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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1981, Az.: IVa ZR 60/80

Voraussetzungen für die Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz; Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter statischer Berechnungen und Bewehrungsplänen für eine Lagerhalle; Anforderungen an die Leistungsfreiheit einer Versicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1981
Aktenzeichen
IVa ZR 60/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 01.03.1979
LG Regensburg

Fundstellen

  • MDR 1981, 475-476 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1098-1099 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

R + V A. V. AG, T. straße ..., W.
vertreten durch den Vorstand Dr. Karl H. W., Vorsitzender, und Kurt E. B.,

Prozessgegner

Dipl.-Ing. Herbert H., D., R.,

Amtlicher Leitsatz

Der Versicherungsnehmer verletzt in der Regel seine Obliegenheit zur Anzeige des Versicherungsfalls nicht grob fahrlässig, wenn er - trotz entgegenstehenden Wortlautes der Versicherungsbedingungen - dem Rat seines Rechtsanwalts vertraut, ein bestimmtes Ereignis müsse nicht angezeigt werden.

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. März 1979 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger fordert von der Beklagten Haftpflichtversicherungsschutz gegenüber Ansprüchen, die gegen ihn von der Firma F. R. GmbH u. Co. KG wegen fehlerhafter statischer Berechnungen und Bewehrungsplänen für eine Lagerhalle erhoben werden.

2

Der Kläger ist unter anderem in seiner Eigenschaft als Bauingenieur und Unternehmensinhaber seit 1969 gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht bei der Beklagten versichert. Die Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschaden beträgt DM 150.000 bei einer Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers von 10 % höchstens CM 5.000. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren zugrunde.

3

Aufgrund eines Vertrages über die Ausführung von Ingenieurleistungen vom 28. Februar 1974 mit der Firma F. erstellte der Kläger im gleichen Jahre für eine Lagerhalle der Firma H. in B. unter anderem die statische Berechnung und die Bewehrungspläne. Dabei unterliefen ihm unstreitig Fehler. Mit Schreiben vom 13. Februar 1975 forderte die Firma H. von der Firma F. Ersatz von auf die fehlerhaften Berechnungen des Klägers zurückgehenden Schäden. Abschrift dieses Schreibens wurde dem Kläger seinerzeit zugeleitet. Der Kläger wandte sich an Rechtsanwalt L. in R. seinen ständigen anwaltlichen Vertreter. Dieser erteilte ihm Rechtsauskunft dahin, daß er die Sache der Haftpflichtversicherung - der Beklagten - nicht anzuzeigen brauche.

4

Mit Schreiben vom 16. Mai 1975 kündigte die Firma F. dem Kläger an, daß sie ihn auf Schadensersatz in Anspruch nehmen werde. Rechtsanwalt L. lehnte namens des Klägers Schadensersatzleistung ab, weil der Bau ohne vorherige Prüfung der statischen Berechnungen begonnen worden sei. Er lehnte es auch in der Folgezeit - unter anderem mit Schreiben an die Anwälte der Geschädigten vom 13. Mai 1976 - ausdrücklich ab, die Angelegenheit der Beklagten zu übergeben, auch nicht zum Zwecke der von der Firma F. bzw. deren Muttergesellschaft im August und September 1975 angeregten außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen; er erklärte, eine Klage könne ihm zugestellt werden.

5

Diese Klage auf Zahlung von DM 232.300,50 Schadensersatz ist am 20. Juli 1976 erhoben worden. Der Kläger selbst leitete sie mit Schreiben vom 5. August 1976 nebst weiteren Unterlagen auf Anraten seines Anwalts der Beklagten zu und bat um Unterstützung bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.

6

Die Beklagte hat die Gewährung von Versicherungsschutz mit Schreiben vom 19. August 1976 abgelehnt. Sie hält sich für frei von ihrer Leistungspflicht, weil der Kläger vorsätzlich seine Obliegenheiten verletzt habe, den Versicherungsfall binnen einer Woche und die Erhebung der Schadensersatzklage unverzüglich anzuzeigen, und die Prozeßführung - insbesondere die Bestellung eines Anwalts - nicht ihr, der Beklagten, überlassen habe; außerdem habe der Kläger sie über den Verlauf des Schadensersatzprozesses nicht pflichtgemäß unterrichtet.

