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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1998, Az.: III ZR 111/97

Verschulden bei sorgfältiger und ausschöpfender Betrachtung des Sachverhalts durch einen Beamten; Einsicht eines Rechtskundigen gegenüber einem Kollegialorgan; Duldung einer Maßnahme bei deren Rechtmäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1998
Aktenzeichen
III ZR 111/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 16873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 07.05.1997

Fundstellen

  • NJW 1998, 2909 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1998, 878-879 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Das Finanzamt M. betrieb aus bestandskräftigen Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1972 bis 1978 gegen den Ehemann der Klägerin die Zwangsvollstreckung. Am 29. September und 4. Oktober 1978 erließ das Finanzamt gegen die Klägerin Duldungsbescheide, wonach sie die Vollstreckung in zwei Grundstücke in E. und B. zu dulden hatte, die ihr Ehemann ihr unentgeltlich übertragen hatte. Unter Bezugnahme auf diese Duldungsbescheide ließ das Finanzamt auf den Grundstücken Sicherungshypotheken eintragen und erwirkte zusätzlich für das Grundstück in E. die Anordnung der Zwangsverwaltung.

2

Mit Abrechnungsbescheiden vom 10. März 1989 über Einkommensteuer und Kirchensteuer aus den Jahren 1975 bis 1977 und aus 1979 sowie über Umsatzsteuer von 1975 bis 1977 und aus 1980 stellte das Finanzamt noch offene Steuerrückstände des Ehemannes der Klägerin in Höhe von insgesamt 718.650,12 DM fest. Auf die hiergegen erhobene Klage des Ehemannes hob das Finanzgericht M. durch Urteil vom 5. Dezember 1991 die Abrechnungsbescheide vom 10. März 1989 auf, soweit sie die Einkommensteuer und Kirchensteuer 1975 bis 1977 und die Umsatzsteuer 1975 bis 1977 sowie 1980 betrafen. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, daß die Steuerrückstände insoweit mit Ablauf des Jahres 1988 verjährt seien. Das Urteil ist seit dem 18. Februar 1992 rechtskräftig.

3

Am 10. März 1992 hob das Finanzamt die Zwangsvollstreckung aus den Duldungsbescheiden gegen die Klägerin auf.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus den Duldungsbescheiden sei ab dem 1. Januar 1989 bis zum 10. März 1992 wegen der mit Ablauf des Jahres 1988 eingetretenen Verjährung der Steuerschuld ihres Ehemannes rechtswidrig gewesen. Sie nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz des ihr durch die Aufrechterhaltung der Zwangsvollstreckung während dieses Zeitraums entstandenen Schadens in Anspruch.

5

Das beklagte Land hat das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung bestritten.

6

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung im wesentlichen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung in Höhe von noch 45.196,55 DM nebst einer Zinsforderung weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist nicht begründet.

8

I.

Ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) wegen der Aufrechterhaltung der Zwangsvollstreckung aus den Duldungsbescheiden während des Zeitraums vom 1. Januar 1989 bis zum Eintritt der Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils, der in diesem Rechtszug allein noch im Streit ist, steht der Klägerin nicht zu.

9

1.

Das Berufungsgericht hat sich durch die Bindungswirkung des finanzgerichtlichen Urteils nicht gehindert gesehen, im Rahmen des vorliegenden Amtshaftungsprozesses die Frage erneut zu prüfen, ob die Steuerschulden des Ehemannes der Klägerin, deren Durchsetzung die hier in Rede stehenden Duldungsbescheide dienten, mit Ablauf des 31. Dezember 1988 durch Verjährung erloschen waren, wie vom Finanzgericht angenommen. Es verneint - im Gegensatz zum Finanzgericht - den Eintritt der Verjährung aus folgenden Erwägungen: Das Finanzamt habe die Duldungsbescheide gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO nach Maßgabe der Vorschriften des Anfechtungsgesetzes erlassen. Die Klägerin als Anfechtungsgegnerin sei dadurch nicht zu dem eigentlichen Vollstreckungsschuldner geworden; sie sei lediglich verpflichtet gewesen, die Zwangsvollstreckung in das anfechtbar erworbene Vermögen zu dulden. Gegner des Gläubigers in dem Vollstreckungsverfahren - und damit Vollstreckungsschuldner im Sinne von § 253 AO - sei deshalb (auch) der Ehemann der Klägerin als derjenige gewesen, gegen den sich der Verwaltungsakt gerichtet habe, dessen Vollstreckung die Klägerin aufgrund eines nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes ergangenen Bescheides zu dulden gehabt habe. Seien somit die in der Vollstreckung in die Grundstücke der Klägerin liegenden Maßnahmen auch gegen deren Ehemann gerichtet gewesen, so hätten sie die Verjährung der gegen ihn titulierten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 231 Abs. 2 AO unterbrochen. Diese noch vor Ablauf des 31. Dezember 1988 eingetretene Unterbrechungswirkung habe bis zum Eintritt der Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils fortgedauert. Deshalb hätten die Bediensteten des beklagten Landes nicht amtspflicht- und rechtswidrig gehandelt, indem sie die Vollstreckung aus den gegen die Klägerin erlassenen Duldungsbescheiden über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und nicht etwa gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 AO eingestellt hätten.

