Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.02.1970, Az.: BVerwG V C 79.69
Anspruch auf Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Übergang des Anspruches im Weg der Erbfolge; Höchstpersönliche Natur des Anspruches
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.02.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 79.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.11.1968 - AZ: VIII A 1215/66
Rechtsgrundlagen
- § 26 Abs. 4 BVG
- § 13 Abs. 4 KfürsV
- § 27b BVG
- § 26 Nr. 2 KfürsV
- § 27c BVG
- § 27 KfürsV
Fundstellen
- BVerwGE 35, 48 - 50
- DÖV 1972, 65 (red. Leitsatz)
- FEVS 17, 247
- MDR 1970, 871-872 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfSH 1970, 328
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges im Rahmen der Kriegsopferfürsorge vererblich ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rochlitz
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Der im Verlaufe des Berufungsverfahrens verstorbene Ehemann der Klägerin war Sonderfürsorgeberechtigter nach dem Bundesversorgungsgesetz. Er hatte bei dem Beklagten eine Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftwagens beantragt. Diese war ihm jedoch nur in einer Höhe von 500 DM bewilligt worden. Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.500 DM zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage - nachdem nur der Beklagte, nicht die Klägerin, die Hauptsache für erledigt erklärt hatte - unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, durch den Tod des Sonderfürsorgeberechtigten habe sich der Rechtsstreit erledigt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils anstrebt.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision der Klägerin ist zurückzuweisen.
Die Klägerin könnte mit ihrem Begehren auf Beihilfe zur Beschaffung des Kraftfahrzeuges nur dann durchdringen, wenn der von ihrem Ehemann geltend gemachte Anspruch im Wege der Erbfolge auf sie übergegangen wäre. Das ist nicht der Fall.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 31. August 1966 (BVerwGE 25, 23 [26]) ausgeführt, daß es allgemeine Regeln über die Vererblichkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche nicht gibt, es vielmehr - beim Fehlen ausdrücklicher Vorschriften - darauf ankommt, ob der jeweils geltend gemachte Anspruch vermögensrechtlicher Natur und nicht so höchstpersönlich ist, daß er mit dem Tod des Berechtigten erlischt. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Beihilfe ist zwar vermögensrechtlicher Natur. Er ist jedoch auf den Beschädigten so zugeschnitten, daß seine Geltendmachung durch einen Erben regelmäßig ausgeschlossen erscheint.
Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges kann als Hilfe im Rahmen der Berufsförderung (§ 26 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - in Verbindung mit § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge -, KfürsV -) oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 b BVG in Verbindung mit § 26 Nr. 2 KfürsV und § 13 Abs. 4 KfürsV gewährt werden. In beiden Fällen ist die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nicht selbst wirtschaftlicher Schadensausgleich, sondern Mittel zum Schadensausgleich. Der Beschädigte soll durch das Kraftfahrzeug beweglich gemacht werden, um die gegenüber Nichtbeschädigten bestehenden körperlichen Behinderungen auszugleichen (dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1969 - BVerwG V C 102.68 - [ZLA 1969, 365 = FEVS 16, 460]). Schon hieraus folgt, daß das Kraftfahrzeug den persönlichen Bedürfnissen des Beschädigten zu dienen bestimmt ist und mithin eine Beschaffung nach dem Tode des Beschädigten nicht mehr geeignet ist, das mit der Beihilfe verfolgte Ziel zu erreichen. Nichts anderes würde gelten, wenn das Kraftfahrzeug im Rahmen der Sonderfürsorge (§ 27 c BVG, § 27 KfürsV) beschafft würde.
Hieraus folgt aber zugleich, daß der Anspruch auf Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges wegen seiner höchstpersönlichen Natur nicht vererblich ist. Es wäre auch nicht recht einzusehen, warum der Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges anders behandelt werden sollte als sonstige Ansprüche auf höchstpersönliche Hilfen (etwa auf eine Kur), bei denen die Nichtvererblichkeit auf der Hand liegt.
Freilich kann auch bei einem Anspruch auf eine persönliche Hilfe in der Person, des Berechtigten eine Vertrauenslage entstehen, die die höchstpersönlichen Elemente des Anspruchs hinter die vermögensrechtlichen zurücktreten läßt. Indessen braucht im vorliegenden Falle auf die damit zusammenhängenden Fragen (dazu Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG V C 145.67 - [FEVS 16, 201]) nicht eingegangen zu werden. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hatte der verstorbene Ehemann der Klägerin bereits wenige Tage, nachdem er den Antrag auf eine Beihilfe für ein Fahrzeug gestellt hatte, und vor Erlaß des ersten behördlichen Bescheids das Kraftfahrzeug gekauft. Die Beschaffung ist also nicht im Vertrauen auf eine behördliche Bewilligung erfolgt. Sie ist auch nicht erkennbar deshalb erfolgt, weil dem verstorbenen Ehemann der Klägerin angesichts eines säumigen Verfahrens der Behörde ein weiteres Zuwarten - bei offenkundig bestehendem Anspruch auf Hilfe - nicht zuzumuten war. Wenn die Klägerin selbst durch den Kraftfahrzeugkauf in eine Notlage geraten ist, mag sie sich an die zuständige Stelle mit der Bitte um Hilfe wenden.
Hiernach ist die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz