Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1984, Az.: III ZR 89/83
Kollegialgericht; Beamter; Amtspflichtverletzung; Rechtmäßigkeit; Zwangsvollstreckung; Sonderopfer; Allgemeinwohl
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 89/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 04.05.1983 - AZ: 1 U 285/82
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Soweit ein Kollegialgericht das Verhalten eines Beamten als rechtmäßig angesehen hat, kann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht angenommen werden.
- 2.
Die Unterwerfung unter Maßnahmen der Zwangsvollstreckung stellt kein Sonderopfer zugunsten des Allgemeinwohls dar.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Kröner, Boujong,
Dr. Engelhardt und Dr. Werp
am 28. Juni 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 1983 - 1 U 285/82 - wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 94 vom Hundert, das beklagte Land 6 vom Hundert.
Streitwert: 500.000 DM
Gründe
Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die Sache gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückverweisen müssen, da es im Gegensatz zu diesem angenommen habe, die Klägerin sei nicht durch Abtretung gehindert, die Zahlung des in Anspruch genommenen Schadenersatzes an sich selbst zu verlangen. Die - vom Berufungsgericht nicht geteilte - Annahme des Landgerichts, die Klägerin könne allenfalls Zahlung an ihren Prozeßbevollmächtigten verlangen, begründet keinen Verfahrensmangel; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich vielmehr um einen sachlich-rechtlichen Fehler. Abgesehen davon stand die Zurückverweisung nach § 539 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts.
2.
Abgesehen von dem Schaden, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß die bei ihr gepfändeten Warenunter dem zulässigen Preis verwertet wurden, hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin aus Amtspflichtverletzung verneint, weil das Verwaltungshandeln der Beamten des Finanzamts Bingen rechtmäßig gewesen sei: Das Finanzamt sei trotz Gründung der "I. Leder-... GmbH & Co. KG" berechtigt gewesen die rückständigen Steuerbeträge von der Klägerin beizutreiben. Seine Vollziehungsbeamten hätten auch in Alzey gegen die Klägerin vollstrecken dürfen. Eine Überpfändung habe nicht vorgelegen, da das Finanzamt im Hinblick auf das behauptete Eigentum Dritter eine den Wert der Steuerforderungen übersteigende Warenmenge haben pfänden dürfen. Die Anordnung freihändiger Verwertung sei - abgesehen von der Festsetzung des Mindestgebots (§ 300 AO) - rechtlich nicht zu beanstanden. Die Finanzbeamten hätten auch zunächst den gesamten Warenbestand pfänden dürfen und einen Teil davon nicht vor dem 3. und 4. April 1978 freizugeben brauchen.
Ob dem in jeder Hinsicht zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn nachdem ein Kollegialgericht das Verhalten der Finanzbeamten als rechtmäßig angesehen hat, kann eineschuldhafte Amtspflichtverletzung jedenfalls nicht angenommen werden (vgl. Kreft BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 296 m.w.Nachw.). Eine der Fälle, in denen nach der Rechtsprechung des Senats dieser Grundsatz nicht gilt (dazu Kreft aaO), liegt hier nicht vor. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).
3.
Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Unterwerfung unter Maßnahmen der Zwangsvollstreckung kein Sonderopfer zugunsten des Allgemeinwohls darstellt (vgl. Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie Enteignung Entschädigung, 3. Aufl. 1984, Rn. 235).
4.
Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des der Klägerin durch die Veräußerung zu etwa einem Viertel der ausgeschilderten Preise entstandenen Schadens, der sich aus der Annahme des Berufungsgerichts ergibt, der erzielbare Erlös habe die Hälfte der ausgeschilderten Preise betragen. Diese Annahme, zu der das Berufungsgericht durch eine Schätzung nach § 287 ZPO gelangt ist, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Waren waren nicht mehr vorhanden, und die Klägerin hatte selbst vor der Durchführung der Zwangsvollstreckung in Alzey schon einen "Ausverkauf mit Preisherabsetzungen bis zu 50 % und mehr" durchgeführt.
5.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten mit Steuerforderungen berücksichtigt hat.
Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung ist zulässig und materiell-rechtlich wirksam, obwohl Forderung und Gegenforderungen in verschiedenen Rechtswegen - die eine vor dem ordentlichen Gericht, die anderen nach Einspruch und Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht - geltend zu machen sind (BGHZ 16, 124, 127). In einem solchen Fall muß der Zivilrichter grundsätzlich die Entscheidung des Rechtsstreits aussetzen, bis über das Bestehen der Gegenforderung eine bestandskräftige Entscheidung vorliegt (BGH a.a.O. S. 138). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unstreitig ist. Das ist hier der Fall.
Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug die Berechtigung vom Beklagten geltend gemachter Säumniszuschläge, der Lohnsteuerforderungen sowie der Verwertungsgebühren und Vollstreckungskosten bestritten. Sie hat erklärt, Umsatzsteuer für 1978 könne der Beklagte allenfalls in Höhe von 86.299,85 DM verlangen, davon würden aber 55.515 DM bestritten. Damit bleibt ein nicht substantiiert bestrittener Betrag von 30.784,76 DM. Das Berufungsgericht konnte daher die Aufrechnung mit Umsatzsteuerforderungen für 1978 in Höhe von 29.543,28 DM für begründet erklären.
Gegen die Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch aus dem Verfahren 9 O 107/82 des Landgerichts Mainz in Höhe von 1.154,86 DM bestehen keine Bedenken. Nicht möglich ist nur die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Erstattung der Kosten des ersten Rechtszuges in dem vorliegenden Verfahren (9 O 143/81 LG Mainz); das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
6.
Zu Unrecht macht die Revision schließlich geltend, das Berufungsurteil enthalte einen offensichtlichen Fehler.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der bezifferte Klageanspruch zu 1 in Höhe von 29.534,81 DM entstanden und durch die Aufrechnung erloschen ist und hat dementsprechend auf die Berufung die Hauptsache in dieser Höhe für erledigt erklärt. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Klageantrag zu 1 im übrigen von Anfang an unbegründet war, ist die Klage insoweit zu Recht abgewiesen worden.
Auch der geltend gemachte Zinsanspruch (Klageantrag zu 2, Berufungsantrag zu 2 b) in Höhe von 1.163,33 DM ist entstanden, aber durch die Aufrechnung erloschen. Da die Klägerin insoweit die Hauptsache nicht für erledigt erklärt hat, ist die Klage auch insoweit zutreffend abgewiesen worden.
7.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Revision und Anschlußrevision zur Last (BGHZ 80, 146, 147).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 500.000 DM
Kröner
Boujong
Engelhardt
Werp