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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1985, Az.: I ZR 182/82

Aufrechnungsverbot; Beförderungsvertrag; CMR

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1985
Aktenzeichen
I ZR 182/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 94, 71 - 76
  • MDR 1985, 734-735 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2091-2092 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 684-686 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp steht nicht entgegen, daß den zur Aufrechnung gestellten Forderungen ein Beförderungsvertrag nach der CMR zugrunde liegt.

Tatbestand:

1

Die klagende Spediteurin besorgte für die Beklagte im Jahre 1980 die Versendung von Keramik-Fliesen zu fixen Kosten von Modena/Italien nach Saarwellingen. Mit den im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Lastkraftwagen ausgeführten Transporten beauftragte sie Drittunternehmer. Zwischen den Parteien war die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) vereinbart.

2

Die Klägerin hat von der Beklagten für die Besorgung von fünf dieser Transporte Zahlung noch ausstehender Frachten in Höhe von 13 722,91 DM verlangt. Die Beklagte hat gegenüber diesem Anspruch, dessen Berechtigung sie nicht in Abrede gestellt hat, mit Gegenforderungen auf Schadensersatz aus Anlaß eines weiteren von der Klägerin zu fixen Kosten besorgten Fliesentransports von Modena nach Saarwellingen aufgerechnet. Die Klägerin hat sich gegenüber diesen von ihr nach Grund und Höhe bestrittenen Gegenforderungen auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp berufen.

3

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die Aufrechnung der Beklagten hat es gemäß § 32 ADSp für unzulässig gehalten. Berufung und Revision hatten im wesentlichen keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

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(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

5

1. Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß der Klägerin gemäß § 413 Abs. 1 HGB Frachtansprüche in der geltend gemachten Höhe zustehen. Eine Minderung oder ein Ausschluß dieser Ansprüche im Hinblick auf den von der Beklagten behaupteten Transportschaden (vgl. Art. 23 Abs. 4, Art. 25 Abs. 1 CMR) ist nicht eingetreten. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgericht betrifft dieser Transportschaden keinen derjenigen Aufträge, für deren Besorgung die Klägerin vorliegend Fracht beansprucht.

6

2. Durch die Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen sind die Klageforderungen nicht erloschen. Ob die Gegenforderungen bestehen, kann offenbleiben. Denn jedenfalls greift die Aufrechnung schon deshalb nicht durch, weil dem, wie das Berufungsgericht zu Recht erkannt hat, das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp entgegensteht.

7

a) (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

8

b) Daß sich die Klägerin gegenüber Ansprüchen aus der CMR auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp wirksam berufen kann, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nach den Vorschriften der CMR zur beurteilen sind. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Gut, dessen Versendung zu besorgen die Klägerin übernommen hatte, vereinbarungsgemäß zu festen Kosten im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit Lastkraftwagen befördert worden. Gemäß § 413 Abs. 1 HGB hat die Klägerin danach ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers und zwar auch eines solchen nach der CMR (BGHZ 83, 96, 99; st. Rspr.).

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bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die CMR keine Bestimmung über die Zulässigkeit eines vertraglich vereinbarten Aufrechnungsverbots trifft und daß deshalb ein solches Verbot mit den Vorschriften dieses Übereinkommens auch nicht in Widerspruch steht.

11

aaa) Ob im Hinblick auf die Unabdingbarkeit der Vorschriften der CMR (vgl. Art. 41) die Berufung auf ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot unzulässig ist, hat der Bundesgerichtshof noch nicht abschließend entschieden. Soweit sich ihm diese Frage bislang gestellt hat, hat er die Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp für unzulässig angesehen, weil einem solchen Verbot jedenfalls im Hinblick auf die bei Nichtregelung dieser Frage durch die CMR ergänzend eingreifenden Vorschriften der Kraftverkehrsordnung keine Rechtswirkung zukomme (BGHZ 65, 340, 344; BGH Urt. v. 20. Januar 1983 - I ZR 90/81, LM GüKG Nr. 66 = NJW 1983, 1266 = TranspR 1983, 44, 45; vgl. auch BGHZ 38, 150, 154).

12

Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. In einem Fall wie hier, in dem der Spediteur für die Ausführung der von ihm zu besorgenden Transporte keine eigenen Fahrzeuge einsetzt, kann die Unbeachtlichkeit der Berufung auf ein vereinbartes Aufrechnungsverbot aus den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung nicht mehr hergeleitet werden. Die früher auch in den Fällen der §§ 412, 413 HGB geltende Unabdingbarkeit der KVO-Haftung, aus der die vorbezeichnete Rechtsprechung auch die Unvereinbarkeit mit vertraglich bestimmten Aufrechnungsverboten hergeleitet hat, besteht seit Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 KVO am 1. Oktober 1978 dann nicht mehr, wenn der Spediteur - wie hier - das Gut nicht mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert (BGHZ 83, 87, 92;  87, 4, 7).

13

bbb) Bei der Beurteilung der danach nunmehr zu entscheidenden Frage, ob die Vorschriften der CMR einer Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp entgegenstehen, ist davon auszugehen, daß gegen eine ergänzende Heranziehung von Parteivereinbarungen - hier der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen - entgegen der Ansicht der Revision und dem von ihr angeführten Urteil des OLG Köln (VersR 1981, 168, 169) keine Bedenken bestehen, wenn die CMR hinsichtlich der von den Parteien getroffenen Regelungen keine Bestimmung trifft (BGHZ 83, 96, 101; st. Rspr.). Daraus folgt, daß die Berufung auf § 32 ADSp auch gegenüber Ansprüchen aus der CMR nicht als unzulässig angesehen werden kann (so auch zu § 32 AÖSp der österreichische Oberste Gerichtshof, Urt. v. 18. Mai 1982, TranspR 1983, 48).

