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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1966, Az.: II ZR 12/65

Führung des Haftpflichtprozesses; Haftpflichtversicherung; Überlassen der Prozessführung; Gewährung von Versicherungsschutz; Vorbehaltslose Ablehnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1966
Aktenzeichen
II ZR 12/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 26.11.1964
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • DB 1967, 77-78 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1967, 140
  • MDR 1967, 113 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 202-203 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

In der Haftpflichtversicherung braucht der Versicherungsnehmer die Führung des Haftpflichtprozesses dem Versicherer nicht zu überlassen, wenn dieser die Gewährung von Versicherungsschutz vorbehaltlos abgelehnt hat.

Redaktioneller Leitsatz

Die Führung des Haftpflichtprozesses braucht in der Haftpflichtversicherung durch den Versicherungsnehmer nicht dem Versicherer überlassen werden, wenn dieser die Gewährung von Versicherungsschutz vorbehaltlos abgelehnt hat.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt(Main) vom 26. November 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger hatte für sein Straßen- und Tiefbauunternehmen eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. An "selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit" war u.a. ein 9 t schwerer und 18 km/h fahrender Bagger versichert.

2

Am 8. Februar 1961 wurde der Bagger in eine Reparaturwerkstatt gefahren. Als der Fahrer (B.) auf dem Rückweg von einer Bundesstraße nach links abbiegen wollte, prallte ein entgegenkommendes Kleinkraftrad auf den Bagger. Fahrer und Beifahrer des Kraftrades erlitten Verletzungen. Das Rad wurde beschädigt.

3

Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz. Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Fahrer des Baggers nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt habe. Außerdem macht sie geltend, daß der Kläger in dem Prozeß über den Haftpflichtanspruch des verletzten Beifahrers M. nicht den von der Beklagten benannten Anwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt habe.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Versicherungsverhältnis der Parteien schließt den Bagger ein, bei dessen Benutzung es zu dem Unfall gekommen ist. Es gewährt für "selbstfahrende Arbeitsmaschinen" Versicherungsschutz nur, wenn der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Hieran hat es gefehlt, da der Fahrer des Klägers die zum Fahren eines Baggers auf öffentlichen Straßen nach § 4 Abs. 1 StVZO erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß.

6

Das Berufungsgericht meint, gleichwohl sei die Beklagte zur Leistung verpflichtet geblieben. Die Führerscheinklausel habe eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers zum Inhalt. Auf die Leistungsfreiheit, die bei einer Verletzung dieser Obliegenheit eintrete, könne sich die Beklagte aber nicht berufen, da sie den Versicherungsvertrag nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Verletzung gekündigt habe.

7

Dem ist zuzustimmen.

8

Das Kündigungserfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG, dem der Versicherer genügen muß, um sich auf seine Leistungsfreiheit berufen zu können, setzt die Verletzung einer Obliegenheit voraus, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist. Die Führerscheinklausel des vorliegenden Versicherungsvertrages stellt eine solche Obliegenheit dar. Hierfür spricht schon, daß die inhaltsgleiche Führerscheinklausel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrversicherung (§ 2 Nr. 2 b AKB a.F. = § 2 Nr. 2 c AKB n.F.) heute allgemein als Obliegenheit angesehen wird.

9

Soweit die rechtliche Wertung der Führerscheinklausel des § 2 Nr. 2 AKB auch mit der Regelung des § 158 c Abs. 1 VVG begründet worden ist (BGHZ 1, 159, 166 ff[BGH 14.02.1951 - II ZR 39/50];  4, 369, 371), [BGH 31.01.1952 - II ZR 259/51]muß dieser Gesichtspunkt hier allerdings ausscheiden, weil der Bagger des Klägers nicht der gesetzlichen Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge unterliegt (Art. 1 § 1 Nr. 4 b der DVO/PflVG vom 6. April 1940, RGBl I 617, in Verbindung mit der Dienstanweisung zu § 18 Abs. 2 StVZO, Bekanntmachung vom 9. August 1961, VkBl 1961, 451).

