Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1967, Az.: VIII ZR 247/64
Abzug des selbst für den Erwerb des Gegenstands aufgewandten Betrags von dem aus der Veräußerung des fremden Gegenstands erzielten Erlös bei Inanspruchnahme aus § 816 Abs 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Rücktritt des Eigentumsschutzes hinter den Gutglaubensschutz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1967
- Aktenzeichen
- VIII ZR 247/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 14.07.1964
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 47, 128 - 131
- DB 1967, 676-677 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 667-668 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1021-1022 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Verkaufskommissionär eine nicht dem Kommittenten gehörende Sache rechtswirksam veräußert, so kann der frühere Eigentümer den Erlös jedenfalls insoweit nicht vom Kommissionär herausverlangen, als dieser ihn an den Kommittenten weitergeleitet hat.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Weber, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Klägerinnen je zur Hälfte auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind die Erben des am ... 1945 verstorbenen Fabrikbesitzers Dr. H. aus B.. Dr, H. war Kunstsammler. Zu seiner Sammlung gehörte ein Bild von Paulus Potter aus dem Jahre 1647: "Landschaft mit drei Kühen und einem Schaf". Seine Sammlung brachte Dr. H. gegen Ende des Krieges auf sein Rittergut B. in der Altmark, Dort eignete sich das letzte Verwalterehepaar des Dr. H., die Eheleute M., das Potter-Bild in den Wirren des Kriegsendes an. Die Ehefrau M. brachte es Ende 1948 nach Westdeutschland und zeigte es unter Angabe ihres richtigen Namens und ihrer damaligen Anschrift beim Staatlichen Herzog Anton Ulrich-Museum in Braunschweig vor, ließ es dort restaurieren und äußerte Verkauf sabsichten. Der Museumsdirektor, dem selbst die Mittel für einen Ankauf fehlten, verwies sie an den Kunsthändler P. in Hannover, den ursprünglichen Beklagten dieses Rechtsstreits. P. nahm das Bild in Kommission und veräußerte es für 12.000 DM an den Fabrikanten und Kunstsammler B. in Salzuflen. 2.000 DM hiervon erhielt P. für seine Vermittlung. Im Frühjahr 1959 erwarb der Kunsthändler de B. durch Vermittlung des P. das Bild für insgesamt 29.000 DM und stellte es im August/September 1959 in einer Verkaufsausstellung in Delft aus. Davon erfuhren die Klägerinnen. Ihre Herausgabeklage gegen de B. wies das Arrondissement-Gericht in Amsterdam im Januar 1960 mit der Begründung ab, de B. habe das Bild von B. erworben; dieser sei aufgrund zehnjährigen Eigenbesitzes kraft Ersitzung Eigentümer des Bildes gewesen.
Die Klägerinnen verlangten nunmehr vom Erblasser der Beklagten aus § 990 BGB und unerlaubter Handlung 29.000 DM Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat - unter Abweisung der Mehrforderung - den Erblasser der Beklagten aus § 816 BGB nur zur Zahlung der 2.000 DM verurteilt, die er bei dem Verkauf an Bosselmann als Provision verdient habe. Die Klägerinnen verfolgen mit der Revision die ursprüngliche Forderung von 29.000 DM in voller Höhe weiter. Die Beklagten, die als Erben Pfeiffers im Revisionsrechtszug den Rechtsstreit aufgenommen haben, beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Schadensersatzanspruch
Das Berufungsgericht führt aus:
Pfeiffer habe zwar die Angaben der Frau M. über ihren Namen und ihre Anschrift nicht geprüft. Dies sei jedoch für seinen guten oder bösen Glauben ohne Belang, weil Frau M. ihren richtigen Namen und ihre richtige Anschrift angegeben habe. Darüber hinaus habe der Direktor des Museums in Braunschweig P. die Frau M. als Verkäuferin des Bildes angekündigt und empfohlen. Er habe dabei angegeben, das Bild stamme aus der Sammlung H., und Frau M. sei eine Nichte des H.. Die Mitteilungen des Museumsdirektors hätten bei P. den Eindruck erwecken können, jener habe die Angaben der Frau M. über ihre Verwandtschaft mit H. und den Erwerb des Bildes (Schenkung) nachgeprüft und es bestünden in dieser Richtung keine Bedenken, P. habe auch den Museumsdirektor, der schon damals Direktor eines Staatlichen Museums gewesen und inzwischen Direktor der Gemäldegalerie der ehemals Staatlichen Museen in Berlin-Dahlem geworden sei, als einen Gewährsmann von hoher Sachkunde und Zuverlässigkeit ansehen dürfen. Dadurch werde zwar P. nicht in vollem Umfange, jedoch in solchem Maße entlastet, daß man einen groben Verstoß gegen die Regeln der im Verkehr anzuwendenden Sorgfalt nicht annehmen könne. Der Rechtsvorgänger der Beklagten habe sich deshalb nicht nach § 990 BGB schadensersatzpflichtig gemacht.
Die in die Form von Verfahrensrügen (§ 286 ZPO) gekleideten Revisionsangriffe sind in Wirklichkeit nur Angriffe gegen die vom Berufungsgericht getroffene Abwägung des Verschuldensgrades des Erblassers der Beklagten. Als solche sind sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unbeachtlich. Das Berufungsgericht hat auch - entgegen der Revision - nicht die Beweislast verkannt. Die Beweislast für alle Umstände, aus denen ein Schluß auf die Bösgläubigkeit des Erblassers der Beklagten gezogen werden sollte, traf die Klägerinnen. Von einer tatsächlichen Vermutung zu Lasten des Erblassers der Beklagten kann - auch im Hinblick auf die Verhältnisse der Nachkriegszeit, in der die Herkunft manches angebotenen Kunstgegenstandes zweifelhaft sein mochte - nicht die Rede sein.
2.
Bereicherungsanspruch
Das Berufungsgericht sieht für die Veräußerung des Bildes durch den Erblasser der Beklagten an B. um die Jahreswende 1948/1949 die Voraussetzungen des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB als gegeben an, bejaht aber eine Herausgabepflicht nur hinsichtlich der Differenz von 2.000 DM, die der Erblasser der Beklagten bei dem Kommissionsgeschäft im Jahre 1949 verdient hat. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe auf jeden Fall den Umfang der Bereicherung zu niedrig angenommen; im Falle des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB müsse der ganze Erlös herausgegeben werden und der Bereicherte dürfe von ihm nicht den Betrag abziehen, den er selbst als Gegenleistung einem Dritten gewährt habe. Die Revisionsrüge ist unbegründet.
In Rechtslehre und Rechtsprechung wird überwiegend angenommen, daß der aus § 816 Abs. 1 Satz 1 in Anspruch Genommene von dem aus der Veräußerung des fremden Gegenstandes erzielten Erlös nicht den Betrag abziehen darf, den er selbst für den Erwerb des Gegenstandes aufgewandt hat (vgl. BGHZ 9, 335 [BGH 07.05.1953 - IV ZR 183/52]; 14, 9 [BGH 03.06.1954 - IV ZR 218/53]; von Caemmerer in Festschrift für Rabel I 385; Enneccerus/Lehmann 15. Bearb. § 227 III 4; Larenz, Schuldrecht 7. Aufl. II § 64 II; Erman/Seiler 3. Aufl. § 818 Anm. 6 Ba dd). Über Anwendungsbereich und Begründung eines solchen Grundsatzes bestehen unterschiedliche Auffassungen. Der hier zu entscheidende Fall nötigt nicht zu einer abschließenden Stellungnahme. Denn hier sind die Voraussetzungen für die Anwendung des erwähnten Grundsatzes auf jeden Fall nicht gegeben.
