Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1954, Az.: IV ZR 218/53
Ungerechtfertigte Bereicherung durch den Verbrauch einer fremden Sache ; Entreicherung bei getätigten Aufwendungen für den Erwerb der Sache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1954
- Aktenzeichen
- IV ZR 218/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 27.10.1953
- LG Bochum - 25.04.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 14, 7 - 11
- JZ 1954, 700-701 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1954, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1194-1195 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadt C.-R.
vertreten durch den Rat der Stadt,
dieser vertreten durch den Oberbürgermeister
Prozessgegner
Fahrzeugwerke L. GmbH, B., W. Straße ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. M. in B.
Amtlicher Leitsatz
Ist jemand durch den Verbrauch einer Sache, die Eigentum eines anderen war, ungerechtfertigt bereichert, so kann er sich gegenüber dessen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung nicht auf Aufwendungen berufen, die er für den Erwerb der Sache an einen Dritten gemacht hat.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt,
der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. Kregel und Dr. v. Werner
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 27. Oktober 1953 wird aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Bochum vom 25. April 1952 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 3.812,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1952 an die Klägerin verurteilt worden ist. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin bezog in den Jahren 1949 bis 1951 ihren Treibstoff im Rahmen des ihr zustehenden Kontingents von einer Niederlassung der Kohlenwertstoff AG in D. in der Weise, daß der damalige Leiter ihres Fuhrparks namens D. den Treibstoff für sie bei der genannten Niederlassung abholte, die abgeholten Mengen ihr von dieser in Rechnung gestellt und dann von ihr bezahlt wurden. Von den so bezogenen Mengen hat Dirking unter Vorspiegelung des Einverständnisses der Klägerin der Beklagten 20.000 Liter Benzin im Rechnungsbetrage von 10.262,50 DM überlassen. Hierfür hat die Beklagte an D. insgesamt 10.930,00 DM gezahlt. Das Benzin hat die Beklagte verbraucht. In ähnlicher Weise hat D. noch 2 Tankstellen mit Benzin beliefert, für das er von diesen 6.360,00 DM und 1.677,45 DM erhalten hat. Von den aus diesen Geschäften erzielten Erlösen hat D. 5.620,16 DM an die Kohlenwertstoff AG gezahlt, das übrige Geld aber für sich persönlich verbraucht. D. ist wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue und wegen Unterschlagung rechtskräftig zu 10 Monaten Gefängnis und 600,00 DM Geldstrafe verurteilt worden. Die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Verkaufsleiter der Beklagten wegen Hehlerei ist rechtskräftig von der Strafkammer abgelehnt worden.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung der von ihr für 20.000 Liter an die Kohlenwertstoff AG entrichteten 10.262,50 DM abzüglich einer der Beklagten zustellenden Gegenforderung von 830,07 DM, also 9.432,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1951. Während das Landgericht dem Hauptanspruch ganz und dem Zinsanspruch ab 15. Januar 1952 stattgegeben hat, ist die Klage vom Oberlandesgericht ganz abgewiesen worden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, begehrt die Klägerin das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß die Klägerin Eigentümer des für sie von D. bei der Kohlenwertstoff AG abgeholten Treibstoffs geworden sei, daß D. für die Klägerin als Vertreter ohne Vertretungsmacht 20.000 Liter Benzin an die Beklagte verkauft habe, dieser Verkauf aber infolge Verweigerung der Genehmigung durch die Klägerin unwirksam sei und die Beklagte kein Eigentum an dem Benzin, erworben habe. Gegen diese Rechtsauffassung bestehen auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Bedenken.
2.
Das Berufungsgericht nimmt sodann an, daß auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ausschließlich die Vorschriften der §§ 987 bis 993 BGB anzuwenden seien, daß § 990 BGB ausscheide, weil die Beklagte gutgläubig Besitzerin des Benzins gewesen sei und daß zu den Nutzungen, die das von D. der Beklagten überlassene Benzin gewährt habe, auch dessen Verbrauch gehöre, daß aber gemäß § 988 BGB ein Wertersatz entfalle, weil die Beklagte für das Benzin an D. 10.930,00 DM bezahlt habe.
Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist rechtsirrig. Die §§ 987 bis 993 BGB regeln das Verhältnis des Eigentümers gegenüber dem nicht rechtmässigen Besitzer insoweit, als es sich am die Frage der Nutzungen und des Schadensersatzes wegen Beschädigung der Sache und der Unmöglichkeit ihrer Herausgabe handelt. Zu derartigen Ansprachen gehören aber Bereicherungsansprüche wegen des Verbrauchs oder der Veräußerung der Sache nicht (vgl. KGZ 158, 40 f [47]; 163, 348 f [353] und BGB RGRK 10 c Aufl. Anm. 1 zu § 993 S 354). Rechtsirrig ist es auch, den von der Klägerin geforderten Wertersatz als Anspruch auf Herausgabe einer Nutzung anzusehen. Zu den Nutzungen im Sinne des § 100 BGB gehört zwar der Gebrauch, nicht aber der Verbrauch einer Sache, (vgl. BGB RGRK Anm. 4 zu § 100).
Der Anspruch der Klägerin wegen ihres von der Beklagten verbrauchten Treibstoffs ist somit, da eine unerlaubte Handlung des Verkaufsleiters der Beklagten nicht festgestellt ist, auf Grund der Vorschriften der §§ 812 ff BGB zu beurteilen. Die Revision glaubt, einen Bereicherungsanspruch aus § 816 BGB herleiten zu können, demzufolge ein Nichtberechtigter, der eine dem Berechtigten gegenüber wirksame Verfügung trifft, zur Herausgabe des durch diese Verfügung Erlangten verpflichtet ist. Dies ist jedoch rechtsirrig. Denn einmal liegt in dem Verbrauch des Benzins keine Verfügung im Sinne dieser Bestimmung und sodann würde eine etwaige Genehmigung der Klägerin zur Übereignung des Benzins durch D. nur zu einem Anspruch gegen diesen führen können.
Der Bereicherungsanspruch, den die Klägerin geltend macht, findet vielmehr seine rechtliche Grundlage im § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Bestimmung ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Etwas erlangt hat derjenige, der einen Vermögensvorteil erworben hat. Ein solcher Vorteil kann in dem Verbrauch einer fremden Sache liegen, nämlich wenn der Verbraucher dadurch eigene Aufwendungen erspart hat (vgl. RGRK Anm. 1 c zu § 812). Diese Voraussetzung trifft auf die Beklagte zu Dadurch, daß sie fremdes, der Klägerin gehöriges Benzin verbraucht hat, hat sie ihr eigenes Benzin oder Aufwendungen für den Erwerb eigenen Benzins erspart. Die Beklagte ist daher verpflichtet, diese Bereicherung an die Klägerin herauszugeben.
Nun beruft die Beklagte sich aber darauf, daß sie den Wert des von ihr verbrauchten Benzins bereits an D. gezahlt habe und daher nicht bereichert sei. Diese Ansicht ist jedoch rechtsirrig. Zwar bestimmt § 818 Abs. 3 BGB, daß die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß, wie bereits in der Entscheidung BGHZ 1, 75 f [BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50] [81] ausgesprochen ist, der Wegfall der Bereicherung mit dieser in ursächlichem Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang ist jedoch nicht gegeben. Es kann hierbei dahinstehen, ob der von Flume in der Festschrift für Hans Niedermeyer (Bd. 10 der Göttinger rechtswissenschaftlichen Studien S 148 f) vertretenen und von Lehmann (Enneccerus 14. Aufl. § 227 III 7 S 885) gebilligten Auffassung gegenüber der des Reichsgerichts (RGZ 163, 359 f) der Vorzug zu geben ist, so daß die Herausgabe einer Bereicherung auf Grund des § 812 BGB hinsichtlich der für ihren Erwerb gemachten Aufwendungen nicht anders zu beurteilen wäre, als wie die Herausgabe einer Bereicherung auf Grund des § 816 BGB. Denn schon aus folgendem Grunde können die Zahlungen an D. nicht ursächlich für den Fortfall der Bereicherung sein. Als nämlich die Beklagte das ihr von D. gelieferte Benzin verbrauchte, bestand folgende Lage: Das Benzin war Eigentum der Klägerin. Diese hatte gegen die Beklagte als Besitzerin des Benzins gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf dessen Herausgabe, ohne daß etwa die Beklagte sich gegenüber der Klägerin auf ihre Zahlung an D. berufen konnte. Bei Kenntnis dieses Anspruchs hätte die Beklagte von dem Verbrauch des Benzins abgesehen oder zumindest absehen müssen. Die Beklagte selbst hatte gegen D. der als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Klägerin das Benzin an die. Beklagte verkauft hatte, Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche gemäß § 179 BGB oder bei einer Nichtigkeit des Verkaufs Bereicherungsansprüche. Dadurch, daß nun die Beklagte das Benzin der Klägerin verbrauchte, ging deren Eigentum am Benzin unter und es entstand ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Herausgabe dessen, was sie durch den Verbrauch des Benzins ersparte. Damit trat aber keine Verschlechterung der Vermögenslage der Beklagten ein (vgl. auch die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 9, 333 f [336]). Wenn die Beklagte sich darauf beruft, daß die ihr gegen D. zustehenden Ansprüche keinen greifbaren Wert besäßen, so ist dies hier unerheblich. Denn einmal war dies schon der Fall, bevor sie das Benzin verbrauchte, sodann würde es auch gegen § 242 BGB verstoßen, das Risiko für die Ansprüche gegen Dirking auf die Klägerin abzuwälzen (vgl. die bei IM unter Nr. 2 zu § 818 Abs. 3 abgedruckte Entscheidung II ZR 295/51).