10

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, inwieweit die Verjährung von Ansprüchen gegen den Leistungsschuldner durch Maßnahmen gegen den Duldungsschuldner unterbrochen wird, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

11

2.

Diese Frage, die auch nach Auffassung des erkennenden Senats grundsätzliche Bedeutung hat, braucht indessen im gegenwärtig erreichten Verfahrensstadium nicht (mehr) entschieden zu werden.

12

a)

Denn selbst wenn sie - im Sinne der Revision und entgegen dem Berufungsurteil - dahin zu beantworten wäre, daß die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1988 eingetreten wäre und zur Unzulässigkeit und damit objektiven Rechtswidrigkeit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin geführt hätte, würde ein Amtshaftungsanspruch jedenfalls am fehlenden Verschulden der Amtsträger des beklagten Landes scheitern müssen. Nachdem das Berufungsgericht nämlich bereits den objektiven Tatbestand einer Amtspflichtverletzung verneint hat, ist die "Kollegialgerichts-Richtlinie" anwendbar, die besagt, daß einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. zu dieser Richtlinie zuletzt: Senatsurteil vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96 = NJW 1998, 751, 752 m.w.N.).

13

b)

Die Richtlinie beruht auf der Erwägung, daß von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten Kollegialgericht regelmäßig nicht erwartet und verlangt werden kann. Dies rechtfertigt allerdings eine Verneinung des Verschuldens nur in denjenigen Fällen, in denen das Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung bejaht hat. Der Senat hat daher Ausnahmen von dieser allgemeinen Richtlinie in solchen Fällen zugelassen, in denen die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruhte, etwa deshalb, weil das Gericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (vgl. die in BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 7, 9, 11, 13, 14, 21 und 24 abgedruckten Senatsentscheidungen). Eine weitere Ausnahme kann geboten sein, wenn das Kollegialgericht die Tätigkeit lediglich anhand eines gegenüber der eigenen Prüfungspflicht des Beamten reduzierten Prüfungsmaßstabs gebilligt hat (Senatsurteil vom 16. Oktober 1997 aaO). Von alledem kann hier keine Rede sein. Insbesondere ist ein Abweichen von der Richtlinie hier nicht schon deshalb geboten, weil die Prüfung des Verjährungseintritts dem Berufungsgericht möglicherweise - der Senat läßt auch diese Frage offen - aufgrund der Bindungswirkung des finanzgerichtlichen Urteils von vornherein verwehrt gewesen war. Dieser Umstand ändert nämlich nichts daran, daß die Prüfung der Amtstätigkeit selbst anhand der vorstehend wiedergegebenen Sorgfaltskriterien stattgefunden hat und ihr Ergebnis daher eine geeignete Grundlage dafür bietet, die Verschuldensfrage, die durch das Ergebnis des finanzgerichtlichen Prozesses ohnehin nicht präjudiziert wird, bei der gebotenen Betrachtungsweise ex ante zu verneinen.

14

II.

Der Klägerin steht auch kein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu.

15

1.

Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - einen derartigen Anspruch schon deshalb verneint, weil es die Vollstreckungsmaßnahmen für rechtmäßig gehalten hat. Die Frage nach der objektiven Rechtmäßigkeit der nach dem 31. Dezember 1988 fortgesetzten Vollstreckungsmaßnahmen braucht indessen auch im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff nicht geklärt zu werden.

16

2.

In der Senatsrechtsprechung ist nämlich seit langem anerkannt, daß - hier unterstellt - rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen, auch solche zur Durchsetzung von Steuerforderungen, keine Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs begründen können, weil hier das Schadensbild und seine Ausgleichung nicht von einem zu Unrecht abverlangten "Sonderopfer im Interesse des Allgemeinwohls" geprägt wird (Senatsurteile BGHZ 30, 123 und 32, 240; Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III ZR 89/83 = WM 1984, 1240; Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 = WM 1986, 204, 207; insoweit in NJW 1986, 2952 nicht abgedruckt; vgl. auch Schwager/Krohn, Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Enteignungsrecht, WM 1991, 33, 46).

Rinne,
Werp,
Wurm,
Schlick,
Dörr