Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1963, Az.: V ZR 181/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1963
Aktenzeichen
V ZR 181/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 04.05.1962

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche und
der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4. Mai 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Im Straßenkörper der früheren Provinzialstraße Köln-Neuß und jetzigen Bundesstraße 9 liegt in Längsrichtung zur Fahrbahn eine Ferngasleitung des beklagten Versorgungsunternehmens. Diesem ist die Benutzung der Straße vertraglich vom Rechtsvorgänger der Klägerin, dem P. der damaligen R., gestattet worden. Der Gestattungsvertrag vom 9. Dezember 1930/11. Februar 1931 enthält in § 13 unter der Überschrift "Straßenverlegungen" folgende Vereinbarung:

"Sollte eine Verlegung, eine Höher- oder Tieferlegung oder eine Verbreiterung bzw. Änderung des Querschnittes der Straße oder einzelner Teile, die auch eine Änderung der Ferngasleitungsanlagen bedingen, aus irgendeinem Gründe seitens der P. ausgeführt werden oder die Einziehung der P. erfolgen, so verzichtet der Unternehmer auf jede Entschädigung. Ist in einem solchen Falle die Beseitigung und die etwaige Wiederverlegung der Zeitung notwendig, so hat sie auf Kosten des Unternehmers nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages zu erfolgen. Auch ist erforderlichenfalls auf Verlangen der P. die verlassene Straßenstrecke von dem Unternehmer wieder in den früheren Zustand zu versetzen."

2

Als im Jahre 1959 die Umgehungsstraße Neuß gebaut wurde, die im spitzen Winkel von der Bundesstraße 9 abzweigt, mußte auch ein Stück der Gasleitung entsprechend verlegt werden; das geschah in der Weise, daß die Leitung nunmehr zunächst auf eine Strecke von 200 m der neuen Umgehungsstraße folgt, diese dann rechtwinklig kreuzt und von dort wieder zu der alten, innerhalb der Ortslage von Neuß weiterverlaufenden Straße zurückkehrt. Die Leitungsverlegung wurde von der Beklagten in eigener Regie durchgeführt. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 52.779,45 DM. Die klagende Bundesrepublik hat als Trägerin der Straßenbaulast diesen Betrag vorgestreckt. Mit der Klage verlangt sie ihn nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung von der Beklagten ersetzt. Über die Notwendigkeit der Leitungsverlegung, die Höhe der Kosten und die Aktivlegitimation der Klägerin sind sich die Parteien einig. Sie streiten lediglich darüber, wer von ihnen die Kosten letztlich zu tragen hat. Die Klägerin entnimmt eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten aus § 13 des Gestattungsvertrages, während die Beklagte den Standpunkt vertritt, diese Vertragsbestimmung beziehe sich nicht auf die Neuanlegung von Straßen; außerdem sei sie wegen Sittenwidrigkeit und Wegfalls der Geschäftsgrundlage nichtig.

3

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

4

1.

Bei dem eingeklagten Anspruch handelt es sich nicht, wie das Landgericht angenommen hatte, um eine Darlehensforderung nach § 607 BGB. Klagegrundlage ist vielmehr unmittelbar der Gestattungsvertrag vom 9. Dezember 1930/11. Februar 1931. Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Auch seine umfangreichen Erörterungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten (BU S. 9-21) verdienen jedenfalls im Ergebnis Zustimmung; daß gerichtliche Auseinandersetzungen der hier vorliegenden Art bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 13 GVG sind, hat der erkennende Senat in BGHZ 37, 353 sowie in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 dargelegt (vgl. ferner Urteil des III. Zivilsenats vom 4. April 1960, III ZR 67/59, S. 7 ff.). Von der Revision werden zu diesen Punkten keine Einwendungen erhoben.

5

2.

Ob und inwieweit die sogenannte "Folgepflicht" des Versorgungsuntornehmers, die der Gestattungsvertrag in § 13 angeordnet hat, auch bei Anlegung von Umgehungsstraßen gilt, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Der Berufungsrichter wendet den § 13 auf die hier zur Entscheidung stehenden Straßenbaumaßnahmen der Klägerin an.

6

Nach seiner Ansicht wäre die Folgepflicht der Beklagten allerdings zweifelhaft, wenn die Klägerin einen völlig neuen Verkehrsweg geschaffen hätte, der als solcher von erheblichem Eigengewicht wäre und mit der verkehrsmäßigen Bedeutung der Bundesstraße 9 selbst nichts zu tun hätte. Die vorliegende Ortsumgehung stelle jedoch nichts anderes der als eine Veränderung der konkreten Straße, an der das Benutzungsrecht der Beklagten bestehe, und eine derartige Maßnahme falle unter die vertragliche Regelung. Diese habe, wie die Verwendung der Begriffe "Verlegung", "Höher- oder Tieferlegung", "Verbreiterung" und "Änderung des Querschnittes" zeige, alle überhaupt denkbaren Fälle baulicher Veränderungen an der Straße selbst erfassen wollen. Wenn die "Einziehung" der Straße daneben noch besonders erwähnt worden sei, so erkläre sich das daraus, daß die Vertragspartner unter Verlegung offensichtlich nur eine Änderung der Linienführung ohne völlige Entwidmung der Straße, unter Einziehung dagegen ihren ersatzlosen Fortfall verstanden hätten. Der Umstand, daß hier der Abschnitt der bisherigen Bundesstraße, der hinter der Abzweigung der Ortsumgehung liege, nicht eingezogen, sondern lediglich in eine niedrigere Straßenklasse abgestuft worden sei (er ist ersichtlich nunmehr bloße Gemeindestraße), stehe der Annahme einer Straßenverlegung nicht entgegen. Straße im Sinne des Gestattungsvertrages sei jetzt nicht mehr der abgestufte Straßenteil, sondern die neue Umgehungsstraße. Daß die Vertragschließenden bei Vereinbarung der Folgepflicht nicht, wie die Beklagte behauptet, nur geringfügige Korrekturen, Erweiterungen und Verbesserungen der Straße im Auge gehabt hätten, sondern daß man auch Änderungen der Straßenführung, die einer völligen Umgestaltung gleichkämen, habe erfassen wollen, entnimmt das Berufungsgericht aus der Aufzählung in § 13, die außer den "einzelnen Teilen" ausdrücklich "die Straße" als Ganzes anführe.

