfte und insbesondere des dabei erreichten Umsatzes -, sondern in Abhängigkeit vom allgemein geforderten Preis der erworbenen Ware. Damit wirke das Entgelt für den Kunden als Preisnachlaß, gleichgültig, wie es von der Beklagten bezeichnet werde.
Dieser Preisnachlaß werde vom Kunden auch dem jeweiligen Unternehmen, für das die Service-Karte der Beklagten gelte, zugerechnet und nicht der Beklagten selbst. Dies folge aus mehreren Umständen. Der Letztverbraucher habe, wenn er sich an dem System beteilige, nicht wie andere Personen, die sich zur Erstellung von Paneelen zur Verfügung stellten, die freie Wahl, wo er einkaufe, sondern erlange geldwerte Vorteile nur, wenn er als Kunde der der Beklagten angeschlossenen Unternehmen auftrete. Außerdem kenne er die finanziellen Regelungen zwischen Beklagter und Verkaufsunternehmen nicht, sondern wisse nur, daß ihm beim Einkauf jeweils ein Betrag in Höhe von 10 % vom "normalen" Einkaufswert vergütet werde. Da diese Vergütung nicht aus den 10,-- DM jährlicher Mitgliedsgebühr gezahlt sein könne, müsse sie von den Vertragsunternehmen geleistet werden.
Schließlich sei auch das letzte Erfordernis, daß nämlich der Unternehmer den Preisnachlaß tatsächlich gewähren müsse, erfüllt. Maßgeblich hierfür sei nicht die formale Konstruktion, die die Beklagte mit den Vertragsunternehmen gewählt habe, sondern die tatsächliche Handhabung des Systems. Bei dessen wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergebe sich, daß die Beklagte gewissermaßen als Zahlstelle die voll von den Vertragsunternehmen zur Verfügung gestellten Nachlaßbeträge lediglich auszahle. Daß sie formal zu dieser Auszahlung nicht verpflichtet sei, schade nichts, weil die Vertragsunternehmen - was sich aus den Verträgen selbst ergebe - wüßten, daß die Beklagte einen wesentlichen Teil der ihr zur Verfügung gestellten Beträge jeweils an die Kunden weiterleite, und weil dieser Umstand erkennbar ein wesentliches Element der Zusammenarbeit und Voraussetzung der Zurverfügungstellung so erheblicher angeblicher Provisionen sei.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie schon das Landgericht - nicht näher geprüft, ob die Klage in vollem Umfang zulässig ist. Hierzu hätte Veranlassung bestanden, weil der Unterlassungsklageantrag das zu unterlassende Handeln der Beklagten allein durch den weiten Begriff des Mitwirkens an einem Rabattverstoß kennzeichnet, der seinerseits wiederum lediglich durch die im Gesetz selbst genannten abstrakten Verbotsmerkmale umschrieben wird. Ein solcher Antrag begegnet Zweifeln im Blick auf das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denen im Revisionsverfahren ungeachtet des Umstands nachzugehen ist, daß die Revision insoweit keine Rüge erhoben hat (vgl. BGHZ 11, 181, 184; 11, 192, 194; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 559 Rdn. 16).