7

Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte ihm bis zu einem Betrag von DM 150.000 Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat keinen Erfolg.

9

I.

Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Pflicht des Klägers zur Anzeige des Versicherungsfalles nach § 5 Nr. 2 Abs. 1 AHB Jedenfalls seit Zugang des Schreibens der Fa. F. vom 16. Mai 1975 bestanden habe, mit dem diese dem Kläger Schadensersatzansprüche wegen des von ihm begangenen Verstoßes ankündigte (vgl. Ziff. I 1 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren). Gleichwohl hat es eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht angenommen, weil der Kläger seine Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt habe. Der Kläger habe sich auf die Auskunft seines Rechtsanwalts, der Sachverhalt biete keinen Anlaß zur Anzeige an die Beklagte, verlassen und verlassen dürfen. Der Rechtsanwalt sei weder Erfüllungsgehilfe noch Repräsentant des Klägers gewesen. Der Kläger habe sich des Rechtsanwalts auch Dicht "bedient", sondern die Anzeige aufgrund der ihm erteilten - objektiv allerdings falschen - Rechtsauskunft selbst unterlassen.

10

Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.

11

Zutreffend hat das Oberlandesgericht Rechtsanwalt L. hinsichtlich des hier versicherten Gegenstandes, also der Berufshaftpflicht des Klägers, nicht als dessen Repräsentanten für die Erfüllung versicherungsrechtlicher Obliegenheiten angesehen. Der Rechtsanwalt ist in diesem Bereich nicht aufgrund eines Vertretungs- oder eines ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Klägers getreten (vgl. BGH Urteil vom 20. Hai 1969, IV ZR 616/68, LM AVB für Kraftfahrtversicherung § 7 Nr. 17 = VersR 1969, 695).

12

Eine Haftung des Klägers für ein Verschulden des Rechtsanwalts nach § 278 BGB kommt - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - schon deshalb nicht in Betracht, weil hier keine Verbindlichkeit zu erfüllen war. Für versicherungsrechtliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gilt diese Bestimmung nicht (BGHZ 11, 120, 122 f., ständige Rechtsprechung).

13

Es kommt hier allein auf die eigene Schuld des Klägers an, denn dieser hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils die Entscheidung über die Nichtanzeige des Versicherungsfalles nach anwaltlicher Beratung selbst getroffen.

14

Rechtsbedenkenfrei hat das Oberlandesgericht Vorsatz und zumindest grobe Fahrlässigkeit des Klägers hierbei verneint, weil dieser anwaltlichen Rat eingeholt und sich auf dessen Richtigkeit verlassen hatte. Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision greifen nicht durch. Der Wortlaut der dem Kläger bekannten Versicherungsbedingungen mag zwar eindeutig erscheinen. Wenn ein Versicherungsnehmer gleichwohl dazu anwaltlichen Rat einholt, so kann ihm deswegen aber grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden. Gerade der in Rechtssachen erfahrene, auf dem in Frage kommenden Gebiet aber nicht spezialisierte Bürger weiß, daß Rechtsprechung und Rechtslehre Vorschriften zuweilen eine von ihrem Wortlaut scheinbar abweichende Bedeutung zumessen, die für die Entscheidung des Einzelfalles wesentlich ist. Handelt es sich - wie hier - um Vertragsbedingungen größeren Umfangs, so wird es im allgemeinen nicht auf eine einzelne dieser Bedingungen ankommen, die für sich allein klar erscheinen mag, sondern vor allem darauf, diese aus dem umfangreichen Bedingungswerk herauszufinden und im Verhältnis zu den anderen Bedingungen und den gesetzlichen Bedingungen richtig einzuordnen. Es kann sogar ein Zeichen von besonderer Sorgfalt sein, wenn ein Versicherungsnehmer darüber Rechtsrat einholt.