7

Die Revision, die sich gegen diese Vertragsauslegung wendet, möchte sie im vollen Umfang nachgeprüft wissen; sie meint, die Prüfung habe sich hier nicht - wie bei Auslegung von Individualverträgen (Urteil des Senats vom 3. Juni 1955, V ZR 30/54, S. 12) - auf Rechtsfehler und Verstöße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze zu beschränken, das Revisionsgericht müsse vielmehr den Gestattungsvertrag, da er eine "behördliche Willensäußerung" darstelle, einen "gemischt privat- und öffentlich-rechtlichen Charakter" trage und als "Formularvertrag" anzusehen sei, selbständig auslegen und frei würdigen. Ob das richtig ist, erscheint zweifelhaft: Von einem Staatshoheitsakt, wie er Wieczorek an der von der Revision angeführten Stelle (ZPO § 550 Anm. B II e 2) vorgeschwebt hat, kann hier schwerlich gesprochen werden; zum mindesten gehört, wie man auch den Gestattungsvertreg im übrigen beurteilen mag, sein § 13, der allein als Klagegrundlage in Betracht kommt, ausschließlich dem Privatrecht an (BGHZ 37, 353, 354) [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60]; und wenn die Beklagte - was die Revision behauptet - im Bereich der ehemaligen Rheinprovinz fünf Gestattungsverträge mit völlig übereinstimmendem Wortlaut abgeschlossen hat, so weichen doch wiederum in anderen derartigen Verträgen, die dem erkennenden Senat zur Beurteilung vorgelegen haben, die Folgepflicht-Klauseln nach Wortlaut und Inhalt teilweise nicht unerheblich voneinander ab (vgl. z.B. die Klausel in der gleichzeitig verhandelten, ebenfalls aus dem R. stammenden Sache V ZR 32/61), so daß die Annahme, es handle sich insoweit um eine typische Regelung, Bedenken begegnet.

8

Sollte indessen die revisionsgerichtliche Nachprüfungsbefugnis so weit gehen, wie die Revision meint, dann wäre dieser damit nicht geholfen. Denn der Senat würde auch bei selbständiger Würdigung den § 13 nicht anders auslegen als der Berufungsrichter. Die Aufzählung der Fälle, in denen nach dem Vertrag die Folgepflicht der Beklagten eintreten soll, ist in der Tat so umfassend, daß auch der hier zur Erörterung stehende Sachverhalt mit darunter fällt. Wie sehr es den Vertragschließenden darauf ankam, alle denkbaren Veränderungen an der von der Beklagten benutzten Straße zu erfassen, zeigt die besondere Erwähnung der Straßeneinziehung zusätzlich zu den übrigen Tatbeständen der Verlegung, Höher- oder Tieferlegung, Verbreiterung und Querschnittsänderung. Zutreffend würdigt das angefochtene Urteil den Bau der Ortsumgehung - trotz Bestehenbleibens der bisherigen Ortsdurchfahrt - als bloße Veränderung der konkreten Bundesstraße 9 selbst und nicht etwa als Anlegung eines neuen, mit dieser Straße in keinem inneren Zusammenhang stehenden Verkehrsweges.

9

Was die Revision hiergegen ins Feld führt, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Bei den von ihr beanstandeten Urteilsausführungen, letztlich könne dahinstehen, ob diese Auffassung sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 13 ergebe oder über eine ergänzende Vertragsauslegung (BU S. 27), handelt es sich um eine Hilfserwägung, auf der die Entscheidung nicht beruht und die der Berufungsrichter, wie er ausdrücklich hervorhebt, nur deshalb angestellt hat, weil das landgerichtliche Urteil den zweiten Weg gegangen war; daß er selbst nicht ergänzend, sondern unmittelbar auslegen wollte, zeigen auch die Erörterungen auf der nächsten Urteilsseite: die in § 13 verwendeten Begriffe "Einziehung" und "Verlegung" seien unmißverständlich, mit ihnen lasse sich kein vernünftiger anderer Sinn verbinden, erst recht hätten die Vertragspartner nicht übereinstimmend etwas anderes als das Erklärte gemeint, buchstäblicher Wortsinn und objektiver Erklärungswert deckten sich (BU S. 28). Entgegen der Meinung der Revision war das Oberlandesgericht also nicht gehalten, sich darüber Gedanken zu machen, was die Parteien, wenn sie die vermeintliche Regelungsbedürftigkeit dieses Punktes erkannt hätten, nach Treu und Glauben vereinbart haben würden (vgl. dazu im übrigen BU S. 57 f).

10

Soweit die Revision einen Widerspruch darin erblickt, daß es im Berufungsurteil einerseits heiße, Änderungen durch Schaffung von Ortsumgehungen, die an der Abzweigung eine Einmündung bedingten, oder gar Kreuzungen behandle der § 13 nicht (S. 21), während anderen Ortes die Kostentragungspflicht gerade aus diesem § 13 hergeleitet werde (S. 24), verkennt sie, daß die von ihr angeführten Worte lediglich eine einleitende Bemerkung darstellen. Bereits der folgende Satz besagt: es frage sich aber, ob die von der Klägerin vorgenommenen Veränderungen nicht doch durch den Vertragstext gedeckt würden. Im übrigen hat das Berufungsgericht, wie seine weiteren Ausführungen ergeben (BU S. 21-28), sich nicht auf den bloßen Wortlaut jener Klausel beschränkt, es hat vielmehr eingehend den Sinn und Zweck des Vertragstextes geprüft und ist dabei mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß auch der Bau der Ortsumgehung Neuß unter die vereinbarte Regelung fällt.

