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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1979, Az.: IV ZR 45/78

Anspruch auf Schadensersatz aus einer Architektenberufshaftpflichtversicherung ; Haftung eines Architekten wegen fehlerhafter Bauplanungen; Obliegenheitsverletzung durch Nichtanzeige des Versicherungsfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1979
Aktenzeichen
IV ZR 45/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 14.12.1977
LG Bielefeld

Fundstellen

  • MDR 1980, 213 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 58, 8

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein Versicherungsnehmer kann nicht auf Feststellung, daß gewisse, vom Versicherer vorgebrachte Deckungsverweigerungsgründe ungerechtfertigt seien, sondern nur auf Feststellung der Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz klagen.

  2. b)

    Zur Frage, ob die Verjährung des Haftpflichtdeckungsanspruchs in Lauf gesetzt wird, wenn der Gläubiger des Haftpflichtanspruchs den Versicherungsnehmer auffordert, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Redaktioneller Leitsatz

Ein Versicherungsnehmer kann nicht darauf klagen, daß festgestellt wird, daß einige vom Versicherungsgeber vorgebrachte Deckungsverweigerungsgründe ungerechtfertigt seien. Sein Klagebegehren kann sich lediglich auf die Feststellung der Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz beziehen.

Siehe BGH v. 20. 12. 1974, VersR 1975, 440.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 1977 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer im Jahre 1960 abgeschlossenen Architektenberufshaftpflichtversicherung in Anspruch. In den Jahren 1968 bis 1970 errichtete die Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH P. eine Fabrikanlage, die später von der Firma B. Teppich-Werke GmbHübernommen werden sollte. Die Bauarbeiten führte die Firma Josef O. in M.aus, die Planung und Bauleitung oblag aufgrund des Architektenvertrages vom 23. Oktober 1968 dem Kläger. Nach der Inbetriebnahme der Anlage stellten sich erhebliche Mängel des Rohrleitungssystems der Wärmerückgewinnungsanlage heraus. Daraufhin führte der Kläger einen längeren Schriftwechsel mit der Firma O., in dem er die Beseitigung der Mängel verlangte. Mehrmals verhandelte er auch mit dem Zeugen B., der damals bei der Firma O. angestellt war. Unter dem 23. Juni 1971 schrieb der Kläger der Firma O.:

"... Ich darf Ihnen das heutige Gespräch zwischen Herrn Be. und mir bestätigen. Herr Be. hat mir ... mitgeteilt, daß die Firma O. grundsätzlich bereit ist, die Mängelbeseitigung durchzuführen ... Grundsätzlich habe ich Herrn Be. erklärt, daß Kostenteilung irgendwelcher Art nicht möglich ist, da die Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden, habe Herrn Be. jedoch zugesichert, daß jetzt an eindeutigen Eckpunkten außerhalb der Halle notwendige Revisionsschächte besonders zu vergütende Kosten sind ..."

2

Darauf entgegnete die Firma O. mit Schreiben vom 28. Juni 1971:

"... Ihr Schreiben vom 23. Juni 1971 gibt den Inhalt des Telefongesprächs zwischen Ihnen und unserem Herrn Dipl.-Ing. Be. nicht richtig wieder. In dem Gespräch erklärte sich die Firma O. zunächst grundsätzlich bereit, die Instandsetzungsarbeiten im Zeitraum der Betriebsruhe der B. Teppichwerke durchzuführen. Herr Be. machte jedoch in dem Gespräch darauf aufmerksam, daß wir uns wegen der Aufteilung der Kosten noch in einem besonderen Gespräch arrangieren müßten ... Wir machen jedoch darauf aufmerksam, daß wir nicht gewillt sind, die Gesamtkosten zu übernehmen, da die Ursachen für den Schaden nicht nur in der Ausführung durch Firma O. zu suchen sind, sondern zum erheblichen Anteil in fehlerhafter Planung liegen ..."

3

Ende Juli/Anfang August 1971 verweigerte die Firma O. endgültig die verlangte Mängelbeseitigung, weil die Mängel nicht durch ihr Verschulden entstanden seien.

