Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.1984, Az.: X ZB 11/84
Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes im Patenterteilungsverfahren; Voraussetzungen für das Vorliegen einer genügenden "Unterschrift"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1984
- Aktenzeichen
- X ZB 11/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 07.12.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 407-408 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1227 (Volltext mit amtl. LS) "Servomotor"
- VersR 1985, 164-165 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Servomotor
Patentanmeldung P 26 31 240.3-14
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes.
In der Rechtsbeschwerdesache
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und
die Richter Dr. Bruchhausen, Prof. Dr. Windisch, Dr. Hesse und von Albert
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats IV) des Bundespatentgerichts vom 7. Dezember 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Anmelderin hat eine Erfindung betreffend eine pneumatische Anlage zum Patent angemeldet. Das Patentamt hat die Anmeldung durch Beschluß vom 7. Mai 1982 zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist der Anmelderin am 19. Mai 1982 zugestellt worden.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Die am 28. Mai 1982 bei dem Patentamt eingegangene Beschwerdeschrift ist von dem Prokuristen Herbert der Anmelderin in der nachstehend wiedergegebenen Form unterzeichnet worden:

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde mangels formgültiger Unterschrift der Beschwerdeschrift als unzulässig verworfen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Anmelderin Aufhebung und Zurückverweisung.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1.
Das Bundespatentgericht führt zu der Frage, ob die Unterzeichnung der Beschwerdeschrift den Anforderungen an die formgültige Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze genügt, aus:
Die Beschwerdeschrift im Patenterteilungsverfahren bedürfe als bestimmender Schriftsatz der handschriftlichen Unterzeichnung in einer Form, die erkennen lasse, daß der Unterzeichnende seinen vollen Namen habe niederschreiben wollen. Diesen Anforderungen genüge eine Unterzeichnung, die sich - wie hier - objektiv als bewußte und gewollte Abkürzung darstelle (Paraphe), nicht. Die Unterzeichnung lasse allenfalls die ersten zwei sowie den letzten Buchstaben des Nachnamens "Könekamp" erkennen, nicht aber die restlichen fünf Buchstaben. Der zwischen den beiden ersten und dem letzten Buchstaben befindliche Querstrich stehe erkennbar nicht für die fehlenden Buchstaben. Dem Umstand, daß der Unterzeichner den fraglichen Schriftzug stets als Unterschrift verwende, komme im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs keine Bedeutung zu.
Eine formgültige Unterschrift ergebe sich auch nicht aus der Hinzufügung eines ausgeschriebenen Vornamens. Der aus Vorname und Paraphe bestehenden Unterschrift sei zwar ein individueller Zug nicht abzusprechen, die Klarstellung aber, daß es sich nicht lediglich um die Abzeichnung eines innerbetrieblichen Vorgangs handle, werde durch die Hinzufügung des Vornamens nicht erreicht. Im Rechtsverkehr werde nur dem ausgeschriebenen Nachnamen die Erklärung beigemessen, daß der Unterzeichner nach außen die Verantwortung für den Inhalt des Schriftstücks übernehme.
2.
Die Rechtsbeschwerde rügt die Verletzung der §§ 73 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 PatG, § 130 Nr. 6 ZPO und macht hierzu geltend:
Der angefochtene Beschluß sehe zu Unrecht den Namenszug als eine Paraphe mit vorangestelltem Vornamen an. Ob eine formgültige Unterschrift vorliege, sei nach Gestaltung und Bedeutung des Schriftbildes im ganzen zu beurteilen. Danach könne kein Zweifel daran aufkommen, daß der Unterzeichner die Beschwerdeschrift mit seinem vollen Namen habe unterzeichnen, nicht dagegen lediglich einen innerbetrieblichen Vorgang abzeichnen wollte. Innerbetriebliche Paraphen würden insbesondere bei Unverwechselbarkeit des Nachnamens üblicherweise ohne Vornamen geschrieben. Ungeachtet dessen sei die Ansicht des Bundespatentgerichts irrig, der isolierte Schriftzug für den Nachnamen stelle eine Paraphe dar. Der Querstrich zwischen den beiden ersten und dem letzten leserlichen Buchstaben des Nachnamens "K." stehe erkennbar für die restlichen fünf Buchstaben. Damit sei der Nachname erkennbar ausgeschrieben, wenngleich einige Buchstaben dieses individuellen Schriftzuges wegen flüchtiger Schreibweise nicht leserlich seien.
3.
Die Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg.
a)
Der angefochtene Beschluß führt zutreffend aus, daß die Beschwerdeschrift im Patenterteilungsverfahren eigenhändig unterschrieben sein muß (BGH GRUR 1968, 108 - Paraphe).
b)
Was unter einer "Unterschrift" zu verstehen ist, ergibt sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift (BGH MDR 1964, 747; NJW 1975, 1704). Eine den Erfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO und des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG genügende Unterschrift setzt danach ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus (BGH NJW 1975, 1704), das nicht lesbar zu sein braucht (BGHSt 12, 317; BGH NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467). Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (BGH GRUR 1968, 108 - Paraphe; NJW 1982, 1467), und die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten mindestens erschwert (BGHSt 12, 317). Zur Unterschrift gehört, daß mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (BGH NJW 1974, 1090; NJW 1982, 1467). Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben erkennen lassen (vgl. dazu BGH NJW 1982, 1647), sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die sich als bewußte und gewollte Namensabkürzung (Paraphe) darstellt, werden demgegenüber nicht als formgültige Unterschrift anerkannt (BGH GRUR 1968, 108 - Paraphe).
Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt sich das Schriftbild im ganzen als Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO und des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG dar. Es läßt seinem gesamten Erscheinungsbild nach die Identität des Unterzeichners erkennen und weist nicht ohne weiteres nachzuahmende charakteristische Merkmale auf. Wenn auch der den Nachnamen darstellende Teil der Unterschrift unleserlich ist, so ist dem Schriftzug doch jedenfalls, insbesondere im Hinblick auf die Hinzufügung des vollständigen Vornamens, anzusehen, daß der Unterzeichner das Schriftstück mit seinem vollen Namen hat unterschreiben, nicht dagegen es nur für den inneren Betrieb mit einer Abkürzung seines Namens hat abzeichnen ("paraphieren") wollen.
III.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Beschwerde der Anmelderin an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich erachtet (§ 107 Abs. 1 zweiter Halbsatz PatG)
Bruchhausen
Windisch
Hesse
von Albert