11

Nicht als auf einer Verkennung von Sinn und Tragweite des § 13 beruhend und willkürlich, wie die Revision meint, sondern als vernünftig und sachgerecht erweist sich die Unterscheidung des angefochtenen Urteils zwischen Anlegung eines völlig neuen Verkehrsweges und bloßen baulichen Veränderungen an der bereits vorhandenen Straße. Wenn der Berufungsrichter den § 13 nur im zweiten Falle, nicht aber im ersten anwenden möchte, so liegt die von der Revision vermißte "Rechtfertigung dieser Differenzierung" darin, daß er es für offenbar unbillig und schwerlich dem Willen der Vertragschließenden entsprechend erachtet, der Beklagten auch solche Veränderungskosten ihrer Ferngasleitung aufzubürden, die durch Neuanlage einer selbständigen Straße veranlaßt würden; er hat daher nach einem Abgrenzungsmaßstab gesucht und findet das Unterscheidungsmerkmal mit Recht in der Verkehrsbedeutung dessen, was durch die Baumaßnahmen geschaffen worden ist. Bei ihrem Einwand, es könne aber doch keinen Unterschied ausmachen, welche verkehrstechnische Rollo ein neu geschaffener Verkehrsweg spiele, verkennt die Provision, daß gerade durch die Einführung dieses Unterscheidungsmerkmals die von der Beklagten (Schriftsatz vom 3. Mai 1960, S. 3) befürchtete Willkür des Straßeneigentümers ausgeschlossen wird: ob die Beklagte die Kosten der Leitungsverlegung tragen muß, ist dann nicht "lediglich eine Frage der Namensgebung, deren Entscheidung gänzlich im Gutdünken und Belieben der Klägerin läge" (a.a.O.), sie richtet sich vielmehr nach einem objektiven Kriterium. Damit wird genau das erreicht, was die Revision selbst als notwendig bezeichnet, d.h. die Folgepflicht tritt nur ein, wenn "die anfallenden Baumaßnahmen von dem alten Straßenkörper ausgehen und durch dessen Veränderung bedingt sind" (Begründungsschrift vom 11. Januar 1963, S. 5). So aber war es im vorliegenden Fall.

12

Damit löst sich zugleich der vermeintliche Widerspruch, der nach Ansicht der Revision darin liegen soll, daß der Berufungsrichter bei bestimmten baulichen Maßnahmen das "Veranlassungsprinzip" für anwendbar halte (BU S. 22 Mitte), während er andererseits alle überhaupt denkbaren Fälle baulicher Veränderungen als durch § 13 geregelt ansehe (S. 22 unten); denn jenes Prinzip wird in Wahrheit nur bei Anlage neuer, selbständiger Verkehrswege in Erwägung gezogen; der Anwendungsbereich des § 13 dagegen wird auf Veränderungen "der konkreten Straße selbst" beschränkt.

13

Wenn das Berufungsgericht die Ortsumgehung, wie sie hier in Rahmen der gesamten Linienführung der Bundestraße 9 geschaffen worden sei, als "Verlegung" im Sinne des § 13 würdigt (BU S. 27), so liegt darin kein Verstoß gegen den allgemeinem Sprachgebrauch; seine eingehend begründete Erwägung, auch in einem solchen Falle sei eine und dieselbe Straße erhalten geblieben und nur die Linienführung habe sich geändert (S. 25 ff), erscheint überzeugend. Die Revision meint allerdings, zum Begriff der Verlegung genüge es nicht, daß die bisherige Straße, die ihren Namen und ihre Bezeichnung an die neue Umgehungsstraße abgegeben habe, lediglich abgestuft werde; sie müsse vielmehr entwidmet werden. Damit tut sie jedoch ihrerseits dem Sprachgebrauch Gewalt an. Es bleibt unverständlich, weshalb von einer Verlegung nicht auch dann gesprochen werden sollte, wenn eine Bundesstraße, die bislang durch einen Ort verlief, nunmehr um diesen herumgeführt und die bisherige Ortsdurchfahrt mittels Abstufung (§ 2 Abs. 4 FStrG) zur bloßen Gemeindestraße wird. Die schriftsätzlichen Darlegungen der Beklagten vom 3. Mai 1960, 18. November 1960 und 28. August 1961 ergeben nichts Gegenteiliges.

14

Zu Unrecht beanstandet die Revision den Gedanken, daß die Beklagte, wenn ihr schon nach § 13 die Konsequenzen einer Straßeneinziehung zur Last fielen, dann erst recht die sie weniger schwer treffende Abstufung der bisherigen Ortsdurchfahrt gegen sich galten lassen müsse (BU. S. 24). Ihr "Gegenschlüß", § 13 sei unanwendbar, sofern die frühere Straße, wenn auch in abgestuftem Zustande, bestehen bleibe, ist weder zwingend, noch wird, wie sie behauptet, allein dieses Ergebnis dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung gerecht. Da die Klägerin nach dem Willen der Vertragschließenden bei baulichen Veränderungen der Straße, in der sich die Gasleitung der Beklagten befindet, nicht mit den Kosten einer gleichzeitigen Leitungsverlegung belastet werden sollte, erscheint es vielmehr angezeigt, die Fälle der Einziehung und Abstufung gleich zu behandeln.