4

Mit Vertrag vom 28. Juni 1971 erwarb die Firma H. die Fabrikanlage mit sämtlichen Garantie- und Gewährleistungsansprüchen gegen die am Bau Beteiligten von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft. Wenig später beauftragte die Erwerberin den Zeugen Rechtsanwalt Dr. U. mit der Prüfung und Durchsetzung ihrer Gewährleistungsansprüche gegen die Firma O. Da die Firma B.über keine Unterlagen aus der Zeit vor dem Erwerb der Fabrikanlage verfügte, wandte sich der Zeuge wegen der erforderlichen Informationen an die Wirtschaftsförderungsgesellschaft und den Kläger, der über die Art und die Ursache der Mängel sowie über den Stand der Verhandlungen am besten informiert war. Als der Zeuge bei der Prüfung der Unterlagen feststellte, daß eventuelle Ansprüche gegen den Kläger wegen mangelhafter Architektenleistungen zu verjähren drohten, bat er den Kläger Ende August/Anfang September 1971 in einem Telefongespräch, auf die Einrede der Verjährung so lange zu verzichten, bis die Ansprüche gegen die Firma O. geklärt seien. Damit war der Kläger einverstanden. Der Zeuge bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 9. September 1971, daß dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe.

5

Mit Schreiben vom 4. Oktober 1971 verweigerte die Firma O. auch gegenüber dem Zeugen Dr. U. die Beseitigung der Mängel. Sie berief sich darauf, daß die eingetretenen Mängel ausschließlich auf Fehler bei der Planung und Bauaufsicht zurückzuführen seien. Der Zeuge besprach das Schreiben mit dem Kläger, der sich auf den Standpunkt stellte, daß es sich um Mängel der Bauausführung handle, die allein von der Firma O. zu vertreten seien. Anfang 1972 erhob der Zeuge wegen der Gewährleistungsansprüche namens der Firma B. Klage gegen die Firma G. (4 a 0 9/72 LG Paderborn). Mit Schriftsatz vom 20. August 1974 verkündete die Firma B. dem Kläger den Streit. Daraufhin trat der Kläger der Firma B. als Nebenintervenient bei. Der Haftpflichtprozeß ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

6

Mit Schreiben vom 30. August 1974 machte der Kläger der Beklagten Mitteilung, daß er von der Firma B. wegen eines Schadensfalls in Anspruch genommen wurde. Wörtlich heißt es in dieser Schadensanzeige:

"... Aus zwei Schadensfällen werde ich vom Bauherrn des jeweiligen Objekts in Anspruch genommen, und zwar 1. Firma B.-Teppichwerk GmbH.

2. ...

Zu 1.

Bereits seit längerer Zeit führt die Firma B.-Teppichwerk GmbH einen Prozeß gegen die Baufirma O., und zwar wegen folgender Mängel:

...

Bereits zu Beginn dieses Rechtsstreits wollte mir der Anwalt der Fa. B.-Teppichwerke GmbH, der Rechtsanwalt und Notar Dr. Wilhelm U., den Streit verkünden, außer, ich würde mich verpflichten, über die nach VOB 2-jährige Gewährleistungsfrist hinaus die Gewährleistung aufrecht zu erhalten.

Ich verpflichtete mich, die Einrede der Verjährung nicht geltend zu machen, in der Hoffnung, so mich aus dem Rechtsstreit herauszuhalten, so daß auch Sie nicht in Anspruch genommen werden konnten.

In der Folgezeit arbeiteten wir mit Herrn Rechtsanwalt Dr. U. bei der Ausarbeitung der Schriftsätze zusammen und taten alles, um die Schadensursache aus dem Fehl verhalten der ausführenden Firma herzuleiten ..."

7

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte ihm Versicherungsschutz zu gewähren habe. Die Beklagte erhebt demgegenüber unter anderem die Einrede der Verjährung.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß der Kläger ein Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung seines Anspruchs auf Versicherungsschutz habe. Zutreffend ist insbesondere auch die Erwägung, daß ein Urteil, das sich lediglich über die Berechtigung einzelner Ablehnungsgründe (Obliegenheitsverletzung durch Nichtanzeige des Versicherungsfalls, Verjährung etc.) ausspricht, dem Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht voll Genüge tun würde. Eine Klage, die nur auf die Feststellung des Nichtvorliegens der von der Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe gerichtet wäre, wäre imübrigen unzulässig, weil § 256 ZPO nur die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisse im ganzen, nicht aber auf Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses zuläßt (RGZ 158, 164; RG HRR 1935, 813; SeuffArch. Bd. 94 Nr. 59; RAG 3, 286; BGHZ 22, 43; 37, 331[BGH 04.07.1962 - V ZR 14/61]; BGH VersR 1975, 440; BAG AP ZPO § 256 Nr. 17 und 24).