Eine Antragsformulierung, die sich auf die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands beschränkt, genügt grundsätzlich nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 131/90, WRP 1992, 482, 483 - Ortspreis (insoweit in BGHZ 118, 1 ff.[BGH 02.04.1992 - I ZR 131/90] nicht abgedruckt); GroßkommUWG/Jacobs, vor § 13 D, Rdn. 110 m.w.N. in: Fn. 363; Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 253 Rdn. 13 b, ebenfalls m.w.N.). Soweit bei Klagen gegen Rabattverstöße ausnahmsweise auch allein am Gesetzesverbot orientierte Formulierungen als zulässig angesehen werden (vgl. OLG Frankfurt WRP 1978, 830; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl. UWG Rdn. 462; GroßkommUWG/Jacobs aaO., Rdn. 111; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, Kap. 51 Rdn. 8 mit Fn. 24), beruht dies darauf, daß im Regelfall eines Rabattverstoßes - durch Ankündigung oder Gewährung eines bestimmten Nachlasses auf einen konkreten Preis - der Gesetzestext das tatsächliche Verhalten zwar verallgemeinernd (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO.), aber hinreichend konkret umschreibt, so daß eine nähere Konkretisierung - abgesehen von den Schwierigkeiten, die sie beim Versuch anderweitig notwendiger Verallgemeinerung bereiten könnte - entbehrlich erscheint. Auf solche Fallgestaltungen ist demgemäß die Ausnahme aber zu beschränken, während es für Fälle, bei denen entsprechende Voraussetzungen nicht vorliegen. sondern dem Erfordernis einer Vollstreckbarkeit lediglich durch bestimmte zusätzliche charakterisierende Elemente des angegriffenen Verhaltens genügt werden kann (vgl. dazu BGH aaO. - Ortspreis), bei dem Gebot einer näheren Konkretisierung verbleibt. Dem hat die Klägerin hier im Antrag selbst nicht genügt, und zwar auch nicht durch die Hinzufügung des "Insbesondere"-Teils, da auch dieser die für das Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten sowie für die - maßgebliche - Gestaltung des Preisnachlasses durch diese Dritten charakteristischen Handlungsmerkmale nur sehr unvollständig und in einer Weise wiedergibt, die das Begehren nicht - jedenfalls nicht ohne Hinzutreten näherer, dem Antrag selbst nicht zu entnehmender Kenntnisse - verständlich und einen ihm folgenden Urteilstenor wie den des Landgerichts nicht aus sich heraus vollstreckbar erscheinen läßt.
Jedoch erweist sich dies unter den vorliegend gegebenen Umständen deshalb als unschädlich, weil eine Auslegung des Antragsinhalts auch unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers erfolgen kann (vgl. - insoweit nicht in BGHZ 98, 330[BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84] mit abgedr. - BGH GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987, 446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I; BGH, Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 236/88, GRUR 1991, 138 - Flacon; BGH, Urt. v. 9.4.1992 - I ZR 171/90, GRUR 1992, 561, 562 = WRP 1992, 560 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II). Hierbei braucht insbesondere dann nicht engherzig verfahren zu werden, wenn dieser Sachvortrag das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen eindeutig umschreibt und diese tatsächliche Gestaltung - wie vorliegend - zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt wird, sondern der Streit der Parteien sich ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht von der Zulässigkeit der Unterlassungsklage ausgegangen.
2. Auch das Ergebnis der materiell-rechtlichen Prüfung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, steht der Anwendung des Rabattgesetzes nicht entgegen, daß der Letztverbraucher den unzulässigen Nachlaß auf den Preis nicht unmittelbar von seinem Vertragspartner und nicht sofort bei Abschluß des Vertrags erhält (BGH, Urt. v. 26.10.1989 - I ZR 13/88, GRUR 1993, 63, 64 = WRP 1990, 286 - Bonusring m.w.N.). Für die nach § 1 RabattG vorausgesetzte Identität des anbietenden Unternehmers mit dem Rabattgewährenden (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1986 - I ZR 208/84, GRUR 1987, 302, 303 = WRP 1987, 313 - Unternehmeridentität) genügt es, daß die von einem Dritten an den Letztverbraucher gewährte Vergütung eines Preisanteils wirtschaftlich dem Verkäufer der Ware zuzurechnen ist und nur formal aus dem Vermögen des Dritten stammt. Dies ist dann der Fall, wenn der organisatorische Aufbau des Vergütungssystems dazu dient, dem Letztverbraucher aus den vom Verkaufsunternehmen zur Verfügung gestellten Mitteln einen durch § 2 RabattG ausgeschlossenen Preisnachlaß von über drei vom Hundert des Preises der Ware zu gewähren (BGH aaO. - Bonusring).
b) Eine solche Fallgestaltung hat das Berufungsgericht hier als gegeben erachtet.