15

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Möglichkeit völliger Umgestaltung von Straßen - nicht "des Straßennetzes" habe keinesfalls außerhalb der Vorstellungen der Vertragspartner gelogen, sie sei vielmehr von ihnen bewußt und gewollt mitgeregelt worden (BU S. 30), steht nicht im Widerspruch mit den an späterer Urteilsstelle (S. 55) getroffenen Feststellungen über die mangelnde Voraussehbarkeit der heutigen Verkehrs- und Straßenlage bereits im Jahre 1930. Bei ihrer Rüge übersieht die Revision den Satz unmittelbar vorher (S. 30), der ausdrücklich offen läßt - da es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankomme -, ob die Partner bei Abschluß des streitigen Vertrages mit einem Straßenbauprogramm in dem Umfange, wie es in dem Zehnjahresplan für Nordrhein-Westfalen vorgesehen sei, gerechnet hätten.

16

Es trifft nicht zu, daß die Ausführungen in Abschnitt Nr. III 2 des Berufungsurteils (BU S. 28-31) - wie die Revision unter Herausgreifen eines einzelnen Satzes (S. 29 oben) rügt - auf Verkennung des Begriffes "ergänzende Vertragsauslegung" beruhen. Anlaß, diesen Begriff überhaupt zu erörtern, hatte die Beklagte selbst gegeben, indem sie mit seiner Hilfe den § 13 des Gestattungsvertrages dahin einzuengen versuchte, daß sie entgegen dem Vertragswortlaut allein bei geringfügigen Korrekturen, Erweiterungen und Verbesserungen der Straße folgepflichtig sei. Dem hat sich aber das Berufungsgericht mit Recht widersetzt, und nur in diesem Zusammenhang sind seine von der Revision beanstandeten Werte zu verstehen: unter dem Gesichtspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung könne es sich höchstens fragen, ob der Wortlaut des Vertrages eingeengt auf die wahren Vorstellungen der Parteien richtigzustellen sei, - eine Frage, die das Urteil dann im weiteren Verlauf verneint. Daß dabei, entgegen dem Vorwurf der Revision, keine Verwechslung zwischen unmittelbarer und ergänzender Auslegung unterlaufen ist, zeigt das (von ihr nicht mit angeführte) Wörtehen "höchstens" sowie der Gesamtinhalt dieser Urteilsausführungen.

17

3.

Den Einwand der Beklagten, daß § 13 des Gestattungsvertrages wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei (§ 138 BGB) - der P. habe als Straßeneigentümer eine Monopolstellung innegehabt und sie bei den Vertragsverhandlungen ausgenutzt -, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht durchgreifen lassen. Seine eingehenden Ausführungen (Abschnitt III 3 der Entscheidungsgründe, BU S. 31-52) decken sich im Ergebnis und teilweise auch in der Begründung mit dem, was der erkennende Senat in seinem erwähnten Urteil vom 27. Juni 1962 dargelegt hat; auch dort ging es um vertraglich vereinbarte Folgepflicht wegen Gas- und außerdem wegen Wasser- und Stromleitungen in einer Bundesstraße. Die Revision greift diesen Teil der Urteilsbegründung - von einer in anderem Zusammenhang erhobenen, später (unter Nr. 4) zu behandelnden Rüge abgesehen - nur in folgendem Einzelpunkt an.

18

Im Berufungsurteil war zunächst ausgeführt worden (S. 31-33), die Beklagte sei - trotz der volkswirtschaftlichen Bedeutung ihrer Versorgungstätigkeit und trotz der unbestreitbaren Vorteile und Ersparnisse, die für sie mit der Längsverlegung ihrer Rohrleitungen in öffentlichen Straßen anstelle einer "Querfeldein"-Verlegung über private Grundstücke verbunden seien; - nicht auf die Inanspruchnahme des Bundesstraße 9 angewiesen gewesen; das gehe schon daraus hervor, daß von ihrem Leitungsnetz mit einer Gesamtlänge von rund 2350 km in Nordrhein-Westfalen nur 400 km in öffentlichen Straßen längsverlegt seien; der Rechtsvorgänger der Klägerin habe also ihr gegenüber keine faktische Vormachtstellung gehabt. Darauf folgen dann die von der Revision beanstanderten Abführungen (BU S. 33-37), mit denen das Berufungsgericht unter Anknüpfung an die unstreitige Tatsache, daß die Ferngasleitung sich bereits seit dem Jahre 1916 in der Straße befindet, geprüft hat, ob die Beklagte bei Abschluß des Gestattungsvertrages von 1930/31 etwa gegen dieses Umstand es in einer Zwangslage gewesen sei und die Vertragsbedingungen des P. einfach habe hinnehmen müssen. Das wird verneint, weil gerade die Tatsache, daß die Leitungen bei Vertragsabschluß schon verlegt waren, der Beklagten eine bessere Verhandlungsbasis gegeben habe, als wenn sie das Benutzungsrecht erstmals begehrt hätte; denn ersichtlich - so meint das Urteil - hätte der P. sich nicht erlauben können, gegen sie bei Ablehnung seines Vertragsvorschlages mit Maßnahmen vorzugehen, welche die Weiterversorgung der Bevölkerung mit Gas gefährdet haben würden. Im Zusammenhang damit wird ferner erörtert, wie die Rechtsstellung der Beklagten in den Jahren vor dem Abschluß des streitigen Vertrages gewesen sein möge, ob es ihr damals (1930/31) möglich gewesen wäre, gegen den Rechtsvorgänger der Klägerin im Enteignungswege vorzugehen, und welche Versuche sie unternommen habe, sich ihm gegenüber eine bessert Position als die ihr vertraglich eingeräumte zu verschaffen.