10

Hiervon abgesehen schreibt aber auch die hier verwendete Führerscheinklausel dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes gefahrminderndes Verhalten vor, das er vor Eintritt des Versicherungsfalls beachten muß, wenn er seinen Versicherungsanspruch nicht verlieren will. Nur die schuldhafte Verletzung der dem Versicherungsnehmer auferlegten Handlungs- oder Unterlassungspflichten laßt den Versicherer von seiner übernommenen Haftung frei werden. Das ist kennzeichnend für eine Obliegenheit und unterscheidet diese von der Risikobeschränkung, bei der von vornherein bestimmte Gefahrumstände von der versicherten Gefahr ausgenommen werden, ohne daß es dabei auf ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankommt. Auf eine Obliegenheit weist besonders derjenige Satz der Führerscheinklausel hin, nach dem der Versicherungsschutz bestehen bleibt, wenn den Versicherungsnehmer an der Benutzung der versicherten Arbeitsmaschine ohne die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis kein Verschulden trifft. Für die Annahme einer Obliegenheit sind hier, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die gleichen Gründe entscheidend, die den Senat seinerzeit bestimmt haben, auch in der Führerscheinklausel der AVB für Rechtsschutzversicherung keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs. 1 VVG zu sehen (LM VVG § 6 Nr. 8 = VersR 1959, 533).

11

Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG gekündigt habe, begegnet keinen Bedenken. Denn die Beklagte hat die Ablehnung des Versicherungsschutzes schon in ihrem Schreiben vom 6. Juli 1961 mit den Fehlen der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis begründet, den Vertrag aber erst am 1. Februar 1962 wegen eines weiteren Unfalls gekündigt.

12

II.

Kann die Beklagte sich auf eine Verletzung der Führerscheinklausel wegen Versäumung der Kündigungsfrist nicht mehr berufen, so erübrigt sich damit jede Prüfung, ob die Obliegenheit tatsächlich verletzt worden ist. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht dem anhängigen Haftpflichtprozeß keine Bedeutung mehr beigemessen und von einer Herbeiziehung der Akten abgesehen. Hierum hatte die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung mit der Begründung gebeten, der Kläger habe sich auch im Haftpflichtprozeß für die Fahrweise des Baggerfahrers Befurt nicht entlasten können.

13

Demgegenüber rügt die Revision Verletzung der §§ 286, 139 ZPO, weil die Beklagte bei Ausübung der richterlichen Hinweispflicht das Beweisthema für die Herbeiziehung der Akten näher dahin bestimmt hätte, daß der Kläger jede Überwachung des Fahrers unterlassen und dadurch vorsätzlich den Versicherungsfall herbeigeführt habe.

14

Die Rüge ist unbegründet. Hierbei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Parteien in einem Anwaltsprozeß auf Grund des § 139 ZPO auf die Angabe des Beweisthemas hinzuweisen sind. Denn eine Aufklärungspflicht konnte hier schon deshalb nicht ausgeübt werden, weil das Gericht nach dem Verhandlungsergebnis gar nicht erkennen konnte, daß der Beweisantrag der Beklagten sich nicht auf das Verschulden des Klägers bei Verletzung der Führerscheinklausel beziehen sollte. Denn hierüber allein hatten die Parteien in beiden Instanzen bis zuletzt gestritten.

15

III.

Einen weiteren Grund für ihre Leistungsfreiheit erblickt die Beklagte darin, daß der Kläger die Führung des Haftpflichtprozesses einem anderen als dem von der Beklagten benannten Anwalt übertragen und dadurch vorsätzlich gegen § 5 Nr. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) verstoßen habe. Hiernach hat der Versicherungsnehmer, wenn es zum Prozeß über den Haftpflichtanspruch kommt, dem Versicherer die Prozeßführung zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben.

16

Das Berufungsgericht hat eine Obliegenheitsverletzung des Klägers verneint und dazu ausgeführt: Die Überlassung der Prozeßführung könne der Versicherer nur verlangen, wenn er selbst seine Pflichten erfülle. Das habe die Beklagte nicht getan, weil sie dem Kläger zuvor den Versicherungsschutz versagt habe. Hiermit habe sie zugleich zu erkennen gegeben, an dem Ausgang des Haftpflichtprozesses nicht weiter interessiert zu sein. Die für die Kfz-Pflichtversicherung entwickelten Sonderregeln, insbesondere zur Vollmacht des Versicherers (vgl. BGHZ 24, 308, 317[BGH 27.05.1957 - II ZR 132/56] zu § 10 Nr. 3 AKB a.F. = § 10 Nr. 5 n.F.), könnten hier keine Anwendung finden, weil in der Betriebshaftpflichtversicherung als freiwilliger Versicherung der Versicherer weder selbst gegenüber dem Dritten hafte noch ihm gegenüber eine besondere soziale Aufgabe wahrnehme. Außerdem könne einem Versicherungsnehmer, der keinen Versicherungsschutz erhalte, nicht zugemutet werden, sich durch einen vom Versicherer bestimmten Anwalt vertreten zu lassen. Das müsse insbesondere gelten, wenn die Interessen des Versicherers denen des Versicherungsnehmers zuwiderlaufen. Hier habe es sich im Haftpflichtprozeß darum gehandelt, ob der Kläger für den von seinem Fahrer verursachten Schaden nach § 831 BGB einstehen müsse oder sich entlasten könne. Es sei damit um die gleichen Fragen wie bei der Führerscheinklausel gegangen. Schon vor Rechtshängigkeit der erhobenen Haftpflichtansprüche habe die Beklagte aber dem Kläger geschrieben, er habe die Führerscheinklausel verletzt und deshalb seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung verwirkt. Unter diesen Umständen habe der Kläger befürchten können, daß es der Beklagten weniger darauf ankomme, ihn vor den Ansprüchen der Geschädigten zu schützen, als darauf, die Feststellung seines Verschuldens zu erreichen und auf diese Weise eine Bestätigung für die Versagung des Versicherungsschutzes zu erhalten. Bei dem Widerstreit der beiderseitigen Interessen sei der Kläger berechtigt gewesen, die Prozeßführung selbst zu behalten und sich durch einen Anwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen. Da er jeden von der Beklagten vorgeschlagenen Anwalt habe ablehnen dürfen, erübrige sich die Prüfung, ob die Einwendungen des Klägers gegen die Person des von der Beklagten benannten Anwalts begründet gewesen seien.

