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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1969, Az.: IX ZR 112/67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1969
Aktenzeichen
IX ZR 112/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht - 10.11.1966

Prozessführer

Professorin Margarethe H., W., L.straße ...,

Prozessgegner

Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. November 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die jetzt 74 Jahre alte Klägerin beansprucht Wiedergutmachungsleistungen nach dem BWGöDAusl. Sie war von 1933 bis 1940, seit 1935 mit der Dienstbezeichnung "Professorin", als Lehrerin für Klavier- und Cembalospiel im Angestelltenverhältnis bei der Staatlichen Hochschule für Musik in Berlin-Charlottenburg tätig. Nach einem Streit mit dem Direktor der Hochschule, den sie einer falschen eidesstattlichen Versicherung und der Anstiftung zu einer solchen bezichtigte, sowie mit einem weiteren Lehrer der Hochschule ordnete das Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung am 18. April 1940 die fristlose Entlassung der Klägerin an. Als Grund für diese Maßnahme gab er an, die Klägerin habe durch ihre Vorwürfe gegenüber dem Leiter der Hochschule und durch ihr gesamtes Verhalten in der Auseinandersetzung mit beiden Hochschullehrern die ihr aus der Zugehörigkeit zur Hochschulgemeinschaft erwachsenden Pflichten verletzt. Der Direktor der Hochschule teilte der Klägerin die Entlassungsanordnung am 19. April 1940 mit. In dem anschließenden Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht verglichen sich die Klägerin und die Hochschule dahin, daß das Dienstverhältnis zum 30. September 1940 endete. Die damaligen Parteien verzichteten auf weitergehende Ansprüche.

2

Die Klägerin begehrt Ruhegehaltszahlungen und Jahresentschädigung mit der Behauptung, das Reichserziehungsministerium habe ihre Entlassung wegen politischer Gegenerschaft gegen den Nationalsozialismus angeordnet. Bei Verbleib in ihrer Tätigkeit hätte sie die Rechtsstellung einer Beamtin erreicht. Der Senator für Inneres in Berlin lehnte ihre Anträge ab, weil die Kündigung keinen politischen Hintergrund gehabt, sondern der Wiederherstellung des durch die Klägerin gestörten Arbeitsfriedens an der Hochschule gedient habe. Das Landgericht hat die Klage mit gleichartigen Erwägungen abgewiesen, das Kammergericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur weiteren Erörterung und Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen, hilfsweise nach ihren Anträgen zweiter Instanz zu erkennen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist sachlich gerechtfertigt.

4

Das angefochtene Urteil kann wegen Unklarheit der tragenden Feststellungen keinen Bestand haben.

5

Zutreffend sieht das Berufungsgericht den am 28. März 1955 beim Entschädigungsamt in Berlin eingegangenen Wiedergutmachungsantrag der Klägerin als rechtzeitig an (§1 BWGöDAusl., §24 Abs. 2 BWGöD).

6

Nach §1 BWGöDAusl. findet §1 BWGöD auf die Rechtsverhältnisse der Geschädigten Anwendung, die ihren Wohnsitz und dauernden Aufenthalt im Ausland haben. In §1 BWGöD ist bestimmt, daß Wiedergutmachung nach diesem Gesetz Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten, die im Sinne des BEG verfolgt und dadurch in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geschädigt worden sind.

7

Das Kammergericht stellt dazu fest, daß der vom Reichserziehungsministerium im Schreiben vom 18. April 1940 angegebene Entlassungsgrund "wirklich als ausschlaggebend angesehen wurde und nicht etwa nur vorgeschoben war". Es sieht auch weitere Erwägungen als erhärtet an, daß "tatsächlich nur persönliche Auseinandersetzungen innerhalb des Hochschulkollegiums und nicht etwa politische Bedenken gegen die Klägerin zu der Lösung des Arbeitsvertrages führten." Der alleinige Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses bestand danach in der Erwägung, die Klägerin habe den Direktor der Hochschule für Musik, Prof. Dr. S., zu Unrecht der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und der Anstiftung seiner Sekretärin zu einer gleichartigen Erklärung bezichtigt. Außerdem habe sie durch ihr gesamtes Verhalten in der Auseinandersetzung mit dem Leiter der Hochschule und Prof. Sch. ihre Gemeinschaftspflichten verletzt.

8

In einer Entlassung wegen Störung des Arbeitsfriedens liegt keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme. Auch läßt die Verwertung der zahlreichen vom Berufungsgericht festgestellten Gesichtspunkte, die für eine Förderung der Klägerin durch Dienststellen des nationalsozialistischen Staates vor und nach ihrer Entlassung sprechen, weder Denkfehler noch Verstöße gegen Erfahrungssätze erkennen. Insbesondere die Ernennung zur Professorin im Jahre 1935, die materielle Unterstützung ihrer literarischen Vorhaben, die Förderung ihrer zahlreichen Konzertreisen ins Ausland, die Veranstaltung von Konzerten in den Häusern deutscher diplomatischer Vertretungen und die Zahlung monatlicher Zuwendungen in Höhe eines Hochschullehrergehaltes aus dem Hilfsfond des Reiches nach der Entlassung bis zum Ende des Krieges rechtfertigen die Schlußfolgerung des Kammergerichts.

9

Das Berufungsgericht unterstellt aber gleichzeitig zugunsten der Klägerin, der Untersuchungsführer im Reichserziehungsministerium und der ihm übergeordnete Ministerialrat hätten sie vor und nach der Entlassung als parteifremde Katholikin, judenhörig und politisch unzuverlässig bezeichnet. Es vermag nicht festzustellen, daß diese Äußerungen der maßgebenden Beamten im Reichserziehungsministerium mehr als nur beiläufige, sozusagen am Rande erklärte abfällige Bemerkungen über die Klägerin waren. Einen nennenswerten Einfluß auf die Lösung des Arbeitsverhältnisses billigt es ihnen nicht zu.

10

Offen bleibt, wie diese Ausführung zu verstehen ist. Sie kann dahin ausgelegt werden, daß die Bemerkungen keinen meßbaren, d.h. keinen praktisch wirksamen Einfluß auf die getroffene Maßnahme gewannen. Dann wird das rechtliche Ergebnis nicht in Frage gestellt. Sie kann aber auch bedeuten, daß die Bemerkungen und die hinter ihr stehende politische Bewertung der Klägerin irgendwelchen Einfluß auf die Entlassungsentscheidung gewannen. In diesem Falle sind die rechtlichen Erwägungen des Kammergerichts nicht aufrecht zu erhalten.

11

Nach den für das Entschädigungsrecht maßgebenden Grundsätzen der adäquaten Verursachung kommt es beim Zusammenwirken mehrerer Ursachen auf den größeren oder geringeren Wert einer Ursache, die zum tatbestandsmäßigen Erfolg beigetragen hat, nicht an (BGH RzW 1962, 400 Nr. 7; 1964, 510 Nr. 21; 1965, 261 Nr. 9). Ein zu entschädigender Verfolgungsschaden liegt somit grundsätzlich auch dann vor, wenn eine Verfolgungsmaßnahme geringer Bedeutung neben anderen, verfolgungsunabhängigen Ursachen von größerer Tragweite den Schaden herbeigeführt hat. §1 BWGöD erfordert nicht die Feststellung, nationalsozialistische Verfolgungsgesichtspunkte seien der einzige oder ausschlaggebende Grund für die Schädigung gewesen. Es genügt vielmehr, daß sie überhaupt mitwirkten. Die Auffassung, nur "wesentlich" oder "erheblich" mitursächliche Verfolgungsgründe seien im Rahmen der §§1, 2 BEG und damit des §1 BWGöD zu berücksichtigen (BGH RzW 1957, 51 Nr. 35), führt zum Verlust des Wiedergutmachungsanspruchs in den zahlreichen Fällen, in denen sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen läßt, daß die Verfolgungsgründe einen größeren Einfluß auf die getroffene Entscheidung gewannen als die verfolgungsunabhängigen. Das entspricht nicht dem Zweck dieser Vorschriften. Die personalpolitischen Vorgänge aus der Zeit des nationalsozialistischen Staates können oft nicht in einem Maße aufgeklärt werden, das ein Abwägen der einzelnen Faktoren gegeneinander ermöglicht. Zutreffend sieht deshalb auch das Bundesverwaltungsgericht die einfache Mitursächlichkeit der Verfolgung für eine schädigende Maßnahme als ausreichend an, wenn für die Dienstbehörde dienstliche Gründe für die getroffene Maßnahme ausschlaggebend waren (Nachschlagewerk BVerwG Bd. 2 a BWGöD §1 Nr. 8).

12

Wegen der Unklarheit der Feststellungen, die für beide Möglichkeiten Raum lassen, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht zunächst klären müssen, welche von ihnen gegeben ist. Zu diesem Zweck wird es zu prüfen haben, ob die bisher nur unterstellten Äußerungen festgestellt werden können oder für festgestellt zu erachten sind.

13

Wenn das Kammergericht zu diesem Ergebnis gelangen sollte, ist §8 Abs. 2 BWGöD zu beachten, auf den §1 BWGöDAusl verweist. Danach ist die Wiedergutmachung ausgeschlossen, wenn die schädigende Maßnahme aus tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt gewesen wäre. Diese von den Grundsätzen des §9 Abs. 5 BEG abweichende Sonderregelung erfordert die Prüfung, inwieweit sich ein auch nach heutiger Rechtsauffassung beachtlicher Rechtsgrund für die Maßnahme auffinden läßt. Ob eine gleiche Maßnahme auch getroffen worden wäre, wenn eine Verfolgungsabsicht nicht bestanden hätte, ist dagegen unerheblich. Die Vorschrift stellt darauf ab, ob ein nach heutigen Maßstäben beachtlicher Rechtsgrund für die Maßnahme vorhanden war, nicht aber darauf, wie sich der Dienstherr seinerseits ohne Verfolgungsabsicht verhalten hätte (BVerwG RzW 1960, 91 Nr. 45). Weder genügt es, daß eine gleiche Maßnahme nach damaligem Recht tarifrechtlich zulässig war, noch ist erforderlich, daß sie zwingend vorgeschrieben war. Vielmehr muß unter Beachtung der zur Zeit der Schädigung gegebenen Rechtslage geprüft werden, ob ein sachlicher Grund vorlag, der nach heutiger Rechtsansicht eine gleiche Maßnahme hätte rechtfertigen können. §8 Abs. 2 BWGöD will verhindern, daß der Betroffene deshalb, weil Gründe politischer Gegnerschaft, der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung bei den Erwägungen des Dienstherrn eine - vielleicht nur untergeordnete - Rolle spielten, besser gestellt wird als jeder andere Bedienstete, der die schädigende Maßnahme ohne Verfolgung aus Rechtsgründen hinnehmen müßte. Ein Wiedergutmachungsanspruch besteht nur, wenn eine Verfolgungsmaßnahme zu einem auch sachlich nicht zu rechtfertigenden dienstlichen Nachteil führte (BVerwG a.a.O.).

14

Die Nebenentscheidung folgt aus §225 Abs. 1 BEG.

Mai Graf von der Mühlen Zorn Dr. Woesner