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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1994, Az.: BVerwG 2 VR 2.94

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ; Anspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 VR 2.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 22818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 1994
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin beim Bundesnachrichtendienst. Sie hat sich neben anderen um einen nach Besoldungsgruppe - BesGr. - A 16 bewerteten Dienstposten beworben und gegen die Mitteilung der Antragsgegnerin, den Dienstposten mit dem Bewerber O. zu besetzen, Widerspruch erhoben.

2

Sie beantragt

den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,

die Entscheidung der Antragsgegnerin über den Einsatz des Oberstleutnants O. auf dem Dienstposten aufzuheben und sie zu verpflichten, von der beabsichtigten Beförderung dieses Soldaten nach Besoldungsgruppe A 16 in dieser Funktion abzusehen.

3

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

4

II.

Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuständig.

5

Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Maßnahme, den streitigen, nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten dem Mitbewerber O. zu übertragen und ihn auf dieser Stelle zu befördern, die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats der Bewerber um eine (ausgeschriebene) Stelle durch Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern suchen, daß durch die Ernennung eines anderen rechtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden (BVerwGE 80, 127 <129>; BVerfG, Beschluß vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - <DVBl 1989, 1247 = NJW 1990, 501>). Das setzt aber voraus, daß im Rahmen der nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß durch die in Aussicht genommene Ernennung eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Das ist hier nicht der Fall.

6

Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats hat ein Beamter grundsätzlich weder einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch auf Beförderung. Er kann lediglich beanspruchen, daß über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (vgl. z.B. Urteile vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 41.84 - <Buchholz 237.4 § 8 Nr. 1 = DVBl 1986, 1156> und vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 41.87 - <Buchholz 310 § 142 Nr. 10 = ZBR 1988, 222>). Dazu zählt insbesondere, daß der Dienstherr nicht zum Nachteil des Beamten vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 23 BBG) abweicht. Dabei bleibt es seiner Entscheidung überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimißt (vgl. BVerwGE 68, 109 f.). Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, daß mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen; hier steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. BVerwGE 80, 123 <126> m.w.N. sowie Beschluß vom 10. November 1993 - BVerwG 2 ER 301.93 - <ZBR 1994, 52 = DVBl 1994, 118>).

7

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Bewerber O. unter Übertragung des streitigen Dienstpostens zu befördern, rechtlich nicht zu beanstanden.

8

Die von der Antragsgegnerin im Aussicht genommene Entscheidung ist nach Maßgabe der gebotenen summarischen Prüfung nicht im Hinblick darauf fehlerhaft, daß es sich bei dem Bewerber O. um einen Soldaten handelt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) in der Fassung vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954) sammelt der Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Dazu gehören auch militärische und militärisch relevante Informationen. Inwieweit und in welcher Form sich die Antragsgegnerin zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe der Mitarbeit von Soldaten bedient, ist eine Organisationsfrage, deren Regelung durch die Antragsgegnerin - unabhängig von den verfassungs- und organisationsrechtlichen Einwänden der Antragstellerin - deren eigene Rechte jedenfalls nicht berührt (vgl. auch BVerwGE 87, 310 <317>); daß bei einer anderen Organisation ihre Beförderungschancen tatsächlich höher wären, genügt nicht. Entsprechendes gilt für die Auffassung der Antragstellerin, die Aufgaben des streitigen Dienstpostens erforderten die Wahrnehmung durch einen Juristen.

9

Die Antragsgegnerin hat zwischen den teils im Beamten-, teils im Soldatenverhältnis stehenden Bewerbern einen Leistungs- und Eignungsvergleich durchgeführt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Bewerber O. ihren aktuellen Anforderungen an die Wahrnehmung des zu besetzenden Dienstpostens am besten entspreche; sie habe die Zielsetzung der Arbeit des betroffenen Referates wesentlich geändert; ihren Vorstellungen zur Verwirklichung der neuen Zielsetzung entspreche gerade der nicht aus diesem internen Bereich kommende, sondern vor allem in den Aufgaben der zu betreuenden operativen Mitarbeiter erfahrene Bewerber O. in besonderem Maße. Die Antragsgegnerin hat all dies im einzelnen dargelegt und begründet. Die Darlegungen sind auch angesichts der zu mehreren Punkten vorgetragenen Einwände der Antragstellerin insgesamt jedenfalls nachvollziehbar, durch die vorgelegten Unterlagen hinreichend belegt und unter dem Gesichtspunkt der hier streitigen Personalauswahl rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Beiziehung weiterer den Dienstposten sowie die Personalauswahl betreffender Unterlagen sah daher der Senat keinen Anlaß. Die von der Antragstellerin angesprochene Frage einer Auswahl zwischen Frauen und Männern bei gleicher Eignung stellt sich nicht.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.

Dr. Franke
Dr. Müller
Dr. Borgs-Maciejewski