17

Der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts int zuzustimmen.

18

Hat der Versicherungsnehmer nach dem Eintritt den Vorsicherungsfalles Obliegenheiten zu erfüllen, die dem Versicherer seine Leistung ermöglichen oder erleichtern sollen, so läßt sich dieses Ziel nicht mehr erreichen, wenn der Versicherer den Versicherungsschutz abgelehnt hat. Von diesem Zeitpunkt ab ist für eine schuldhafte Verletzung derartiger Obliegenheiten kein Raum mehr (ebenso Brück/Möller, VVG 8. Aufl. § 6 Anm. 36). Denn der Versicherer, der sich seiner Leistungspflicht entzieht, überläßt es damit dem Versicherungsnehmer, selbst die Haftpflichtfrage zu prüfen und für begründet gehaltene Ansprüche anzuerkennen und zu erfüllen. Alle sich darauf beziehenden Rechtshandlungen des Versicherungsnehmers muß der Versicherer als in zulässiger Weise vorgenommen gegen sich gelten lassen, wenn er den Versicherungsschutz zu Unrecht verweigert hat, Das ist allgemein anerkannt, soweit der Versicherungsnehmer einen Haftpflichtanspruch bei Leistungsbereitschaft des Versicherers nicht ohne dessen vorherige Zustimmung ganz oder teilweise anerkennen oder befriedigen darf (§§ 5 Nr. 5 AHB, 7 II Nr. 1 AKB; vgl. BGH LM AHaftpflichtVB § 4 Nr. 10 = VersR 1959, 499; VersR 1960, 505;  1966, 625).

19

Ebenso verhält es sich mit der Obliegenheit des Versicherungsnehmers, dem Versicherer, wenn es zum Prozeß über den Haftpflichtanspruch kommt, die Prozeßführung zu überlassen und dem vom Versicherer bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen. Denn die Leistungspflicht des Versicherers umfaßt nach § 3 II Nr. 1 AHB nicht nur die Prüfung der Haftpflichtfrage und die Befriedigung begründeter, sondern auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche. Um den danach geschuldeten Rechtsschutz gewähren zu können, soll der Versicherer gemäß § 5 Nr. 4 AHB die Prozeßherrschaft erhalten. Diese Befugnis des Versicherers ist daher nur die Kehrseite seiner Rechtsschutzpflicht. Weigert sich der Versicherer, durch uneingeschränkte Ablehnung des Versicherungsschutzes seiner Rechtsschutzverpflichtung nachzukommen, so begibt er sich damit auch des Rechtes, für den Versicherungsnehmer den Haftpflichtprozeß zu führen (vgl. RG JRPV 1938, 308 = JW 1939, 299; OLG Hamburg VA 1931 Nr. 2261; OLG Hamm HansRGZ 1940 A Sp. 103).