Es hat festgestellt, daß es sich bei dem Zusammenwirken der Beklagten mit den Vertragspartnern um ein System handelt, das sowohl aus der Sicht der Verbraucher als auch bei objektiver wirtschaftlicher Würdigung dazu dienen soll, eine unzulässig hohe Rabattgewährung seitens der Einzelhandelsgeschäfte an den Letztverbraucher über die Beklagte als Zahlstelle zu ermöglichen. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) Für den maßgeblichen Verkehr steht erkennbar im Vordergrund, daß ihm beim Einkauf in bestimmten Einzelhandelsgeschäften ein fester Prozentsatz des dort bezahlten Preises von der Beklagten rückvergütet wird, was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 25 BU) von der Beklagten selbst ihren Mitgliedern gegenüber (im A.-Kunden-Antrag Anl. K 6) als "interessanter Einkaufsvorteil" bezeichnet wird und demgemäß dem so Angesprochenen, da zweifelsfrei ist, daß solche Vorteile nicht aus den minimalen Mitgliedsbeiträgen, sondern nur durch Mitwirkung der Vertragsunternehmen finanziert werden können, den Eindruck eines entsprechenden (mittelbar gewährten) Preisnachlasses seitens der letzteren in entsprechender Höhe vermittelt.
Einem solchen Verständnis steht nicht entgegen, daß im Zusammenhang mit der gewährten Vergünstigung seitens der sogenannten Mitglieder die Verpflichtung besteht, persönliche Daten und solche des Kaufgeschäfts speichern zu lassen. Zwar möchte die Beklagte diese Verpflichtung als Gegenleistung verstanden wissen, die der Annahme eines Preisnachlasses als einseitiger Begünstigung entgegenstehe. Jedoch wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein rabattrechtswidriger Preisnachlaß durch Gegenleistungen nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Wert der zu verrechnenden Forderung und der des Preisnachlasses - jedenfalls annähernd - entsprechen, wobei die Höhe des zu verrechnenden Leistungswerts nicht willkürlich festgesetzt werden darf und es möglich sein muß, sie in ein festes bzw. wenigstens bestimmbares Verhältnis zum Wert des Preisnachlasses zu setzen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1988 - I ZR 131/86, GRUR 1989, 218, 219 = WRP 1989, 484 - Werbeteam-Rabatt). An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, da das Berufungsgericht zu Recht im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Zweifel gezogen hat, daß sich aus dem Wert der hier in Rede stehenden Daten und Informationen einerseits und einer vom Umsatzwert der Einzelgeschäfte prozentual abhängigen Preisvergünstigung andererseits eine feste oder eine - sei es objektiv oder in den Augen des Verkehrs - sinnvoll bestimmbare Relation ergeben könnte.
bb) Die somit vom Berufungsgericht zu Recht angenommene Verkehrsvorstellung, hier liege eine Rabattgewährung seitens der Verkaufsunternehmen unter Mitwirkung der Beklagten vor, entspricht auch den tatsächlichen Gegebenheiten.
Die hierzu getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, der objektive Gesamteindruck ergebe, daß die Beklagte lediglich eine Abrechnungsstelle für die von den einzelnen Unternehmen gewährten Rabatte sei, wird von der allgemeinen Lebenserfahrung getragen; bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu BGH aaO. - Bonusring m.w.N.) erlauben einerseits die bestehende gemeinsame Interessenlage der Beklagten und ihrer Vertragspartner und andererseits der wesentlichste Punkt der Ausgestaltung der Beziehung - die volle Leistung der prozentual vom jeweiligen Verkaufspreis abhängig gemachten Vergütung an den Letztverbraucher aus von den Handelsunternehmen zur Verfügung gestellten Mitteln - den Schluß, daß das maßgebliche Ziel des Systems darin besteht, bestimmten teilnehmenden Unternehmen einen Weg zu eröffnen, das vom Gesetzgeber als wettbewerbsschädlich verbotene Anreizmittel des Preisnachlasses entgegen dem Verbot zum Einsatz zu bringen.
c) Die von der Revision gegen diese Feststellung hauptsächlich erhobenen Rügen greifen nicht durch.