19

Die Revision rügt Verletzung des § 139 ZPO, weil der Berufungsrichter nicht darauf hingewiesen habe, welch entscheidende Bedeutung er dem Umstand beimesse, daß die Leitung sich bereits lange vor Vertragsabschluß in der Straße befand; anstatt den Parteien eine Stellungnahme zu diesem Punkt nahezulegen, habe er sie mit seiner Entscheidung überrascht. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Einer Ausübung des richterlichen Fragerechts bedurfte es nicht, da das Alter der Ferngasleitung bereits in den Vorinstanzen schriftsätzlich erörtert worden war; gerade die Beklagte hatte diesen Umstand wiederholt hervorgehoben und rechtliche Folgerungen daraus gezogen (S. 28 ihres als Anlage zur Klagebeantwortung überreichen Schriftsatzes vom 27. Januar 1960 aus dem Parallelprozeß 15 O 128/59; ferner Schriftsatz vom 10. Juli 1961, S. 3). Und selbst wenn man in dem Schweigen des Berufungsgerichts darüber, wie es die Rechtslage beurteile, einen Verfahrensverstoß erblicken wollte, würde seine Entscheidung hierauf nicht im Sinne von § 549 ZPO beruhen; denn die Revision vermag nicht anzugeben, was die Beklagte, um diese Beurteilung zu ändern, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht noch vorgebracht haben würde (RG JW 1931, 1795). Aus dem gleichen Grunde scheitert auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht, ohne zuvor zu fragen, mit der Feststellung begnügen dürfen, seitens der Beklagten sei weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden, daß der frühere Rechtszustand für sie günstiger gewesen sei und daß der P. sich geweigert habe, den vorgeschlagenen Vertrag abzuschließen; übrigens meint die beanstandete Urteilsstelle (S. 34 oben) ersichtlich nicht eine Weigerung des P. sondern der Beklagten.

20

Ob die Ansicht des Berufungsgerichts, vieles spreche dafür, daß zuvor keine vertragliche Regelung bestanden und die Beklagte daher durch den Gestattungsvertrag eine bessere Rechtsstellung erlangt habe, auf Verletzung der §§ 139, 286 ZPO beruht, kann offen bleiben, da die Revision auch hier Angaben darüber unterläßt, wie es wirklich gewesen sein soll; bestand ein früherer Vertrag, so ginge ihre Schlußfolgerung, daß die Stellung der Beklagten wegen des dann zum Zuge kommenden "Veranlassungsprinzips" günstiger gewesen sei, ohnehin ins Leere; sie wäre aber auch bei bisheriger Vertragslosigkeit nicht zwingend, weil dann die Beklagte, wie das Urteil einleuchtend ausführt, durch den Gestattungsvertrag von 1930/31 jedenfalls insofern eine Besserstellung erfahren hätte, als ihr jetzt die Benutzung der Straße nicht mehr so leicht untersagt werden konnte. Daß die Beklagte sich dem Rechtsvorgänger der Klägerin gegenüber eine bessere Position als die vertraglich eingeräumte zu verschaffen versucht habe - etwa durch Einleitung eines Enteignungsverfahrens -, behauptet die Revision selbst nicht; damit entfällt ihre Rüge, auch der Hinweis des Berufungsurteils auf das Fohlen von Anhaltspunkten für einen solchen Versuch (BU S. 35) sei mit dem Mangel der Verletzung des § 139 ZPO behaftet.

21

4.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht durch Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) von ihrer vertraglich übernommenen Folgepflicht freigeworden. Für die baulichen Veränderungen an der Bundesstraße 9 - von denen zudem fraglich sei ob sie überhaupt über den Rahmen des üblichen hinausgingen - scheide der Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Wegfalls ohnehin aus, da sich aus dem Gestattungsvertrag von 1930/31 das Gegenteil ergebe; die dortige Regelung in § 13 beziehe sich auf alle denkbaren Änderungsfälle und gelte, soweit diese Straße in Betracht komme, auch für Bauarbeiten größten Umfanges. Die allgemeine starke Zunahme des Kraftverkehrs in den fünfziger Jahren und die dadurch, bedingte Notwendigkeit, das Straßennetz in seiner Gesamtheit umzugestalten (Zehnjahres-Straßenausbauplan für Nordrhein-Westfalen), sei allerdings 1930 noch nicht voraussehbar gewesen. Aber auch das Fehlen dieser Voraussicht habe, so legt das Berufungsgericht im einzelnen dar, nicht die Geschäftsgrundlage des Gestattungsvertrages gebildet. Außerdem könne die Beklagte eine Anpassung ihrer Vertragspflichten an die veränderten Verhältnisse aus dem Gründe nicht verlangen, weil ihr die Belastung mit den vermehrten Leitungsverlegungskosten nach Treu und Glauben noch zuzumuten sei (Abschnitt III 4 der Entscheidungsgründe, BU S. 52-63).

22

Die Revision, die dies als fehlerhaft bekämpft, wendet sich zunächst gegen den Standpunkt, daß der Fortfall gemeinsamer Vorstellungen der Parteien, da mit § 13 selbst Bauarbeiten größten Umfangs hätten geregelt werden sollen, unbeachtlich sei. Sie meint, darin liege eine Verwechslung zwischen Geschäftsgrundlage und Vortragsinhalt. Das ist indessen nicht richtig. Wenn das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 242 BGB im Falle der Bauarbeiten an der Bundesstraße 9 deshalb verneint hat, weil sich die Kostentragungspflicht der Beklagten für die hierdurch notwendig gewordene Vorlegung ihrer Ferngasleitung unmittelbar aus dem Gestattungsvertrag ergebe, so befindet es sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats; danach ist hinsichtlich solcher Punkte, welche die Vertragschließenden in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen und daher vertraglich geregelt haben, für die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von vornherein kein Raum, vielmehr bestimmen sich dann die Rechtsfolgen ausschließlich nach dem Vertrag (Urteil vom 12. Dezember 1962, V ZR 109/61, WM 1963, 288, 290 mit Nachweisen). Bei ihrer weiteren Rüge, dieser Teil der Urteilsbegründung stehe aber im Widerspruch zu der späteren Feststellung, daß die Vertragspartner von einer "Konstanz der Verkehrsverhältnisse" ausgegangen seien und mit Um- und Ausbauten des Straßennetzes in dem heutigen Umfange nicht gerechnet hätten, mißversteht die Revision den Gedankengang des Berufungsgerichts; dieses erörtert hier lediglich Bauarbeiten "an einer einzelnen Straße" (BU S. 53), während seine Ausführungen über die mangelnde Voraussehbarkeit der späteren Entwicklung (S. 54 f) sich auf die allgemeine Verkehrslage und den dadurch bedingt Ausbau des gesamten Straßennetzes in Nordrhein-Westfalen beziehen. Daß die Vertragspartner mit § 13 nicht wie die Revision auch in diesem Zusammenhang wieder behauptet, nur geringfügige Erweiterungsmaßnahmen, sondern alle denkbaren Veränderungen der bestehenden Straße - also auch solche größten Umfanges - regeln wollten, wurde bereits dargelegt (vgl. oben zu Nr. 2).