20

Die vorstehende Beurteilung kann nicht durch den Hinweis erschüttert werden, daß ein Versicherungsnehmer, der die Ablehnung des Versicherungsschutzes für unberechtigt hält und deshalb seinen Deckungsanspruch weiter verfolgt, seinerseits alle Obliegenheiten erfüllen müsse (so RG JRPV 1931, 335; Oberbach, Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für Haftpflicht-Versicherung II (1947) S. 136/37). Dieser Rechtsgedanke trifft für gleichwertige Leistungspflichten beim gegenseitigen Vertrag zu, ist aber auf die Erfüllung von Obliegenheiten aus einem Versicherungsverträge nicht anwendbar. Denn die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sind keine selbständigen wirtschaftlichen Gegenleistungen, sondern nur Voraussetzungen für die Leistung des Versicherers, die sie ermöglichen oder erleichtern sollen. Ihre Bedeutung ist wesentlich geringer als die Bedeutung der Gegenleistung aus einem gegenseitigen Vertrage (zutreffend Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 6. Aufl. § 7 AKB Anm. 63).

21

Der Kläger mußte der Beklagten die Führung des Haftpflichtprozesses auch nicht deshalb überlassen, weil sie dies ausdrücklich von ihm verlangt hat. Ein Versicherer kann nach Ablehnung des Versicherungsschutzes die Überprüfung seines Standpunktes oder gewisse Kulanzleistungen davon abhängig machen, daß der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten, z.B. seine Mitteilungspflichten, weiter erfüllt (vgl. RG JRPV 1931, 335). Hiergegen ist schon deshalb nichts einzuwenden, weil es dem Versicherungsnehmer dabei freisteht, ob er dem Verlangen des Versicherers entsprochen will oder nicht. Zuweilen wird der Versicherer zunächst Versicherungsschutz gewähren und erst auf Grund von Tatsachen, die er während des Haftpflichtprozesses erfährt, seine Leistungspflicht leugnen. Auf diese Möglichkeit kann der Versicherer bei hinreichenden Anhaltspunkten für seine Leistungsfreiheit den Versicherungsnehmer auch von vornherein hinweisen. Er kann die Klärung der Haftpflichtfrage selbst in der Hand behalten und sich vorbehalten, je nach dem Ausgang des Haftpflichtprozesses die Freistellung des Versicherungsnehmers von der Haftpflichtschuld zu verweigern (BGH VersR 1959, 499/500). - Andere ist die Rechtslage jedoch, wenn der Versicherer den Versicherungsschutz schlechthin ablehnt und darauf beharrt, gleichwohl aber für sich die Führung des Haftpflichtprozesses in Anspruch nimmt. Hier soll der Versicherungsnehmer sich jeder Einflußmöglichkeit auf den Haftpflichtprozeß begeben, obwohl er allein und nicht der Versicherer wie im Regelfalle die Folgen eines ungünstigen Prozeßausganges zu tragen hat. Das ist unzumutbar.

22

In diesem Zusammenhange ist die Regelung erwähnenswert, die die hier streitige Frage seinerzeit (1917-1939) in § 124 Abs. 2 des österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes gefunden hat. Hiernach konnte der Versicherer, solange seine Leistungspflicht noch in der Schwebe war, in den Haftpflichtprozeß nur als Streitgenosse des Versicherungsnehmers eintreten. Auf eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer verpflichtet wurde, sich im Rechtsstreite durch die vom Versicherer namhaft gemachte Person vertreten zu lassen, konnte sich der Versicherer nur berufen, wenn er seine Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt hatte (vgl. A. Ehrenzweig, Die Rechtsordnung der Vertragsversicherung, Wien, 1929, VVG § 124 Abs. 2 Anm. 1 und 2; Wahle, ZVersWiss 1960, 58 ff). Diese Regelung setzt den richtigen Maßstab, wenn sie nur dem leistungsbereiten Versicherer die Prozeßherrschaft gewährt. Für das geltende Recht führen die das Vorsicherungsverhältnis in besonderem Maße beherrschenden Grundsätze von Treu und Glauben zu dem gleichen Ergebnis.

23

Das muß umso mehr gelten, wenn es im Haftpflicht- und im Deckungsprozeß um die gleichen Sat- und Rechtsfragen geht, mit dem Haftpflichtprozeß praktisch auch der Deckungsprozeß entschieden ist. In einem solchen Falle hat der Versicherer, wie der Revision zuzugeben ist, bei Ablehnung des Versicherungsschutzes zwar nicht jedes Interesse an dem Ausgang des Haftpflichtprozesses verloren, sein Interesse erschöpft sich aber darin, durch den Ausgang des Haftpflichtprozesses eine Bestätigung für die Ablehnung des Versicherungsschutzes zu erhalten. Ein solches Interesse ist rechtlich nicht schutzwürdig. Umgekehrt kann dem Versicherungsnehmer unter solchen Umständen noch weniger als ohnehin schon zugemutet werden, dem Versicherer die Führung des Haftpflichtprozesses zu überlassen. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat.

24

IV.

Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagter, als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

25

Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur last.

Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Bukow
Fleck
Stimpel