10

II.

Auch die sachliche Beurteilung des geltend gemachten Deckungsanspruchs durch das Berufungsgericht ist frei von Rechtsfehlern.

11

1.

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hält das Berufungsgericht für unbegründet. Es geht davon aus, daß die Verjährung eines Deckungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung mit dem Schluß des Jahres beginnt, in dem gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche erhoben werden. Es liege jedoch noch keine Erhebung von Haftpflichtansprüchen vor, wenn der Anwalt des Geschädigten dem Architekten (Versicherungsnehmer) mitteilt, sein Mandant habe ihn mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Bauunternehmer beauftragt; er, der Anwalt, habe zwar weder einen Auftrag zum Vorgehen gegen den Architekten noch Anhaltspunkte für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen diesen; aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht bitte er aber den Architekten um Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

12

Diese Auffassung ist zutreffend. Die Verjährung beginnt, sobald die geschuldete Leistung gefordert und klageweise geltend gemacht werden kann. Die dem Haftpflichtversicherer obliegende Leistung besteht in der Abwehr unbegründeter und der Erfüllung begründeter Haftpflichtansprüche (RGZ 124, 235; 150, 229; § 10 AKB; Wussow, AHB, 7. Aufl. § 3 Anm. 7 und 8, Brück/Möller/Johannsen, 8. Aufl. Bd. IV G 2 a). Eine Erfüllung des Haftpflichtanspruchs ist frühestens in dem Zeitpunkt möglich, in dem der Gläubiger seinen Anspruch beziffert oder, wenn nicht Schadensersatz in Geld gefordert wird, den geforderten Leistungsgegenstand hinreichend konkretisiert hat. Von einer Abwehr des geltend gemachten Haftpflichtanspruchs kann frühestens in dem Zeitpunkt gesprochen werden, in dem der Gläubiger mit dem Angriff begonnen hat. Das ist allerdings nicht erst dann der Fall, wenn er gerichtliche Schritte zur Durchsetzung seines Anspruchs ergriffen hat; es genügt vielmehr die außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung von Schadenersatz oder zur Anerkennung der Schadensersatzforderung, ja selbst das Verlangen nach Abgabe eines auf den Grund des Anspruchs beschränkten Anerkenntnisses der Schadensersatzpflicht. Keinesfalls kann es aber genügen, daß der Gläubiger den Versicherungsnehmer lediglich zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung auffordert. Eine solche, vom Gesetzgeber an sich für unwirksam gehaltene (vgl. § 225 BGB), in der Praxis jedoch recht häufige und innerhalb gewisser Grenzen auch von der Rechtsprechung als gültig anerkannte Erklärung wird vor allem dann verlangt und abgegeben, wenn der Geschädigte sich noch nicht darüber schlüssig ist, ob er seinen Verhandlungspartner in Anspruch nehmen soll, sondern dies von noch Ungewissen Umständen, z.B. dem Ausgang eines Strafverfahrens oder eines Zivilprozesses gegen einen anderen Haftpflichtigen abhängig machen will. Das gilt ganz besonders im vorliegenden Fall, in dem nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Anwalt der Firma B. dem Kläger ausdrücklich erklärt hat, er habe von seiner Mandantin keinen Auftrag, gegen den Kläger Haftpflichtansprüche zu erheben, und auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines solchen Anspruchs.

13

Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß bereits das Verlangen nach einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung für den Haftpflichtversicherer Anlaß sein kann, sich mit dem Fall zu beschäftigen und vorsorgliche Maßnahmen zu treffen, um einem eventuellen künftigen Haftpflichtanspruch erfolgreich entgegentreten zu können. Das ist zwar an sich richtig. Der Gesetzgeber hat auch aus diesem Grunde dem Versicherungsnehmer die Verpflichtung auferlegt, dem Versicherer nicht erst dann Anzeige zu machen, wenn tatsächlich Haftpflichtansprüche gegen ihn erhoben werden, sondern bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten zur Folge haben könnten (§ 153 Abs. 1 Satz 1 VVG). Einen Anspruch darauf, daß der Versicherer bereits in diesem Zeitpunkt vorsorgliche Maßnahmen zur Abwehr eines etwaigen zukünftigen Haftpflichtanspruchs des Geschädigten trifft, hat der Versicherungsnehmer jedoch nicht. Dem Versicherer steht es frei, auf eine Aufforderung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung völlig untätig zu bleiben. Wenn er tätig wird, so tut er dies im eigenen Interesse, um nach Möglichkeit eine Belastung mit Schadensersatzzahlungen zu vermeiden.