23

Ob es angesichts der erschöpfenden vertraglichen Regelung jedenfalls des Sachverhalts, der im gegenwärtigen Rechtsstreit allein zur Entscheidung steht, noch der zusätzlichen Erörterungen bedurft hätte, mit denen das angefochtene Urteil zu den Auswirkungen des verkehrsbedingten Straßenausbaues auf sämtliche 400 km längsverlegter Gasleitungen der Beklagten im Lande Nordrhein-Westfalen ausführlich Stellung genommen hat, mag dahinstehen. Denn wenn eine solche umfassende Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Wegfalls geboten sein sollte, ist dem Urteil mindestens im Ergebnis dahin beizupflichten, daß die Beklagte ihre "sekundären Veränderungskosten", soweit sie sie vertraglich übernommen hat, nicht wegen der bei Vertragsabschluß unvorhersehbaren Verkehrsentwicklung auf die Klägerin abwälzen kann.

24

Bei seiner Untersuchung, inwieweit die Unveränderlichkeit der Verkehrsverhältnisse von 1930/31 zur "Geschäftsgrundlage" des Gestattungsvertrages geworden sei, ist das Berufungsgericht ersichtlich von der Definition Lehmanns ausgegangen (Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearbeitung § 41 II 4, S. 178 f). Dieser hat in dem Bestreben, eine brauchbare, sowohl subjektive als auch objektive Merkmale umfassende Abgrenzungsformel zu finden, folgende drei Voraussetzungen aufgestellt, die sämtlich erfüllt sein müßten, damit ein Umstand, durch den eine Partei zum Verträge bestimmt wurde, als Geschäftsgrundlage anerkannt werden könne: einmal müsse seine grundlegende Bedeutung für den Vertragsabschluß dem Gegner erkennbar geworden sein; zum anderen müsse nur die Gewißheit hinsichtlich Vorhandenseins, Fortdauer oder Eintritts des betreffenden Umstandes die Partei, die auf ihn Wert legt, davon abgehalten haben, vom Gegner sein Anerkennung als Bedingung zu verlangen; erforderlich sei drittens, daß der Gegner sich auf dieses Ansinnen, falls man die Unsicherheit des Umstandes ernsthaft in Betracht gezogen haben würde, mit Rücksicht auf den Vertragszweck eingelassen hätte oder redlicherweise hätte einlassen müssen. An Hand dieses Schemas (vgl. auch Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 242 Anm. 236) hat das Berufungsgericht den Sachverhalt geprüft und im einzelnen dargelegt, daß und warum hier keine der drei Voraussetzungen gegeben sei. Es stellt insbesondere fest, der P. sei im Hinblick auf seinen eigenen Aufgabenbereich als Träger der Straßenbaulast nicht an einer Benutzung der Straßen durch die Rohrleitungen der Beklagten interessiert gewesen; er habe ihr dies zwar gestattet, jedoch sei es ihm allein darauf angekommen, kein irgendwie geartetes eigenes Kostenrisiko zu übernehmen; die Beklagte ihrerseits hätte, wie sie selbst vorgetragen habe, bei Voraussehbarkeit der späteren Entwicklung keine einschränkende, von § 13 des Gestattungsvertrages abweichende Kostenregelung verlangt, sondern von einer Längsverlegung ihrer Rohrleitungen in öffentlichen Straßen überhaupt Abstand genommen; falls sie aber - etwa im Hinblick auf ihre bereite vorhandenen Leitungen - ein solches Ansinnen etwa doch gestellt haben sollte, wäre nach Ansicht des Berufungsgerichts der P. nicht verpflichtet gewesen, dem stattzugeben.

25

Wenn das Berufungsgericht aus vorstehenden Feststellungen den Schluß gezogen hat, die Konstanz der Verkehrsverhältnisse von 1930/31 sei für die Vertragspartner nicht von grundlegender Bedeutung gewesen, vielmehr werde der Vertragszweck auch bei wesentlichen Änderungen dieser Verhältnisse nicht in Frage gestellt, so ist, das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es bedarf keiner abschließenden Stellungnahme zur Lehmann'schen Formel nach der Richtung, ob sie in allen denkbaren Fällen zur richtigen Abgrenzung der Geschäftsgrundlage von anderen, nicht unter diesen Begriff fallenden Tatbeständen führt. Denn im vorliegenden Fall zum mindesten entspricht das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht mit Hilfe dieser Formel gelangt ist, den Anforderungen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung von jeher an die Anwendbarkeit der Geschäftsgrundlage-Regeln gestellt hat. Die bei Vertragsabschluß zutage getretenen, dem Gegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei oder die gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände sind nämlich nach der reichsgerichtlichen, vom Bundesgerichtshof übernommenen Begriffsbestimmung nur dann Geschäftsgrundlage, wenn "der Geschäftswille der Parteien sich auf diesen Vorstellungen aufbaut" (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]; LM BGB § 242 Bb Nr. 12, 18 und 24; Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1962, V ZR 80/60, S. 7, WM 1962, 625, 626); unerläßlich ist also, daß der betreffende Umstand für die Vertragspartner bei Gestaltung des Rechtsverhältnisses "von wesentlicher Bedeutung" ist (RGZ 168, 121, 127 f); es muß sich um einen für ihre rechtlichen Beziehungen "bedeutungsvollen Punkt" handeln (Urteil des Senats vom 12. Dezember 1962, V ZR 109/61, S. 11, WM 1963, 288, 290; vgl. auch BGB RGRK 11. Aufl. § 242 Anm. 58). Hieran aber fehlt es nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, soweit die Erwartung eines Bestehenbleibens der Verkehrsverhältnisse von 1930/31 in Betracht kommt. Das Berufungsgericht hat daher einen Geschäftsgrundlage-Wegfall mit Recht verneint.

