Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1954, Az.: I ZR 6/53
Auslegung der Klausel "netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere"; Beseitigung eines Aufrechnungsverzichts durch ergänzende Vertragsauslegung; Berufung auf den Aufrechnungsverzicht durch einen Dritten, an den die Kaufpreisforderung abgetreten wurde; Auslegung von Vertragsbestimmungen durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1954
- Aktenzeichen
- I ZR 6/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 30.10.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 14, 61 - 63
- DB 1954, 597 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1954, 536-537 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1561-1562 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma F. C. G. & Co, H., B.,
Prozessgegner
Firma D. von der H. & Co, K., G. straße ...,
Sonstige Beteiligte
1) Firma Ölsaaten und Futtermittel Handelsgesellschaft mbH in F./M., K. str ...,
2) Dr. Volfango F. S., F./M., F. E.-Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Klausel "netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere" enthält einen Aufrechnungsverzicht, der grundsätzlich durch ergänzende Vertragsauslegung nicht beseitigt werden kann.
- 2.
Ein Dritter, der im Hinblick auf diese Klausel mit dem Verkäufer ein Rechtsgeschäft vorgenommen und die Kaufpreisforderung sich hat abtreten lassen, verstößt durch Berufung auf den in dieser Klausel enthaltenen Aufrechnungsverzicht auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Verkäufer zahlungsunfähig wird.
In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Nastelski und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. Oktober 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Ölsaaten- und Futtermittelhandelsgesellschaft mbH (Nebenintervenientin zu 1 auf Seiten der Klägerin) verkaufte am 9. August 1951 an die Beklagte ca, 180 t Palmkernschrot zum Preise von 246,50 DM je 1000 kg. Je ca. 60 t sollten im Oktober, November und Dezember 1951 geliefert werden. Die Verkaufsbestätigung enthält die Klauseln:
"Zahlungsbedingungen netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere.
Sonstige Bedingungen: H. Futtermittelschlußschein Nr. 1 im Anschluß an die Fabrikbedingungen."
Der H. Futtermittelschlußschein Nr. 1 enthält die Bestimmung:
"Die Ware bleibt bis zur gänzlichen Bezahlung Eigentum des Verkäufers."
In den Fabrikbedingungen ist unter VIII 2 bestimmt;
"Zur Zurückhaltung der Kaufsumme, zu Aufrechnungen oder Abzügen, gleichviel welcher Art, ist der Käufer nicht berechtigt."
Am 15. November 1951 wurde eine Teillieferung von 28 690 kg mit der Bahn an die Beklagte abgesandt. Die Ware wurde am 19. November 1951 an die Beklagte ausgeliefert, die alsbald darüber weiterverfügte.
Die Verkäuferin trat am 23. November 1951 ihre Kaufpreisforderung gegen die Beklagte an die Klägerin ab, die als Bankhaus die Ware für die Verkäuferin, ihre Kundin, bei dem Vorlieferanten bezahlt hatte. Die Verkäuferin stellte am 23. November 1951 eine Rechnung über 6 092,49 DM aus mit dem Vermerk:
"Zahlung: netto Kasse gegen Dokumente.
Die Dokumente lassen wir Ihnen durch das Bankhaus D. von der H. & Co., K./Rhein, zugehen, Wir bitten höflichst, dieselben innerhalb 24 Stunden nach Präsentation aufzunehmen."
Die Klägerin ließ der Beklagten am 28. November 1951 durch die Vereinsbank in H. Duplikatfrachtbrief und Rechnung zur Einlösung vorlegen. Die Beklagte lehnte am nächsten Vormittag die Bezahlung ab und rechnete mit einer Schadensersatzforderung auf, die ihr angeblich deswegen zustand, weil die Verkäuferin ihre restlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag und ihre Verpflichtungen aus weiteren Kaufverträgen nicht erfüllen konnte. Am Nachmittag dieses Tages erklärte der Alleingesellschafter der Verkäuferin, Dr. Smend (Nebenintervenient zu 2 auf seiten der Klägerin), auf einer Gläubigerversammlung, die Verkäuferin könne ihren weiteren Lieferverpflichtungen nicht nachkommen. Unter dem 30. November 1951 erklärte die Verkäuferin gegenüber der Beklagten die "Nichtlieferung" hinsichtlich der geschlossenen Verträge. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß die Ware auf Grund der mit der Verkäuferin getroffenen Kreditvereinbarung ihr Eigentum sei. Nach späterer Vereinbarung zwischen der Verkäuferin und ihren Gläubigern sollten die Gläubiger, darunter auch die Beklagte, zwecks Abwendung des Konkurses der Verkäuferin mit 10 % ihrer Forderungen abgefunden werden.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Eigentum der Klägerin verletzt. Auch sei sie, die Klägerin, durch Abtretung Gläubigerin der Kaufpreisforderung geworden, gegen die eine Aufrechnung nicht zulässig sei. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.092,49 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 28. November 1951 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Sie sei Eigentümerin der Ware geworden. Auf ein etwa vereinbartes Aufrechnungsverbot könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Verkäuferin im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits konkursreif gewesen sei; auch sei ihr damals die Abtretung an die Klägerin noch nicht bekannt gewesen. Sie habe mit einer fälligen, gleichartigen und liquiden Forderung aufgerechnet.
Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach dem Klageantrag unter Ermäßigung des Zinsanspruchs auf 5 % erkannte Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht kommt zur Verurteilung, weil die Beklagte wegen des vereinbarten Aufrechnungsverbotes die Kaufpreisforderung nicht durch Aufrechnung habe zum Erlöschen bringen können, Dieser Auffassung ist beizupflichten.
I.
Die Vereinbarung der "Zahlungsbedingungen: netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere" unterliegt als typische Vertragsbestimmung der freien Auslegung durch das Revisionsgericht. In ihr ist ein Barzahlungsversprechen mit Vorauszahlungsabrede enthalten; hierdurch wird, wie sowohl das Landgericht (Kammer für Handelssachen) als auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen haben, die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen. Die Klausel ist nicht bloß durch Bezugnahme auf formularmäßige Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden, sondern in der Verkaufsbestätigung selbst aufgeführt. Sie erhält hierdurch eine stärkere Kraft.
Die Rechtssicherheit im Handelsverkehr verlangt, daß für bestimmte typische, immer wiederkehrende Klauseln feste Regeln aufgestellt werden, mag sich hierdurch auch für den einzelnen Fall eine gewisse Härte ergeben. Einer ergänzenden Auslegung dürfen solche Klauseln grundsätzlich nicht zugänglich sein. Jedermann, nicht nur die Vertragspartner allein, muß sich auf eine klar abgegrenzte und bestimmte Bedeutung dieser Klauseln verlassen können. Nur ganz besonders schwerwiegende Umstände könnten es vielleicht im einzelnen Fall rechtfertigen, von dem festgelegten Begriff abzuweichen.
Der durch die Klausel vereinbarte Aufrechnungsverzicht; kann also nicht dadurch beseitigt werden, daß nach einem zu unterstellenden Parteiwillen das Aufrechnungsverbot für bestimmte Fälle als nicht vereinbart gelten solle.
Ganz besondere Umstände, die vielleicht eine abweichende Auslegung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus § 12 des Hamburger Futtermittelschlußscheins Nr. 1, auf den in der Verkaufsbestätigung Bezug genommen ist; denn diese Bestimmung regelt den ganz anderen Fall der Glattstellung der Geschäfte, d.h. der Abwicklung der Verträge bei Konkurs oder Zahlungseinstellung einer Partei.
Damit gehen sämtliche Angriffe fehl, die die Revision gegen die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht erhoben hat. Auf das in VIII 2 der Fabrikbedingungen enthaltene formularmäßige Aufrechnungsverbot braucht nach dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden.
II.
Mit der Ablehnung der ergänzenden Vertragsauslegung ist noch nicht über den von der Revision erhobenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entschieden. Hier können die besonderen Umstände des einzelnen Falles eher berücksichtigt werden. Der maßgebende Zeitpunkt ist dabei selbstverständlich nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern der der Erhebung dieses Einwands in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter.
Die Berufung der Klägerin auf den vereinbarten Ausschluß der Aufrechnung verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Fach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Ware bevorschußt, indem sie sie bei dem Vorlieferanten einlöste. Wie bereits ausgeführt, dient die bezeichnete Klausel der Sicherheit des Handelsverkehrs, Ein Dritter, der im Hinblick auf die Klausel ein Rechtsgeschäft vornimmt, z.B. die Kaufpreisforderung sich abtreten läßt, oder der dem Verkäufer in irgend einer Form Kredit gewährt, damit dieser die Ware erwerben kann, muß sich darauf verlassen können, daß der Käufer bar bezahlt. Dabei ist es im letzten Fall gleichgültig, ob sich der Dritte die Forderung hat abtreten lassen oder ob er seinem Kreditnehmer das Vertrauen schenkt, daß dieser nach Einziehung der Forderung den Erlös an ihn abführt. Es kann keine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn sich die Klägerin - oder, falls die Forderung nicht abgetreten worden wäre, die Nebenintervenientin zu 1) im Interesse der Klägerin - auf das Vertrauen beruft, das sie in die Bareinlösung der Forderung gesetzt hat, und daher das vereinbarte Aufrechnungsverbot geltend macht. Demgegenüber erscheint das Interesse der Beklagten an der Aufrechnung weniger schutzwürdig, da die Beklagte durch Vereinbarung der Klausel ihre Barzahlungspflicht bewußt in Kauf genommen hat.
Hiernach kommt es nicht mehr auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob die Grundsätze, die das Reichsgericht (RGrZ 124, 8) für den Fall des Konkurses über die ausnahmsweise Zulassung der Aufrechnung trotz des -in formular-mässigen "Allgemeinen Verkaufsbedingungen" enthaltenen -Aufrechnungsverzichtes aufgestellt hat, auch dann Geltung haben, wenn Zahlungsunfähigkeit ohne nachfolgendes Konkursverfahren eintritt. Ebensowenig bedarf die von der Klägerin behauptete Eigentumsverletzung einer Prüfung.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Birnbach
Bock
Nastelski
Nörr