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Die CMR regelt die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen Ansprüche des Frachtführers weder allgemein noch hinsichtlich solcher Ansprüche, die - wie die hier von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen - auf Ersatz von Schäden aus Anlaß eines grenzüberschreitenden Straßengütertransports gerichtet sind. Insbesondere gibt das Übereinkommen nichts für die Annahme her, daß eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, die aus ihm hergeleitet werden, unabdingbar zulässig sei. Wie sich aus Art. 32 Abs. 4 und Art. 36 ergibt, setzt zwar die CMR die Möglichkeit einer einredeweisen Geltendmachung der Aufrechnung und anderer Gegenrechte voraus. Daraus folgt aber nicht, daß die Aufrechnung mit Ansprüchen aus der CMR durch Parteivereinbarung nicht eingeschränkt werden dürfe. Art. 32 Abs. 4 CMR enthält ein Verbot, keine Gestattung der Aufrechnung, aus der allein die Unabdingbarkeit der Zulässigkeit einer Aufrechnung hergeleitet werden könnte. Sinn der Vorschrift ist es, nationalen Regelungen, die eine einredeweise Geltendmachung der Aufrechnung auch noch nach Eintritt der Verjährung erlauben (vgl. § 390 Satz 2 BGB, § 40 Abs. 5 KVO), die Geltung zu nehmen, indem sie dem Kläger gegenüber dem auf Aufrechnung gestützten Einwand des Beklagten die Einrede der Verjährung unabdingbar gewährt. Eine weitergehende Bedeutung ist dem nicht zu entnehmen (vgl. Loewe, Erläuterungen zur CMR in Europäisches Transportrecht 1976 II, Art. 32 Nr. 268, s. 587).

15

Ein Verbot, das Recht zur Aufrechnung darüber hinaus vertraglich zu regeln, folgt auch nicht aus Art. 36 CMR, der dem Beklagten die Möglichkeit einräumt, im Rechtsstreit gegen jeden von aufeinanderfolgenden Frachtführern die Aufrechnung einredeweise geltend zu machen. Ohne diese Regelung wäre dem Beklagten eine Aufrechnung gegenüber anderen als den in Art. 36 CMR genannten Frachtführern verschlossen geblieben. Aus dem Umstand, daß Art. 36 dem abgeholfen hat, ergibt sich nichts für die Unzulässigkeit einer Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp.

16

Der rechtlichen Wirksamkeit eines solchen Aufrechnungsverbots steht auch nicht entgegen, daß die Bestimmungen der CMRüber die Haftung des Frachtführers unabdingbar sind (vgl. Art. 41 CMR). Sowohl die materiellen Voraussetzungen dieser Haftung als auch die Möglichkeit zu ihrer gerichtlichen Geltendmachung werden von einem solchen Verbot nicht berührt. So hindert § 32 ADSp nicht die Erhebung einer Widerklage in demselben Prozeß, in dem der Frachtführer auf Zahlung von Fracht klagt. Das Recht, den Frachtführer darüber hinaus gerade im Wege der Aufrechnung auf Erfüllung in Anspruch zu nehmen, schließt die CMR zwar nicht aus, aber sie gewährleistet es auch nicht. So wenig, wie es dem CMR-Frachtführer untersagt ist, zur Abgeltung seiner Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag Vorauszahlung zu vereinbaren, so wenig ist es ihm sonst verwehrt, Abreden zu treffen, die - wie das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp - seine Haftung und deren gerichtliche Durchsetzung unberührt lassen.

17

Aus den Regelungen in Art. 23 Abs. 4 und 25 Abs. 1 CMR ergibt sich - entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf in TranspR 1984, 130, 132 - nichts anderes. Die Bedeutung dieser Vorschriften erschöpft sich darin, daß der Frachtführer den Anspruch auf Fracht bei Verlust oder Beschädigung des Frachtguts - ganz oder teilweise - einbüßt und daß es insoweit für die Berücksichtigung von Verlust und Beschädigung nicht auf eine Aufrechnung des anderen Teils ankommt. Die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots, dem im Rahmen der Art. 23 Abs. 4 und 25 Abs. 1 CMR keine Bedeutung zukommt, wird dadurch nicht gehindert.

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Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Aufrechnung anderenfalls nicht nur in den Fällen des § 32 ADSp unbeschränkt zulässig wäre, sondern auch bei der Verwendung von Handelsklauseln, die - wie beispielsweise die Klausel »netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere« - Aufrechnungsverbote enthalten und gerade im internationalen Frachtverkehr von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 14, 61, 62[BGH 15.06.1954 - I ZR 6/53];  23, 131, 134, 135: BGH Urt. v. 18. Dezember 1975 - III ZR 103/73, NJW 1976, 852, 853 [BGH 18.12.1975 - III ZR 103/73]). Auch gesetzliche Aufrechnungsverbote des innerstaatlichen Rechts (vgl. z. B. §§ 393, 394 BGB) könnten neben den Vorschriften der CMR keinen Bestand haben, wenn diese die Zulässigkeit der Aufrechnung zwingend vorsähe, und entsprechendes gälte für die prozeßrechtlichen Vorschriften des § 145 ZPOüber die getrennte Verhandlung bei aufrechnungsweiser Geltendmachung nicht konnexer Gegenforderungen. Ein Anhalt dafür, daß den Vorschriften der CMR eine solche Bedeutung beizulegen wäre, kann aber weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck noch der Entstehungsgeschichte des Abkommens (vgl. die Denkschrift der Bundesregierung zur CMR, BT-Drucks. 3/1144, S. 33 ff.) entnommen werden.

19

3. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)