Der Erblasser der Beklagten hat - nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht 10.000 DM für den Erwerb des Bildes aufgewandt, das er gar nicht erwerben wollte. Er hat vielmehr das Bild in Kommission genommen und als Verkaufskommissionär der Frau M. zwar im eigenen Namen, aber für deren Rechnung an B. veräußert. Gemäß § 392 Abs. 2 HGB galt im Verhältnis zwischen dem Erblasser der Beklagten und Frau M. die Kaufpreisforderung gegen Bosselmann als Forderung der Frau M. Es mag deshalb zweifelhaft sein, ob nicht von vornherein Frau M. als die Bereicherte anzusehen war. Jedenfalls aber war nur noch sie und nicht mehr der Beklagte um die 10.000 DM bereichert, nachdem dieser den Betrag an Frau M weitergeleitet hatte (§ 818 Abs. 3 BGB).
Für dieses Ergebnis sprechen auch Stellung und Zweck des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB im System des Schuld- und Sachenrechts. Diese Bestimmung wirkt sich dahin aus, daß sie den Eigentumsschutz in den Fällen ergänzt, in denen dieser hinter den Gutglaubensschutz zurücktritt. Der Eigentümer erhält zum Ausgleich für das verlorene Eigentum einen Bereicherungsanspruch auf den Erlös gegen den, der ihm durch seine unberechtigte, aber rechtswirksame Verfügung das Eigentum entzogen hat. Bis zu dieser Verfügung würde der Besitzer der Sache dem Eigentumsherausgabeanspruch nach § 985 BGB ausgesetzt sein. Diesem Anspruch gegenüber könnte er nicht einwenden, er habe, um die Sache zu erlangen, einem Dritten gegenüber Leistungen erbracht. Darin liegt die Rechtfertigung für den erwähnten Grundsatz, daß er (nach der Veräußerung der Sache) auch gegenüber dem Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 eine solche Einwendung nicht erheben kann. Beim Verkaufskommissionär liegt der Sachverhalt wesentlich anders. Wird die Sache bei ihm angetroffen und muß er sie dem Eigentümer herausgeben, so verliert er nicht mehr als die Verdienstchance aus dem Kommissionsgeschäft. Hat er sie aber veräußert und den Erlös an den Kommittenten abgeführt, und müßte er dann - in Anwendung des erwähnten Grundsatzes - den Erlös nochmals nach § 816 Abs. 1 Satz 1 an den Eigentümer zahlen, so wäre er zusätzlich um den Betrag dieses Erlöses geschädigt. Es kann aber nicht richtig sein, daß der schwächere (s. § 818 Abs. 3 BGB) Bereicherungsanspruch aus § 816 den unberechtigt gutgläubig Verfügenden härter trifft als der Eigentumsherausgabeanspruch. Aufgrund des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB kann deshalb der Eigentümer, wenn ein Verkaufskommissionär im Auftrage eines Dritten rechtswirksam die Sache veräußert hat, den Erlös jedenfalls insoweit nicht vom Kommissionär herausverlangen, als dieser ihn an den Kommittenten weitergeleitet hat (im Ergebnis ebenso: Hamburg MDR 1954, 356).
Danach bedürfen zwei weitere aus dem Sachverhalt sich ergebende Rechtsfragen keiner Beantwortung mehr:
a)
ob bei einer Veräußerung durch einen Kommissionär dieser (so: Esser Schuldrecht 2. Aufl. § 196 2 a) oder nicht vielmehr der Kommittent der Verfügende im Sinne des § 816 BGB ist,
b)
ob § 816 Abs. 1 Satz 1 BGBüberhaupt anwendbar ist, wenn die Verfügung weder infolge der gesetzlichen Bestimmungen über den Gutglaubensschutz (s. §§ 932, 935 BGB) noch infolge einer Genehmigung des Berechtigten (§ 185 Abs. 2 BGB) wirksam wird, sondern - wie hier - der Erwerber aufgrund Ersitzung Eigentümer geworden ist (bejahend: Staudinger 11. Aufl. § 816 Nr. 4 b; Mügel JW 1933, 1231).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Mezger
Dr. Weber
Mormann
Braxmaier