26

Was die Revision einwendet, ist nicht stichhaltig. Wenn das angefochtene Urteil bei der Frage der grundlegenden Bedeutung vom "übereinstimmenden Willen der Parteien" spricht (S. 55 Mitte), so bezieht sich das nicht auf den zum Vertragsinhalt gewordenen Geschäftswillen, sondern es sind damit diejenigen Vorstellungen der Beteiligten gemeint, die nicht im Vertrage selbst ihren Niederschlag gefunden haben Mit ihrer Behauptung, auch die fehlende Voraussicht des Umfangs der gegenwärtig durchgeführten Straßenbauprogramme sei Grundlage des Gestattungsvertrages gewesen, greift die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise die gegenteilige tatrichterliche Würdigung an; die Feststellung, ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage geworden ist oder nicht, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist, sofern sie nicht auf einem Rechtsverstoß beruht, für die Revisionsinstanz bindend (Urteil des Senats vom 26. Oktober 1962, V ZR 53/61, S. 8, WM 1963, 137, 138). Der Austauschgedanke, dessen Heranziehung die Revision bemängelt, spielt im Berufungsurteil (S. 56, 58) keine ausschlaggebende Rolle. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 13 des Gestattungsvertrages gegeben hat, wird vom erkennenden Senat geteilt (vgl. oben zu Nr. 2). Für die Annahme, daß der Schriftsatz der Beklagten vom 28. November 1960 (insbesondere S. 8-10) übersehen worden wäre, besteht kein Anhaltspunkt; das gleiche gilt von der Schrift "Die Kostenverteilung zwischen Straßenbaulastträgern und öffentlichen Verkehrsunternehmern" von P./S., die übrigens im Urteil mehrfach zitiert wird.

27

Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ansicht, daß der P. sich 1930/31 nach Treu und Glauben auf eine von der vertraglichen abweichende Kostenregelung nicht habe einzulassen brauchen. Das angefochtene Urteil entnimmt dies aus der beiderseitigen Interessenlage, die dagegen spreche, daß der Träger der Straßenbaulast zum Nachteil der Allgemeinheit neben der Einräumung der Straßenbenutzung an die Beklagte zusätzlich auch noch mit deren Kosten belastet werde. Den von der Revision - unter Anführung des Vorspruchs zum Energiewirtschaftsgesetz - in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt, daß auch die Beklagte dem Gemeinwohl diene und aus Gründen der Daseinsvorsorge ihre Gastarife so niedrig wie möglich halten müsse, hat das Berufungsgericht eingehend gewürdigt (BU S. 16 f, 37-39, 50, 57). Nach seiner Ansicht kann aber, selbst wenn man Privatunternehmern wie die Beklagte einem öffentlichen Versorgungsträger gleichstellen wolle, jedenfalls der Umstand, daß beide Parteien möglicherweise dem Gemeinwohl gleich nützlich seien, nicht dazu führen, die eine von ihnen mit Kosten zu belasten, die ihren Ursprung in der Sphäre der anderen hätten; freilich würden die hier streitigen Kosten unmittelbar durch den Ausbau der Straße und die Schaffung der Ortsumgehung veranlaßt, es handele sich jedoch für die Klägerin um betriebsfremde Kosten, da der Straßenbau in erster Linie dazu diene, daß sie ihre eigenen Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit erfülle - und zwar so billig wie möglich; die Mehrkosten erwüchsen allein daraus, daß ihr Rechtsvorgänger aus volkswirtschaftlich und sozialpolitisch, begrüßenswerten Erwägungen die Vorlegung der Gasleitungen im Straßenland gestattet habe; wenn das Risiko, daß künftige Baumaßnahmen an der Straße sich auf die Leitungen auswirken konnten, vertraglich der Beklagten aufgebürdet worden sei, so entspreche das der Interessenlage. Diese Urteilsausführungen lassen keinem Rechtsvorstoß erkennen.