14

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht das Argument zurückgewiesen, das Verlangen nach Verzicht auf die Einrede der Verjährung sei wie die im Gesetz in § 153 Abs. 4 VVG als Fall einer Anspruchserhebung angesehene Streitverkündung zu behandeln, da auch diese dem Streitverkünder alle Möglichkeiten offen halten solle. Es mag dahinstehen, ob § 153 Abs. 4 VVGüberhaupt ausspricht, daß die Streitverkündung als Anspruchserhebung anzusehen ist. Sie unterscheidet sich von der hier vorliegenden bloßen Bitte um Verzicht auf die Verjährungseinrede jedenfalls dadurch, daß der Streitverkünder für den Fall des ihm ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer erheben zu können glaubt, während Rechtsanwalt Dr. U. eine entsprechende Behauptung hier gerade nicht aufgestellt hat. Deshalb ist es nach den getroffenen Feststellungen auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Anspruchserhebung gegen den Kläger verneint hat, obwohl der Rechtsanwalt ihm mit Klage oder Streitverkündung "gedroht" habe (BU 15).

15

Die hier dargelegte Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des II. Zivilsenats in VersR 1966, 229. Dort wird unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ausgeführt, daß in der Haftpflichtversicherung eine Geltendmachung von Ansprüchen in jeder Erklärung liege, durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert werde. In dem in dem damals entschiedenen Fall an den Versicherungsnehmer gerichteten Schreiben des Geschädigten hatte der Tatrichter eine solche ernsthafte Leistungsanforderung gesehen. Gerade daran fehlt es aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Falle.

16

2.

Die Angriffe, die die Beklagte gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. U. durch das Berufungsgericht vorbringt, sind nicht begründet. Sie meint, es hätte in Betracht gezogen werden müssen, daß dem Zeugen "jetzt im Interesse seiner Mandantin daran gelegen sein" müsse, "daß der Kläger den Versicherungsschutz nicht verliert". Es ist sicherlich richtig, daß die Mandantin des Zeugen Dr. U., die Firma B., ein Interesse am Obsiegen des Klägers hat. Den Umständen nach erscheint es ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht dies übersehen haben könnte. Daraus brauchte es keinesfalls den Schluß zu ziehen, daß der Zeuge Dr. U. unglaubwürdig sein müsse, zumal die Beklagte, soweit ersichtlich, in der Berufungsinstanz keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen erhoben, sondern sogar auf dessen Beeidigung verzichtet hat. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. U. entsprechend der Bedeutung seiner Aussage mit großer Sorgfalt geprüft. Es hat sich nicht mit einer Verwertung der Niederschrift über die erstinstanzliche Aussage des Zeugen begnügt, sondern ihn erneut vernommen (sogar in derselben Besetzung, in der später das Urteil erlassen wurde). Wenn es aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks zu der Überzeugung gekommen ist, daß die Aussage des Zeugen Glauben verdiene, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

17

3.

Das Berufungsgericht nimmt an, daß auch die Firma O. im Jahre 1971 weder schriftlich noch mündlich einen Haftpflichtanspruch gegen den Kläger erhoben habe. Das Schreiben vom 28. Juni 1971 legt das Berufungsgericht dahin aus, daß die in ihm enthaltene Aufforderung zur Beteiligung an den Nachbesserungskosten nur als an den Bauherrn gerichtet anzusehen sei. Es handelt sich hierbei um die Auslegung einer individuellen rechtsgeschäftsähnlichen Willensäußerung, die ebenso wie die Auslegung von Willenserklärungen nur in beschränktem Maße vom Revisionsgericht nachzuprüfen ist. Ein Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsgrundsätze, gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist nicht erkennbar. Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, der Zeuge Be. habe im Jahr 1971 den Kläger namens der Firma O. mündlich darauf hingewiesen, daß er für die Mängel verantwortlich sei und sich deshalb an den Kosten beteiligen solle, hält das Berufungsgericht für nicht erwiesen. An diese - von der Revision nicht angegriffene - tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gemäß § 561 Abs. 2 ZPO gebunden.

18

4.

Ob in der am 27. August 1974 zugestellten Streitverkündung die Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Kläger gesehen werden kann, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn hierdurch die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden wäre, wäre sie in dem Zeitpunkt, in dem die Deckungsklage bei Gericht eingereicht und zugestellt wurde, noch nicht abgelaufen gewesen.

19

5.

Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche dem Versicherer die Tatsachen anzuzeigen, die seine, des Versicherungsnehmers Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Von dieser Vorschrift weicht die Klausel in § 5 Nr. 2 AHB nicht wesentlich ab. Dort wird zwar dem Versicherungsnehmer die Anzeige des "Versicherungsfalls" aufgegeben. Dies könnte bei einer isolierten Betrachtung zu der Annahme verleiten, daß im Geltungsbereich der AHB eine Anzeige nur unter den gleichen Voraussetzungen zu erstatten sei wie nach § 153 a.F. VVG; diese Gesetzesvorschrift hatte die Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß der Versicherungsnehmer erst dann zur Anzeige verpflichtet sei, wenn gegen ihn Haftpflichtansprüche erhoben werden (RGZ 114, 117; 144, 163, 167; 152, 235; 156, 378). Eine solche Auslegung der AHB hat das Berufungsgericht in der Tat als möglich in Betracht gezogen (BU S. 18 letzter Absatz). Sie wäre jedoch nicht zutreffend. In § 5 Nr. 1 AHB wird der Begriff des Versicherungsfalls in einer von der Rechtsprechung des Reichsgerichts abweichenden Weise definiert. Wenn dort von einem "Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte", die Rede ist, so ist darunter im wesentlichen das gleiche zu verstehen wie in § 153 VVG unter den "Tatsachen, die eine Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten". Wann im vorliegenden Fall das Schadensereignis eingetreten ist, kann zweifelhaft sein; der Kläger war auf jeden Fall spätestens in dem Augenblick zur Anzeige an die Beklagte verpflichtet, in dem sich die Firma O. darauf berufen hatte, daß der eingetretene Schaden (auch) durch Planungsfehler hervorgerufen worden sei. Hiervon geht auch das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten aus.

20

Es meint jedoch, daß diese Obliegenheitsverletzung nicht zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führe, da der Kläger die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt habe und die Verletzung auch keinen Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls und die Leistung der Beklagten gehabt habe ( § 6 Abs. 3 VVG, § 6 S. 1, 2 AHB). Diese Erwägung hält den Angriffen der Revision stand.

21

Der Begriff des Vorsatzes erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm (BGH NJW 1958, 993 = VersR 1958, 389; VersR 1955, 340; 1960, 1033; 1964, 709, 711; 1966, 177; 1967, 547; 1969, 1107; Prölss/Martin, VVG 21. Aufl. § 6 Anm. 12). Entgegen der Ansicht der Revision genügt es demnach zur Annahme des Vorsatzes nicht, daß dem Kläger die Tatsachen, die die Anzeigepflicht begründeten, bekannt waren; es mußte ihm vielmehr auch bewußt sein, daß er aufgrund dieser Tatsachen zu einer Anzeige an die Beklagte verpflichtet war. Dieses Bewußtsein hat der Kläger nach der tatrichterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht gehabt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht von dem allgemeinen Erfahrungssatz ausgeht, daß sich kein vernünftiger Versicherungsnehmer durch vorsätzliche Nichterfüllung einer Anzeigeobliegenheit Rechtsnachteile in seinem Deckungsverhältnis zum Versicherer zuziehen will (vgl. hierzu auch Brück/Müller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. F 43). Daß hier ernstlich eine andere Möglichkeit in Betracht komme, hat die Beklagte nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht bewiesen. In dieser Art der Tatsachenfeststellung liegt nicht, wie die Revision meint, eine Änderung der vom Gesetzgeber gewollten Beweislastverteilung, sondern lediglich eine durch § 286 ZPO gedeckte Anwendung allgemeiner Erfahrungssätze im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung.

22

Daß das Berufungsgericht den beweispflichtigen Kläger als Partei vernommen hat, war schon deshalb zulässig, weil die Beklagte seine Vernehmung beantragt hatte, ohne sich gegen die Beweislast zu verwahren ( § 447 ZPO; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 447 Anm. 1 C; vgl. Sitzungsniederschrift vom 14. Dezember 1977, Seite 3).

Dr. Hoegen
Knüfer
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel