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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1971, Az.: IX ZR 199/68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1971
Aktenzeichen
IX ZR 199/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht München - 29.02.1968

Prozessführer

Morris F., G., I., B., USA,

Prozessgegner

Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen in München,

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 18. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Februar 1968 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der 1929 in Rumänien geborene jüdische Kläger wurde nach seinen Angaben am 5. Mai 1943 verhaftet und am 3. Mai 1945 befreit. 1950 erhob er Entschädigungsansprüche wegen Freiheits- und Lebensschadens, im März 1958 formularmäßig auch wegen aller übrigen im Bundesentschädigungsgesetz vorgesehenen Schadensarten. Er erläuterte jedoch nur den Freiheitsschaden.

2

1961 verglichen sich die Parteien dahin, daß der Beklagte zur Befriedigung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche 1.500 DM zahle und damit alle Ansprüche des Klägers nach BEG, ausgenommen der wegen Schadens an Leben, abgegolten seien.

3

Im Dezember 1965 widerrief der Kläger diesen Vergleich und meldete Ansprüche wegen Gesundheitsschadens an. Die Behörde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 18. Juli 1966 ab, da der Vergleich von 1961 den Anspruch unanfechtbar regle. Mit der Klage trug der Kläger vor, er habe Entschädigung für verfolgungsbedingte psycho-neurotische Beschwerden, vegetative Dystönie und ein Magengeschwürsleiden in dem durch Vergleich beendeten Verfahren deswegen nicht beansprucht, weil er und sein Rechtsvertreter Ansprüche wegen neurotischer Leiden für aussichtslos gehalten hätten. Seit einigen Jahren sei nunmehr aber anerkannt, daß Verfolgungserlebnisse zu derartigen Dauerstörungen führen konnten.

4

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat jedoch die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt seinen Gesundheitsschadensanspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe

5

Nach der Auffassung des Berufungsrichters greift die Anfechtung des Vergleichs nicht durch, weil die Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG voraussetze, daß in dem früheren Verfahren mindestens Angaben des Anspruchstellers oder Ermittlungsergebnisse vorlagen, die es gestattet hätten, den Anspruch auf Rente durch Bescheid aus medizinischen Gründen abzulehnen. Sei nicht einmal Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beschwerden des Anspruchstellers bekannt gewesen, dann hätten medizinische Erwägungen nicht angestellt werden können.

6

Der Bundesgerichtshof hat RzW 1969, 358 die Voraussetzungen der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG anders umschrieben. Es genügt, daß der Anspruchsteller aus medizinischen Gründen seinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeit nach dem 31. Oktober 1953 aufgegeben hat. Ein solcher Beweggrund wäre zu unterstellen, wenn der Kläger vor dem Vergleich von 1961 konkrete Gesundheitsschäden vorgebracht und auf die Verfolgung zurückgeführt hätte; da das nicht geschehen ist, wird sich der Berufungsrichter im vorliegenden Angleichungsverfahren davon überzeugen müssen, ob die Zustimmung zum Vergleich auf Seiten des Klägers den Verzicht auf Rente aus medizinischen Gründen einschloß.

7

Im Zusammenhang mit der Prüfung des Vergleichs nach §779 BGB führt der Berufungsrichter aus, es sei nicht erwiesen, daß der in Entschädigungssachen erfahrene Bevollmächtigte, der den Vergleich für den Kläger abgeschlossen hat, ihm nur wegen seiner Zweifel an den medizinischen Aussichten des Gesundheitsschadensantrages zugestimmt habe. Für das Revisionsverfahren ist deswegen davon auszugehen, daß der Vertreter des Klägers auch durch seine ungünstige Beurteilung dieser Frage mitbestimmt wurde, einen Rentenanspruch wegen Gesundheitsschadens nicht weiterzuverfolgen. Die Mitwirkung solcher Beweggründe genügt. Es ist nicht erforderlich, daß der Anspruch ganz oder überwiegend aus medizinischen Gründen fallen gelassen wurde. Für eine solche Beschränkung der Angleichung (vgl. OLG München RzW 1968, 563; OLG Stuttgart RzW 1970, 564) fehlt die gesetzliche Grundlage. Während Art. VI Nr. 1 Abs. 1 S. 2 BEG-SchlußG verlangt, daß die schädigende Maßnahme ihren Grund mindestens überwiegend in einer bestimmten Eigenschaft des Verfolgten hatte (BGH RzW 1969, 572), liegt die Sache hier so wie bei einer Mitwirkung von Verfolgungsgründen für einen Zugriff der Gewalthaber im Sinne der §§1, 2 BEG. In seinen Urteilen vom 10. Juni 1969 - IX ZR 112/67 - und vom 10. Juli 1969 - IX ZR 302/67 - hat der Senat dargelegt, daß entgegen BGH RzW 1957, 51 eine wesentliche Mitwirkung dieser Gesichtspunkte bei dem Entschluß des Verfolgers oder des Verfolgten (§1 Abs. 3 Nr. 3 BEG) nicht gefordert werden darf.

8

Regelmäßig fehlen - wie hier - bei einem Vergleich, einem Verzicht oder einer Abfindung bestimmte Erklärungen darüber, aus welchen Gründen der Anspruchsteller seinen Rentenanspruch wegen Gesundheitsschadens fallen läßt. Maßgebend ist, daß ihn medizinische Überlegungen bestimmt oder mitbestimmt haben. Das muß festgestellt werden oder zu unterstellen sein (BGH RzW 1969, 358); dann ist von weiteren Überlegungen über die Beweggründe des Anspruchstellers abzusehen. Wenn das nicht festgestellt werden kann und auch nicht zu unterstellen ist, ist eine Angleichung nicht zulässig. Bei Bescheid und Urteil liegen die Dinge anders; sie weisen aus, was das Entschädigungsorgan bewogen hat, diesen Anspruch abzulehnen. Darüber wird der Senat in der Sache IX ZR 10/69 entscheiden.

9

Die Anfechtung des Vergleichs von 1961 greift demnach durch, wenn sich der Berufungsrichter davon überzeugt, daß der Bevollmächtigte des Klägers oder - sofern der Vertreter nach bestimmten Weisungen handelte - der Kläger selbst zum Verzicht auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach dem 31. Oktober 1953 durch medizinische Überlegungen bestimmt oder mitbestimmt worden ist.

Mai von der Mühlen Zorn Fuchs Dr. Thumm