28

Etwas Abweichendes ergibt sich entgegen der Meinung der Revision nicht aus dem sogenannten "Veranlassungsprinzip", wonach angeblich kraft Gewohnheitsrechts die durch eine veränderte Straßenführung entstandenen Kosten von demjenigen getragen werden müssen, auf dessen Verlangen und in dessen Interesse die Veränderung vorgenommen worden ist. Einen solchen Grundsatz, der allgemeine Geltung beanspruche, hatte in den Vorinstanzen die Beklagte im Anschluß an P./S. (a.a.O., S. 58 ff) darzutun versucht, indem sie sich auf eine Reihe von Sonderbestimmungen (und Gesetzesvorlagen) berief, in denen er seinen gesetzlichen Niederschlug gefunden habe. Hiermit hat sich das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang bei Prüfung der Sittenwidrigkeit des Gestattungsvertrages nach § 138 BGB (Abschnitt III 3 e und f der Entscheidungsgründe, BU S. 40-52) auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß zum mindesten bei Längsverlegung von Versorgungsleitungen in öffentlichen Straßen eine Kostenabwälzung nach dem. Veranlassungsprinzip nicht in Betracht komme, vielmehr der Versorgungsunternehmer in derartigen Fällen seine "sekundären Veränderungskosten" selbst tragen müsse. Zu dieser Ansicht ist eine Stellungnahme ebensowenig erforderlich wie zum Veranlassungsprinzip überhaupt, dessen Geltung der Senat auch in BGHZ 37, 353, 363 [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60] sowie im Urteil vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 offen gelassen hat (vgl. dazu ferner BGHZ 36, 1, 9 f) [BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60]. Selbst wenn nämlich ein allgemeines Prinzip des von der Beklagten behaupteten Inhalts heute bestünde und wenn außerdem die Bedenken, welche die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene "strenge Unterscheidung zwischen Längs- und Querverlegungen" erhebt, sich als berechtigt erwiesen, träfe ihre Schlußfolgerung nicht zu, daß der Provinzialverband sich dann nach Treu und Glauben auch seinerzeit mit einer vertraglichen Freistellung der Beklagten von den Veränderungskosten hätte einverstanden erklären müssen: denn in den Jahren 1930 und 1931, als der Gestattungsvertrag abgeschlossen wurde, war auf jeden Fall das Veranlassungsprinzip noch kein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, vielmehr wurde der weitaus größte Teil der Vorschriften, aus denen die Beklagte seine Geltung herzuleiten versucht, erst später erlassen (vgl. Peters/Salzwedel a.a.O.).

29

Ebensowenig aber widerspricht es nach heutiger Rechtsauffassung Treu und Glauben, wenn die Klägerin trotz des Veranlassungsprinzips, das angeblich inzwischen Gewohnheitsrecht geworden sein soll, die Beklagte an der früher vereinbarten Regelung festhalten möchte und auf Vertragserfüllung besteht, Wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom 27. Juni 1962 ausgeführt hat, können im Rahmen der Vertragsfreiheit auch gewohnheitsrechtliche Sätze, sofern sie nicht zwingender Natur sind, durch Parteivereinbarung wegbedungen werden (über solche Vereinbarungen vgl. § 9 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 4. Juli 1939; RGBl. I 1211, sowie § 13 Abs. 3 FStrG), und die Möglichkeit einer vom Veranlassungsprinzip abweichenden Vertragsregelung findet ihre Grenze allein in der Vorschrift des § 138 BGB. Daß hier kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, wurde bereits dargelegt. Soweit zu dieser Frage bei P./S. (a.a.O. S. 125 ff) etwa unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Wegfalls eine gegenteilige Auffassung vertreten werden sollte, könnte dem nicht zugestimmt werden. Die in der Revisionsbegründung angeführte Stelle aus einem Rechtsgutachten von F. (S. 105-107) bezicht sich, nach ihrem unmißverständlichen Wortlaut lediglich auf Kreuzungen, trifft also nicht den hier zu entscheidenden Fall der Längsverlegung. Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf die Ausführungen des Senats in BGHZ 37, 353, 360 [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60], wonach aus dem räumlich engen Nebeneinander von Straßeneigentum und Eigentum an den Versorgungsleitungen zwei schon den Beteiligten ein dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis vergleichbarer Zustand entspringen kann, der zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet; denn dort ging es allein um die Pflicht das Straßeneigentümers, den weiteren Verbleib der Leitungen im Straßenkörper zu dulden; außerdem bestand in jenen Fall keine vertragliche Vereinbarung.

30

Liegt sonach kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, dann kommt es auf die weiteren Urteilsausführungen zur Frage der Zumutbarkeit (BU S. 58-63), um deren Nachprüfung die Revision bittet, nicht mehr entscheidend an. Im übrigen ist auch insoweit kein Rechtsverstoß zu erkennen. Das Zahlenwerk, mit dem sich das Berufungsgericht hier beschäftigt und aus dem es den Schluß gezogen hat, die Belastung der Beklagten mit den Kosten der Leitungsverlegungen halte sich noch in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und könne gegebenenfalls durch eine langfristige Finanzierung aufgefangen werden, wird von der Revision nicht im einzelnen beanstandet. Sie beschränkt sich auf allgemeine Erörterungen über die Stellung der Beklagten als Trägerin der Daseinsvorsorge, über besondere Treuepflichten zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung und über die Rücksichtnahme, zu der die Klägerin wegen des nachbarlichen Nebeneinanders von Straßen- und Leitungseigentum verpflichtet sei. Alle diese Gesichtspunkte vermögen jedoch eine Durchbrechung des für das gesamte Rechtsleben geltenden Grundsatzes der Vertragstreue nicht zu rechtfertigen. Soweit die Revision Verletzung des § 139 ZPO rügt, weil das Berufungsgericht die Beklagte trotz ihrer Anregung im Schriftsatz vom 30. August 1961 nicht auf die Lückenhaftigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit ihres Sachvortrages hingewiesen habe, wird von ihr übersehen, daß dieser Hinweis, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich feststellt (S. 62 Mitte), erfolgt ist.

31

5.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt (BU S. 63-66), daß der Beklagten keine auf rechenbaren Gegenansprüche wegen Schädigung ihres Gewerbetriebes sowie aus dem Gesichtspunkt der Enteignung, des enteignungsgleichen Eingriffs oder der Aufopferung zustünden. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum (vgl. zur Enteignungsfrage auch das mehrfach angeführte Urteil des Senats vom 27. Juni 1962, S. 16 f). Die Revision erhebt insoweit keine Rügen.

32

Da das angefochtene Urteil auch keine einstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Tasche
Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Rothe
Offterdinger