15

Rechtsauskünfte dieser Art kann freilich auch der Versicherer erteilen. Indessen ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, sich gerade an den Versicherer zu wenden. Abgesehen davon, daß ein Versicherungsvertreter zu richtiger und umfassender Aufklärung auf die im Zusammenhang mit der Versicherung auftretenden Rechtsfragen nicht immer in der Lage sein wird, ist der Versicherer im Streit über versicherungsrechtliche Fragen der mögliche Gegner des Versicherungsnehmers. Sucht dieser fachkundigen Rat, der seine Interessen wahrt, so ist der Rechtsanwalt die geeignete Auskunftsperson.

16

Auf die - sei es auch objektiv unrichtige - Auskunft eines Rechtsanwalts darf sich der Versicherungsnehmer grundsätzlich verlassen. Rechtsanwälte sind Organe der Rechtspflege und allein zur allgemeinen Rechtsberatung befugt. In der Regel hat ein Rechtsuchender weder Anlaß noch die Möglichkeit, solche Auskünfte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Das könnte außerhalb von Prozessen ohnehin praktisch nur durch Auskünfte anderer Rechtsanwälte geschehen. Ob ausnahmsweise bei einem geschäftsgewandten Nichtjuristen, wie es der Kläger ist, ein Widerspruch zwischen dem klar erscheinenden Wortlaut einer Versicherungsbedingung und der erteilten Rechtsauskunft Anlaß zu begründeten Zweifeln geben kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Mit Recht hat das Oberlandesgericht jedenfalls sowohl Vorsatz als auch grobe Fahrlässigkeit des Klägers insoweit ausgeschlossen. Demnach ist die vereinbarte Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Anzeigepflicht gemäß der - auch im Rahmen des § 153 Abs. 1 VVG sinngemäß anzuwendenden - Bestimmung des § 6 Abs. 3 VVG vor Rechtshängigkeit der gegen den Kläger erhobene Schadensersatzklage nicht eingetreten.

17

II.

Das Oberlandesgericht hat eine weitere objektive Obliegenheitsverletzung des Klägers darin gesehen, daß dieser die Erhebung der Schadensersatzklage nicht unverzüglich, sondern erst mit Schreiben vom 5. August 1976 der Beklagten angezeigt hat (§ 5 Nr. 2 Abs. 4 AHB). Es hat im Hinblick auf die Beratung durch Rechtsanwalt L. jedoch auch insoweit Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und demzufolge eine Leistungsfreiheit der Beklagten aus diesem Grunde verneint. Im übrigen sei der Beklagten dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen, denn innerhalb der Gerichtsferien sei der Prozeß nicht fortgeführt und der erste Verhandlungstermin erst auf den 29. September 1976 angebraumt worden; die Beklagte hätte daher mit der Klägerin jenes Prozesses über den Schadensfall verhandeln, den Anspruch anerkennen oder einen außergerichtlichen Vergleich schließen können; das sei jedoch nicht geschehen.

18

Auch diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

19

Allerdings hat das Berufungsgericht allein aus der Tatsache, daß der Kläger in seinem Anzeigeschreiben vom 5. August 1976 ausdrücklich auf das Anraten seines Rechtsanwalts Bezug nahm, geschlossen, auch die verspätete Absendung dieser Anzeige beruhe auf anwaltschaftlichem Rat. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken. Es ist nämlich weder im angefochtenen Urteil festgestellt noch vom Kläger ausdrücklich vorgetragen, daß Rechtsanwalt L. ihn dahin beraten hätte, die Anzeige von der Klagerhebung brauche nicht unverzüglich oder zumindest innerhalb der Frist von einer Woche (§ 153 Abs. 2 u. 4 VVG, § 5 Nr. 2 Abs. 3 u. 4 AHB) abgegeben zu werden. Mangels eines solchen Rechtsrates, der objektiv offensichtlich falsch gewesen wäre, könnte die Verspätung der Anzeige möglicherweise als grob fahrlässig anzusehen sein.