aa) Ohne Erfolg beanstandet die Revision zunächst, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß es an einer rechtlichen Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Vertragsunternehmen fehle, einen bestimmten Teil der von ihnen zu zahlenden Provisionen an die Letztverbraucher abzuführen. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann ein Dritter auch dann in rabattrechtlich maßgeblicher Weise mit dem Unternehmen zusammenwirken, wenn kein Auftragsverhältnis in einem rechtlichen Sinn besteht (BGH aaO. - Bonusring m.w.N.). Wie in jenem Falle ist auch vorliegend die Konzeption der Zusammenarbeit der Beklagten mit den Partnerverkaufsunternehmen darauf ausgerichtet, einen bestimmten Vergütungssatz dem Kunden als Preisvorteil zuzuführen, um letzterem einen hinreichend starken Anreiz zum Einkauf bei den Vertragsunternehmen zu bieten. Dieses Zusammenwirken geschieht nach der - durch § 2 Nr. 2 der zwischen der Beklagten und ihren Vertragspartnern üblicherweise geschlossenen Formularverträge gestützten - Feststellung des Berufungsgerichts auch hier wissentlich und - wie das Berufungsgericht weiter fehlerfrei festgestellt hat - unter dem faktischen Zwang bestimmter Erwartungen der Geschäftspartner sowie bestimmter Notwendigkeiten im Blick auf den beiderseits gewünschten Geschäftserfolg.
bb) Ebenso erfolglos bleibt auch die weitere Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht hätte nicht - mindestens aber nicht ohne Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise für den Wert der Marketing-Informationen der Beklagten - als rechtsunerheblich ansehen dürfen, daß die Beklagte selbständige Leistungen eigener Art für die Vertragspartner erbringe, für die diese ihr eine angemessene Provision zahlten, und daß sie ihrerseits einen Teil dieser in ihr Vermögen geflossenen Provisionen an die Letztverbraucher nur deshalb weiterleite, weil sie von diesen die Marketing-Daten erhalte, die die Grundlage ihrer Hauptleistung an die Vertragsunternehmen sei.
Selbst wenn - was hier unterstellt werden kann - den behaupteten Informationsleistungen der Beklagten sowie der Zuführung von Kunden - ungeachtet der hiergegen vom Berufungsgericht mit beachtlichen Gründen erhobenen Bedenken - im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Vertragsunternehmen eine gewisse eigenständige Bedeutung zukäme, könnte dies nicht die Annahme rechtfertigen, die Vertragsunternehmen hätten den Gesamtbetrag ihrer vereinbarungsgemäß zu leistenden Zahlungen der Beklagten als Provision für solche Leistungen zuwenden wollen. Als Provision verdient kann nur der Betrag angesehen werden, der dem Vermögen des Vermittlers als Entgelt für seine Leistungen tatsächlich zufließen soll (vgl. BGH aaO., GRUR 1993, 63, 65 [BGH 26.10.1989 - I ZR 13/88] - Bonusring). Steht - wie hier - fest, daß jedenfalls ein erheblicher Teil der zu zahlenden Beträge an Letztverbraucher (durch Auskehrung an diese) weitergeleitet werden soll, so kann dieser Teil aus Rechtsgründen nicht als verdiente Provision angesehen und demgemäß auch nicht dem Vermögen des Vermittlers zugeordnet werden, so daß auch die Auszahlung dieses Teilbetrags an Letztverbraucher nicht als eine vom Vermittler selbst erbrachte Leistung eingestuft werden kann (vgl. BGH aaO. - Bonusring).
Hieran ändert nichts, daß die Beklagte die Auszahlung an die Letztverbraucher nicht als Auskehrung eines ihr zu diesem Zweck von den Vertragsunternehmen zur Verfügung gestellten (Preisnachlaß-)Betrags, sondern als Gegenleistung für Daten verstanden wissen will, die ihr zur Auswertung überlassen würden. Denn einen solchen Gegenleistungscharakter hat das Berufungsgericht unter den vorliegenden Umständen zu Recht verneint. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt worden ist (vorstehend II 2 b, aa), fehlt es an einer einsichtigen Relation zwischen Leistung und (angeblicher) Gegenleistung, da der Wert der letzteren vernünftigerweise nicht in einem prozentualen Anteil des jeweiligen Kaufpreises gesehen werden kann. Für alle Beteiligten stellt letzterer sich somit allein als der - auch als solcher bezeichnete - Einkaufsvorteil (= Preisnachlaß) dar, für dessen Erlangung - gewissermaßen systemimmanent - die Verpflichtung zur Datenüberlassung allgemeine Voraussetzung ist. Eine Leistungsvergütung hätte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in anderer, an ihrem tatsächlichen Wert im Einzelfall orientierter Form gewährt werden können und müssen, wenn sie als solche angesehen werden sollte.
III. Die Revision der Beklagten ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.