Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1969, Az.: IX ZR 302/67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1969
- Aktenzeichen
- IX ZR 302/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Saarbrücken - 16.02.1967
Prozessführer
Maria D., L., Avenue de R.,
Prozessgegner
Saarland, vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Saarbrücken,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. Februar 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die 1908 geborene Klägerin heiratete 1927. 1928 ging aus ihrer Ehe eine Tochter hervor. Seit 1932 lebte die Klägerin von ihrem Ehemanne getrennt in Saarbrücken, seit 1932 unterhielt sie ein Verhältnis mit einem gleichfalls verheirateten Juden namens W..
Vom Dezember 1934 bis zum Februar 1935 lebte W. in ihrer Mietwohnung. Dann verzogen beide nach Metz; die Klägerin nahm ihre Tochter mit. 1936 gebar sie einen Sohn. 1938 begab sie sich mit ihren Kindern von Luxemburg in die Schweiz. 1939 wurde ihre Ehe geschieden. 1942 entzog ihr ein deutsches Gericht das Sorgerecht für ihre Tochter und übertrug es ihrem ersten Ehemanne.
Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Gesundheitsschadens. Nach ihrem Vortrage wurde sie bereits im Saargebiet von ihrer Umgebung wegen der Beziehungen zu einem Juden beschimpft und bedroht. Sie will sich außerdem gegen die Rückgliederung des Saarlandes an das Deutsche Reich erklärt und entsprechende Versammlungen besucht haben und in den Verdacht geraten sein, Flugblätter verteilt zu haben. Aus diesen Gründen habe sie seit der Volksabstimmung (13. Januar 1935) Verfolgung befürchtet und das Saargebiet vor der Rückgliederung (1. März 1935) verlassen. Die mit der Auswanderung zusammenhängenden Belastungen und späterhin die Furcht, der Sorgerechtsbeschluß könne durch eine Entführung ihrer Tochter aus der Schweiz vollzogen werden, hätten ihre Gesundheit zerrüttet.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungsrichter hält eine Verfolgung der Klägerin bis zu ihrer Auswanderung im Februar 1935 nicht für feststellbar. Er geht davon aus, daß die Klägerin wegen ihres Verhältnisses zu W. von ihrer Umgebung als mißliebig angesehen und möglicherweise auch verunglimpft worden sei. Es erscheine aber schon fraglich, ob dieses Verhalten "in wesentlichem Maße rassisch motiviert" gewesen sei, da die Beziehungen beiderseits ehebrecherisch waren. Im übrigen sei nicht erweisbar, daß die Anfeindungen, wenn sie sich auf den Umgang mit einem Juden bezogen haben sollten, im Sinne des §2 BEG von nationalsozialistischen Amtsträgern oder Dienststellen veranlaßt oder gebilligt worden seien.
Auch lasse sich nicht feststellen, daß der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Auswanderung konkrete Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des §2 BEG gedroht hätten. Wenn sich die Staatspolizei, wie von der Klägerin unter Beweis gestellt, 1936 für sie und ihre Verbindungen zu bestimmten saarländischen Zeugen interessiert habe, dann spreche mehr dafür, daß der Grund in der Emigration, als dafür, daß er im früheren Verhalten der Klägerin gelegen habe.
Schließlich lasse sich auch keine wesentlich rassische Motivierung des Sorgerechtsbeschlusses feststellen. Ferner sei nicht wahrscheinlich, daß die Klägerin in diesem Beschluß eine Gefahr gesehen und daß ihre Gesundheit unter Befürchtungen um ihre Tochter gelitten habe.
Die Einwände der Revision gegen die Feststellung, daß das Verhalten der Umgebung der Klägerin schon durch sittliche Mißbilligung ihrer Lebensverhältnisse ausreichend erklärt werde, können hier auf sich beruhen. Denn die Klägerin hat ihre Emigration, aus der sie ihre Gesundheitsschaden herleitet, stets damit begründet, daß sie mit verschärfter Verfolgung nach der Rückgliederung des Saarlandes gerechnet habe.
Für den Erfolg der Klage ist daher zunächst entscheidend, ob die Klägerin das Saargebiet zwischen Abstimmung und Rückgliederung aus Furcht vor Verfolgung im Sinne der §§1, 2 BEG verlassen hat und ob diese Furcht hinreichend begründet war.
Zutreffend legt das Berufungsurteil dar, daß die Klägerin nicht entschädigungsberechtigt wäre, wenn sie nach Metz verzog, um mit einem auswandernden Juden weiterhin zusammenleben zu können. Das gleiche gilt, wie auch die Revision nicht verkennt, wenn sie sich durch die Auswanderung den Anfeindungen ihrer Umwelt wegen eines als unmoralisch betrachteten Lebenswandels entziehen wollte.