20

Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Klägers kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trotz der aufgezeigten Bedenken ausgeschlossen werden. Vorsatz würde bedeuten, daß der Kläger die Frist gekannt und ihre Überschreitung - zumindest bedingt - gewollt hätte. Nach allgemeiner Erfahrung will sich ein vernünftiger Versicherungsnehmer nicht durch vorsätzliche Nichterfüllung einer Anzeigeobliegenheit Rechtsnachteile im Deckungsverhältnis zum Versicherer zuziehen (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979, IV ZR 45/78 = VersR 1979, 1117, 1119; Bruck/Möller/Johannsen VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. F 43). Auch der Kläger war, wie die alsbaldige und laufende Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung zeigt, ersichtlich bestrebt, keine rechtlichen Fehler zu begehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er bei der Anzeige der gegen ihn erhobenen Schadensersatzklage - anders als bei der Nichtanzeige des Versicherungsfalles (siehe oben I.) - bewußt gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen hätte, sind nicht ersichtlich. Bloße Nachlässigkeit könnte allenfalls den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen.

21

Eine grob fahrlässige Überschreitung der Anzeigefrist um wenige Tage innerhalb der Gerichtsferien war aber offensichtlich ohne jeden Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung. Die Zeit bis zur Klagerhebung muß insoweit außer Betracht bleiben (vgl. I oben). Es spricht nichts dafür, daß es irgendeinen Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf die Feststellung oder den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung gehabt hätte, wenn der Kläger seine Anzeige nicht erst am 5. August, sondern etwa schon am 23. Juli 1976 abgesandt hätte. Auch aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich dazu nichts.

22

Es bedarf deshalb hier keiner Entscheidung, ob sich die Beklagte auf die geringfügig verspätete Anzeige der Klageerhebung selbst im Falle eines Vorsatzes des Klägers auch deshalb nicht berufen könnte, weil ihre Interessen allein dadurch nicht ernsthaft gefährdet werden konnten (vgl. BGH Urteil vom 22. Dezember 1976, IV ZR 1/76, LM AVB für Kraftfahrtversicherung § 7 Nr. 33 = VersR 1977, 272 ff.; Urteil vom 13. Juli 1977, IV ZR 127/76, VersR 1977, 1021; Urteil vom 9. November 1977, IV ZR 160/76, LM VVG § 61 Nr. 16 = VersR 1978, 74, 77; Prölss/Martin § 6 Anm. 9 C).

23

III.

Eine weitere objektive Obliegenheitsverletzung des Klägers hat das Oberlandesgericht darin gesehen, daß der Kläger der Beklagten nicht die Prozeßführung im Schadensersatzprozeß, insbesondere die Auswahl und Bestellung eines Rechtsanwalts, überlassen habe. Es hat aber auch insoweit Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Klägers und damit Leistungsfreiheit der Beklagten im Hinblick auf dessen anwaltschaftliche Beratung verneint. Außerdem sei die Übernahme der Prozeßführung durch Rechtsanwalt L. sachdienlich und ohne einen für die Beklagte nachteiligen Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles und die der Beklagten obliegende Leistung gewesen. Nach Ablehnung der Deckung durch die Beklagte mit deren Schreiben vom 16. August 1976 liege schon der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nicht mehr vor.

24

Auch diese Ausführungen, sind frei von einem Rechtsirrtum zu Lasten der Beklagten. Es kann dahin stehen, ob insoweit überhaupt eine objektive Obliegenheitsverletzung des Klägers vorliegt.

25

IV.

Schließlich hat das Oberlandesgericht auch rechtlich zutreffend eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung der Obliegenheit des Klägers zur Unterrichtung vom Fortgang des Prozesses gemäß § 5 Nr. 3 AHB schon im Hinblick auf die endgültige Ablehnung der Deckung mit Schreiben vom 19. August 1976 verneint (vgl. BGH Urteil vom 7. November 1966, II ZR 12/65, LM § 5 AHB Nr. 3 = VersR 1967, 27).

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs