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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1997, Az.: XII ZB 11/97

Zulässigkeit einer Berufung bei fehlender ordnungsgemäßer Unterschrift des Rechtsanwaltes unter der Berufungsbegründungsschrift; Form einer Unterschrift unter einem Schriftsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1997
Aktenzeichen
XII ZB 11/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 18.12.1996

Fundstelle

  • VersR 1997, 988-989 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Ines G., S., W.

Prozessgegner

Lutz G., K. Straße ..., K.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
am 29. Januar 1997
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgericht Dresden vom 18. Dezember 1996 aufgehoben.

Gründe

1

I.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts, das ihre auf Zugewinnausgleich gerichtete Stufenklage abgewiesen hat, ließ die Klägerin Berufung einlegen und begründen. Nach vorherigem Hinweis verwarf das Oberlandesgericht das Rechtsmittel als unzulässig, weil die Berufungsbegründungsschrift nicht ordnungsgemäß von Rechtsanwalt K. unterschrieben sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.

2

II.

Das gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

3

Der Senat hat die Prüfung, ob die von Rechtsanwalt K. unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift vom 11. November 1996 die Anforderungen erfüllt, die hinsichtlich der Unterschrift unter einen bestimmenden Schriftsatz gemäß § 130 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, selbständig und ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung ist insoweit ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozeß gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 138/87 - EzFamR ZPO § 212 a Nr. 1 und vom 8. Januar 1996 - XII ZB 199/96).

4

Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß sich die Unterschrift von Rechtsanwalt K. hier als außergewöhnlich stilisiertes Gebilde darstellt, das im wesentlichen aus mehreren ineinander verschlungenen ovalen Linien besteht, verbunden mit einem doppelten Anstrich von unten und einem weit nach rechts ausschwingenden Haken. Auf die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, ob eine ordnungsgemäße Unterschrift einzelne Buchstaben erkennen lassen muß, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehle (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1984 - X ZB 11/84 - NJW 1985, 1227), kommt es allerdings nicht entscheidend an, weil wenigstens andeutungsweise ein doppeltes "p" erkennbar ist und der nach rechts ausschwingende Haken als stilisiertes "s" gedeutet werden kann, alles Buchstaben, die in dem Namen von Rechtsanwalt K. enthalten sind. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt K. stets in gleicher Weise unterschreibt; das zeigt ein Vergleich mit seiner Unterschrift unter der Klageschrift, der Berufungsschrift und den drei in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnissen gemäß § 212 a ZPO. An der Identität des Unterzeichners besteht hiernach kein Zweifel; auch weist die Unterschrift insgesamt charakteristische, nicht ohne weiteres nachzuahmende Merkmale auf, die die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen. Damit ist, bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1986 - IVa ZB 13/86 - NJW 1987, 1333, 1334), die Berufungsbegründungsschrift noch als ordnungsgemäß unterzeichnet anzusehen.

5

Wäre das anders, müßte im übrigen die identische Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses vom 9. September 1996 ebenfalls als unwirksam angesehen werden mit der Folge, daß es an einer die Berufungsfrist in Lauf setzenden Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bisher fehlte und diese Frist folglich erst sechs Monate nach der Urteilsverkündung (§ 516 ZPO), also am 20. Februar 1997, abliefe. Dann müßte weiter in der ordnungsgemäß von einem anderen Angehörigen der Sozietät der Berufungsanwälte unterzeichneten Beschwerdeschrift des vorliegenden Verfahrens eine konkludente Genehmigung der bisherigen Prozeßführung zweiter Instanz durch Rechtsanwalt K. gesehen werden (vgl. dazu BGHZ 111, 339, 343 ff.), so daß aus diesem Grunde die Verwerfung der Berufung keinen Bestand hätte.

Blumenröhr
Krohn
Zysk
Hahne
Gerber