Entschädigungsrechtlich erheblich wäre hingegen einmal eine Bedrohung wegen der Stellungnahme gegen die Rückgliederung der Saar - die im Berufungsurteil nicht erörtert wird - unter der Voraussetzung, daß die politische Aktivität der Klägerin auf einer Ablehnung des Nationalsozialismus, seiner Ziele und Methoden beruhte. Denn wenn sie sich aus anderen Gründen gegen die Rückkehr des Saarlandes zu Deutschland gewandt hatte, war sie nach dem Anschluß möglicherweise rechtswidrigen Maßnahmen wegen "nationaler Unzuverlässigkeit" ausgesetzt; es drohte ihr dann aber keine Verfolgung aus den Gründen des §1 BEG.
Erheblich wäre zum andern eine Bedrohung mit diskriminierenden Maßnahmen (§2 BEG) wegen der Geschlechtsgemeinschaft mit einem Juden.
Die Erwägung des Berufungsrichters, daß die Vorgänge des Jahres 1936 (Zeuge F.) kein ausreichendes Indiz für konkrete Gewaltmaßnahmen im Falle eines Verbleibs der Klägerin im Saargebiet böten (S. 7 BU), erschöpft den Klagevortrag nicht.
Es ist nicht entscheidend, ob der Klägerin nach dem Anschluß oder späterhin ein Zugriff der Staatspolizei oder anderer Behörden drohte. Denn die nationalsozialistischen Gewalthaber bedienten sich der durch Rassenhetze hervorgerufenen Volksstimmung, um Personen zu ächten, die sich gegen die "Reinerhaltung des deutschen Blutes" vergangen hatten, und sie billigten ein diskriminierendes Verhalten der Bevölkerung, das über ihre eigenen rechtlichen Maßnahmen hinausging (BGH RzW 1965, 164; 1967, 313; Urteil vom 5. Dezember 1968 - IX ZR 52/67). Es wird deswegen festzustellen sein, welche Behandlung einer "arischen" deutschen Frau nach der Rückgliederung der Saar an das Deutsche Reich bevorstand, die bis zu diesem Zeitpunkt ein Verhältnis mit einem Juden unterhalten hatte, und welcher Behandlung sie sich angesichts der Rassenhetze in Deutschland auf die Dauer zu versehen hatte.
In diesem Zusammenhange muß darauf hingewiesen werden, daß es nicht darauf ankommt, ob die Stellung der Klägerin in ihrer Umwelt wesentlich durch ihr früheres langjähriges Verhältnis mit einem Juden bestimmt worden wäre. Entgegen der früheren Auffassung des Bundesgerichtshofs (RzW 1957, 51) genügt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die einfache Mitwirkung von Verfolgungsgesichtspunkten bei den Entschlüssen des Verfolgers im Sinne des §2 BEG oder der Personen, die mit seiner Billigung andere verfolgten (zuletzt Urteil vom 10. Juni 1969 - IX ZR 112/67 - für den Fall, daß eine Entlassung aus dem Angestelltenverhältnis überwiegend auf disziplinären Erwägungen beruhte).
Wenn der Berufungsrichter zu der Überzeugung gelangt, daß der Klägerin wegen ihrer Geschlechtsgemeinschaft mit Wolf keine Diskriminierung bevorstand, die über die moralische Mißbilligung ihres früheren Lebenswandels hinausging und sich auf ihr Verhältnis zu einem Juden bezog, dann wird es darauf ankommen, ob die Klägerin dies erkennen konnte. Denn unter Umständen war ihr nicht zuzumuten, daß sie abwartete, ob sie aus rassischen Gründen angefeindet oder vermehrt angefeindet werden würde. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen wiederholt ausgesprochen (vgl. RzW 1968, 62), daß das Ausweichen vor Verfolgung einen Anspruch auf Entschädigung für die dabei aufgegebenen Lebensgüter begründet, wenn die Befürchtungen des Geschädigten in bestimmten objektiven Verhältnissen und Vorgängen bei verständiger Überlegung eine ausreichende Grundlage fanden.
In seiner Entscheidung RzW 1969, 17 hat der Senat allerderings verlangt, daß der Nichtgruppenverfolgte vor seinem Entschluß zur Auswanderung auch die Chancen mit abwog, ohne erheblichen Schaden davonzukommen. Nicht erforderlich wäre indes, daß ein entschädigungsfähiger Schaden befürchtet werden konnte. Auch schwerwiegende Demütigungen aus den Gründen des §1 BEG rechtfertigten den Entschluß, sich unter Aufgabe wichtiger Lebensgüter der Verfolgung zu entziehen (BGH Urteil vom 29. September 1967 - IV ZR 119/66).
Die Aufhebung des Berufungsurteils ermöglicht die erforderliche Feststellung, aus welchen Gründen die Klägerin unmittelbar vor der Rückgliederung der Saar nach Metz ausgewandert ist, ob diese Beweggründe, wenn es sich dabei um die Furcht vor Verfolgung im Sinne der §§1, 2 BEG handelte, billigerweise anerkannt werden müssen und welche gesundheitlichen Auswirkungen diese Auswanderung gehabt hat. Die Klägerin kann auch ihre Einwendungen gegen die tatrichterliche Überzeugung vorbringen, daß sie mit einer Wegnahme ihrer Tochter nicht gerechnet habe.