Nun sind aber von D. aus den aus seinen Benzinschiebungen, erlangten Geldern 5.620,16 DM an die Kohlenwertstoff AG zur Bezahlung des von dieser der Klägerin gelieferten Benzins weitergeleitet worden. Da der von D. mit der Beklagten geschlossene Vertrag infolge der Verweigerung seiner Genehmigung durch die Klägerin unwirksam ist, hat die Klägerin ohne rechtlichen Grund in Höhe des von D. an die Kohlenwertstoff AG abgeführten Betrages eine Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dieser erlangt. Sie ist daher verpflichtet, diese Bereicherung gemäß § 812 BGB herauszugeben La. die Beklagte sich gegenüber dem Klageanspruch auf diese Zahlung beruft, muß die Klägerin sie sich insoweit auf die von ihr gegen die Beklagte geltend gemachte Forderung anrechnen lassen, als sie aus Geldern herrühren, die D. von der Beklagten erhalten hat. In welcher Höhe dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht - bei dem von ihm eingenommenen Standpunkt zu Recht - noch nicht festgestellt. Eine abschließende Beurteilung ist daher noch nicht möglich.
3.
Gegenüber dem Bereicherungsanspruch der Klägerin kann die Beklagte sich zwar nicht auf ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin nach § 254 BGB, der seinem Wortlaut nach nur für Schadensersatzansprüche und seinem Rechtsgedanken nach in gesetzlich nicht geregelten Fällen beiderseitigen Verschuldens gilt, das gegeneinander abzuwägen ist (vgl. hierzu OLG Köln in Recht 1927 Nr. 1185 sowie Erman Anm. 2 c zu § 254 BGB), wohl aber auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen. Es kann aber nicht anerkannt werden, daß die Klägerin gegen diese Grundsätze verstößt, wenn sie von der Beklagten die Herausgabe der Bereicherung fordert. Die Überlassung des damals zwangsbewirtschafteten Benzins an die Beklagte ist, wie dies für sie ohne weiteres erkennbar war, unter Verstoß gegen die damals geltenden Bewirtschaftungsvorschriften erfolgt. Die Beklagte mußte sich auch sagen, daß der ihr von D. angegebene Grund für die käufliche Überlassung des Benzins - die Beklagte könne das ihr zugeteilte Kontingent nicht in vollem Umfang ausnutzen, und um eine Kontingentskürzung zu vermeiden, sei die Klägerin bereit, einen Teil der von ihr nicht benötigten Treibstoffmengen der Beklagten zu überlassen - gegen die Rechtsordnung verstieß und bei der Stellung der Klägerin als kommunales Gemeinwesen nicht stichhaltig sein konnte, ganz abgesehen davon, ob die Beklagte nicht auch Zweifel gegen eine Befugnis des D. haben mußte, derartige Geschäfte abzuschließen und Gelder für die Klägerin entgegenzunehmen.
4.
Die Beklagte ist auch nicht befugt, mit Schadensersatzansprüchen aufzurechnen, da weder die Voraussetzung des § 839 BGB - Verletzung einer der Beklagten gegenüber obliegenden Amtspflicht -, noch die der §§ 89, 31, 30 BGB - Überlassung des Benzins durch einen verfassungsmässig berufenen Vertreter -, noch die des § 831 BGB - Verursachung eines Schadens durch eine zu einer Verrichtung bestellte Person in Ausübung dieser Verrichtung - vorliegt.
5.
Der Revision war daher in Höhe eines Teilbetrages von 3.812,27 DM nebst Zinsen stattzugeben, während das Urteil in Höhe eines Betrages von 5.620,16 DM aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung and Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Ascher
Raske
Kregel
v. Werner