Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.1997, Az.: XII ZB 17/97
Allgemeine Anforderungen an die Unterschrift eines Anwalts unter einen Schriftsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1997
- Aktenzeichen
- XII ZB 17/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Dresden - 17.12.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1997, 737 (Volltext mit red. LS)
- SGb 1997, 526 (red. Leitsatz)
Prozessführer
Herbert H., J.straße ..., H.
Prozessgegner
Irmtraud H., Am P., W.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Gerber und Weber-Monecke
am 26. Februar 1997
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Dezember 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung verworfen worden ist.
Beschwerdewert: 3.360,00 DM.
Gründe
I.
Gegen die Entscheidung über den Kindesunterhalt im Verbundurteil des Amtsgerichts ließ der Antragsgegner Berufung einlegen und begründen. Nach vorherigem Hinweis verwarf das Oberlandesgericht das Rechtsmittel als unzulässig, weil die Berufungsbegründungsschrift nicht ordnungsgemäß von Rechtsanwalt K. unterschrieben sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Senat hat die Prüfung, ob die von Rechtsanwalt K. unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift vom 16. Oktober 1996 die Anforderungen erfüllt, die hinsichtlich der Unterschrift unter einen bestimmenden Schriftsatz gemäß § 130 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, selbständig und ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung ist insoweit ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozeß gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 138/87 - EzFamR ZPO § 212 a Nr. 1 und vom 29. Januar 1997 - XII ZB 11/97).
Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß sich die Unterschrift von Rechtsanwalt K. hier als außergewöhnlich stilisiertes Gebilde darstellt, das im wesentlichen aus mehreren ineinander verschlungenen ovalen Linien besteht, verbunden mit einem doppelten Anstrich von unten und einem weit nach rechts ausschwingenden Haken. Auf die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, ob eine ordnungsgemäße Unterschrift einzelne Buchstaben erkennen lassen muß, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehle (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1984 - X ZB 11/84 - NJW 1985, 1227), kommt es allerdings nicht entscheidend an, weil wenigstens andeutungsweise ein doppeltes "p" erkennbar ist und der nach rechts ausschwingende Haken als stilisiertes "s" gedeutet werden kann, alles Buchstaben, die in dem Namen von Rechtsanwalt K. enthalten sind. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt K. stets in gleicher Weise unterschreibt; das zeigt ein Vergleich mit den Unterschriften, die er sonst in den Akten des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens XII ZB 11/97 geleistet hat. An der Identität des Unterzeichners besteht hiernach kein Zweifel; auch weist die Unterschrift ingesamt charakteristische, nicht ohne weiteres nachzuahmende Merkmale auf, die die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen. Damit ist, bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1986 - IVa ZB 13/86 - NJW 1987, 1333, 1334), die Berufungsbegründungsschrift noch als ordnungsgemäß unterzeichnet anzusehen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 3.360,00 DM.
Krohn
Zysk
Gerber
Weber-Monecke