Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1969, Az.: BVerwG V C 102.68
Gewährung eines Darlehns zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Festlegung eines Höchstanschaffungspreises; Überschreitung des Grenzwertes; Schadensausgleichsfunktion der Kriegsopferfürsorge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 102.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 19.06.1968 - AZ: 7 K 2614/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 34, 54 - 56
- BayVBl 1979, 136
- DÖV 1970, 865 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 16, 460
- ZLA 1969, 365
- ZfSH 1969, 731
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe die Anschaffung von Kraftfahrzeugen durch Kriegsbeschädigte im Rahmen der Kriegsopferfürsorge unterstützt werden kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering
und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rochlitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 19. Juni 1968 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Der Kläger ist infolge einer Kriegsbeschädigung in seiner Erwerbsfähigkeit um 100 v.H. gemindert. Im Jahre 1967 bat der Kläger den Beklagten vergeblich um die Gewährung eines Darlehns zur Beschaffung eines Opel-Rekord-Fahrzeuges, und zwar eines Coupés mit besonderer Ausstattung zum Preise von 10.504 DM.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben und diese nach teilweiser Finanzierung des bereits gelieferten Fahrzeuges von ursprünglich 3.500 DM auf 1.859 DM ermäßigt.
Er hat beantragt,
- 1.
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm ein Darlehn zur Restfinanzierung des gekauften Wagens in Höhe von 1.859 DM zu gewähren,
- 2.
ferner festzustellen, daß die Ablehnung seines Antrages vom 21. Februar 1967 durch die Bescheide des Beklagten vom 21. April 1967, 14. September 1967 und 9. November 1967 rechtswidrig war.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben, im übrigen den Beklagten zur neuerlichen Bescheidung des Klägers verpflichtet, soweit noch ein Darlehn von 1.859 DM begehrt wird.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die mit Zustimmung des Klägers nachträglich zugelassene Sprungrevision des Beklagten.
Der Beklagte bittet in Abänderung des angefochtenen Urteils um Klagesbweisung.
Der Kläger bittet um Zurückweisung, der Revision.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Der Kläger begehrt Hilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges. Grundlage für dieses Begehren könnte § 26 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - in Verbindung mit § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KfürsV -, jetzt in der Fassung vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1032) oder aber § 27 b BVG in Verbindung mit § 26 Nr. 2 und § 13 Abs. 4 KfürsV sein. In dem einen Falle wird die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges im Rahmen der Berufsfürsorge, im anderen zur Überwindung der Schädigungsfolgen gewährt. In beiden Fällen dient die Beschaffung des Kraftfahrzeuges dazu, den Beschädigten gleichsam beweglich zu machen und damit die gegenüber den Nichtbeschädigten bestehenden Behinderungen auszugleichen. Schon hieraus ergibt sich, daß die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nicht unmittelbar Schadensausgleich ist, sondern Mittel zum Schadensausgleich. Dann kann es aber, was den Umfang der Hilfe anlangt, nicht darauf ankommen, ob das zu beschaffende Fahrzeug nach Größe und Ausstattung dem Fahrzeug entspricht, das sich der Beschädigte ohne die Beschädigung hätte beschaffen können. Vielmehr kann es nur darauf ankommen, ob das Fahrzeug ein für den angegebenen Zweck taugliches Mittel ist. Es ist aber allgemein bekannt, daß ein Fahrzeug mit einem Anschaffungspreis von 8.000 DM geeignet ist, auch gehobene Fahrwünsche zu befriedigen. Mithin kann es nicht beanstandet werden, wenn der Beklagte regelmäßig nur dann Hilfen gewährt, wenn der Anschaffungspreis des Fahrzeuges 8.000 DM nicht überschreitet, dies um so weniger, als zu diesem Betrage im gegebenen Falle noch Zuschläge für Sonderausstattungen erfolgen, die wegen der Beschädigung notwendig sind.
Nicht zutreffend wäre es, wenn den vorstehenden Überlegungen entgegengehalten würde, die Kriegsopferfürsorge diene dem Schadensausgleich und deshalb müsse der Beschädigte notfalls auch eine Hilfe zur Beschaffung eines Fahrzeuges im Werte von über 8.000 DM erhalten. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, würde eine dahin gehende Überlegung Mittel und Ziel der Kriegsopferfürsorge vertauschen. Wäre es richtig, daß es - allein - auf die Schadensausgleichsfunktion ankäme, so konnte zudem den Beschädigten, die ohne die Schädigung nur eine einfachere berufliche Stellung erreicht hätten, nur ein kleineres oder überhaupt kein Kraftfahrzeug zugebilligt worden. Überdies wäre nicht recht einzusehen, warum gerade bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ein voller Ausgleich des Schadens sollte angestrebt werden, nicht aber bei der Befriedigung sonstiger verständlicher Wünsche des Beschädigten. Schließlich würde außer acht gelassen, daß das Bundesversorgungsgesetz in der Kriegsopferfürsorge keinen vollen Ausgleich der Schädigungsfolgen herbeiführt. Der Schadensausgleich vollzieht sich vielmehr in den vom Gesetz vorgezeichneten sozialen Grenzen.
Der Klage kann auch nicht zum Teil stattgegeben werden. Auf den ersten Blick mag es zwar nicht folgerichtig erscheinen, daß Hilfe nur bis zum Anschaffungspreis von 8.000 DM geleistet wird, nicht jedoch - und zwar auch nicht verhältnißmäßig - dann, wenn das Fahrzeug teurer als 8.000 DM ist. Indessen handelt es sich bei der Festlegung des Höchstanschaffungspreises nicht um eine quantitative Frage. Wird der Grenzwert überschritten, so handelt es sich bei dem Fahrzeug nicht mehr (in erster Linie) um ein Hilfsmittel zur Angleichung der Stellung des Beschädigten an die eines Nichtbeschädigten. Es wird eine qualitativ andere Hilfe verlangt.
Hiernach ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 und § 188 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz