Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1997, Az.: III ZR 23/96
Schadensersatz für unberechtigte Haft; Verschulden eines Beamten bei Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit durch Kollegialgericht; Schuldhafte Amtspflichtverletzung des ermittelnden Staatsanwalts durch Bejahung eines dringenden Tatverdachtes; Überprüfbarkeit von Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, wie dem Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls, im Amtshaftungsprozeß auf ihre "Richtigkeit"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1997
- Aktenzeichen
- III ZR 23/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 15169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 21.12.1995
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DRiZ 1998, 507-509 (Volltext)
- MDR 1998, 43-45 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1998, 751-753 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1998, 150-151
- VersR 1998, 493-494 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1998, 187-188 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Beurteilung der Verschuldensfrage, wenn die einem Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft zugrundeliegende Annahme dringenden Tatverdachts unvertretbar und die Maßnahme deshalb amtspflichtwidrig ist, ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht aber die Vertretbarkeit bejaht hat (Ausnahme von der "allgemeinen Richtlinie").
Redaktioneller Leitsatz
Nach der Rechtsprechung des Senats sind bestimmte Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, zu denen auch der Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gehört, im Amtshaftungsprozeß nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und
die Richterin Ambrosius
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Ersatz von Schäden, die ihm durch zu Unrecht erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft entstanden sind.
Der Kläger war bis Ende 1988 Vorstandsmitglied der K.-H.-D. AG (künftig: KHD) in K. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft K. erließ das Amtsgericht K. am 27. Februar 1990 gegen den Kläger und vier Mitarbeiter der KHD Haftbefehl wegen Verdachts der Untreue zum Nachteil der KHD. Er wurde am 14. März 1990 anläßlich einer geschäftlichen Auslandsreise in Italien verhaftet, in Auslieferungshaft genommen und am 24. April 1990 nach Deutschland verbracht. Am 11. Mai 1990 wurde er vom weiteren Vollzug des Haftbefehls unter Auflagen verschont. Der Haftbefehl wurde am 7. November 1990 aufgehoben, das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 25. März 1991 eingestellt.
Der Haftbefehl beruhte maßgeblich auf einer Anschuldigung des Geschäftsführers B. der B. GmbH, der sich selbst seit Oktober 1989 in Untersuchungshaft befand. B. hatte behauptet, mit dem Kläger anläßlich einer Jagdveranstaltung im Westerwald im August/September 1983 im Zusammenhang mit Holzlieferungen Rechnungsmanipulationen zum Nachteil der KHD abgesprochen zu haben ("Hochsitzabrede"); der Kläger habe dafür erhebliche Zuwendungen erhalten. Diese Anschuldigung war in den zentralen Punkten nicht richtig.
Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung war der Kläger leitender Geschäftsführer der V. L. V. GmbH und hatte außerdem einen mit jährlich 50.180,00 DM dotierten Beratervertrag mit der Firma P. Diese beendete den Vertrag am 11. Mai 1990 mit sofortiger Wirkung, nachdem die Presse über die Inhaftierung des Klägers berichtet hatte. Am 15. Mai 1990 unterzeichneten der Kläger und die V. L. GmbH die Auflösung des Geschäftsführervertrages.
Das Amtsgericht K. stellte mit Beschluß vom 15. April 1991 fest, daß der Kläger für den durch den Vollzug der Haft in der Zeit vom 14. März bis 11. Mai 1990 erlittenen Schaden nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen ist. Der Kläger machte als materiellen Schaden seinen Verdienstausfall bei den Firmen V. L. und P. sowie Notar-, Anwalts- und Übersetzerkosten geltend. Mit Bescheid vom 11. Mai 1992 erkannte das Justizministerium des beklagten Landes den materiellen Schaden nur in Höhe von 16.664,64 DM als erstattungsfähig an. Dieser Betrag setzt sich aus einem Teil der Notar- und Anwaltsgebühren sowie Übersetzerkosten zusammen.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger unter anderem Ersatz des ihm durch die Kündigung des Beratervertrages mit der Firma P. entstandenen Verdienstausfalls, weiterer Anwaltskosten sowie die Feststellung begehrt, daß ihm auch der weitere durch die Kündigung des Beratervertrages verursachte Schaden zu ersetzen sei. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 4.228,45 DM (weitere Anwaltskosten) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger durch Teilurteil aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) insgesamt 160.990,78 DM (Verdienstausfall und Anwaltskosten) zuerkannt und dem Feststellungsantrag entsprochen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen kein Teilurteil erlassen dürfen, erachtet der Senat nicht für durchgreifend; er sieht insoweit von einer Begründung ab (§ 565 a ZPO).
II.
Das Berufungsgericht sieht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des ermittelnden Staatsanwalts darin, daß er im Zuge der Prüfung, ob ein Haftbefehl gegen den Kläger zu beantragen sei, den dringenden Tatverdacht der Untreue (§ 266 StGB, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) bejaht hat. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind bestimmte Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, zu denen auch der Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gehört, im Amtshaftungsprozeß nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind (Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 - NJW 1989, 96; Beschluß vom 27. September 1990 - III ZR 314/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Staatsanwalt 3).
Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz hält das Berufungsgericht die Annahme des Staatsanwalts, der Kläger sei seinerzeit der Untreue dringend verdächtig gewesen, für unvertretbar. Es legt die Angaben des B., auf die der Staatsanwalt seine Würdigung vornehmlich gestützt hat, dahin aus, daß der Kläger und B. in ihrem Gespräch vom August/September 1983 ("Hochsitzabrede") die Rechnungsmanipulationen für die Zukunft verabredet hätten, so daß die Manipulationen erst nach diesem Zeitpunkt begonnen hätten. In Wirklichkeit, so stellt das Berufungsgericht fest, habe bereits im Zeitpunkt der Beantragung des Haftbefehls aufgrund von Zeugenaussagen und sonstiger Ermittlungsunterlagen auf der Hand gelegen, daß derartige Rechnungsmanipulationen schon seit den sechziger Jahren vorgenommen worden seien. Bei dieser Sachlage sei die von B. erhobene Anschuldigung von vornherein unglaubhaft und die Beantragung des Haftbefehls unvertretbar gewesen.
Diese Würdigung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter den Begriff der Vertretbarkeit verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 - VersR 1989, 367 f). Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, setzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird auch insoweit abgesehen (§ 565 a ZPO). Hiernach steht bindend fest, daß die dem Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft zugrundeliegende Annahme dringenden Tatverdachts unvertretbar, die Stellung des Haftbefehlsantrags mithin amtspflichtwidrig war.
2.
Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht auch ein Verschulden des ermittelnden Staatsanwalts. Dabei geht es im Ansatz zutreffend davon aus, daß einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107; st. Rspr.). Nach Auffassung des Berufungsgerichts greift diese allgemeine Richtlinie, von der der Senat wiederholt Ausnahmen zugelassen hat (vgl. nur die in BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 unter Verschulden 7, 9, 11, 13, 14, 21 und 24 abgedruckten Entscheidungen), hier nicht ein. Das ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a)
Das Berufungsgericht verneint die Anwendbarkeit der Richtlinie, obwohl die Zivilkammer des Landgerichts das Verhalten des Staatsanwalts als vertretbar und damit als objektiv amtspflichtgemäß angesehen hat. Es meint, die Kammer sei bei dieser Beurteilung schon im Ansatz von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen. Ob dies zutrifft, braucht nicht entschieden zu werden; denn die genannte Richtlinie findet hier jedenfalls aus einem anderen Grund keine Anwendung.
Die Richtlinie beruht auf der Erwägung, daß von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten Kollegialgericht regelmäßig nicht erwartet und verlangt werden kann (Kreft in BGB/RGRK, 12. Aufl., § 839 Rn. 296). Dies rechtfertigt eine Verneinung des Verschuldens nur in denjenigen Fällen, in denen das Kollegialgericht - nach sorgfältiger Prüfung - die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit bejaht hat. Hat dagegen das Kollegialgericht die Tätigkeit lediglich anhand eines gegenüber der eigenen Prüfungspflicht des Beamten reduzierten Prüfungsmaßstabes - hier: der Maßstab der Vertretbarkeit - gebilligt, so braucht darin nicht notwendig die Wertung zu liegen, das Verhalten des Beamten sei rechtmäßig. Während also in Fällen wie dem vorliegenden den Beamten selbst die Pflicht trifft, sein Verhalten uneingeschränkt am Maßstab der Rechtmäßigkeit auszurichten, entscheidet die richterliche Überprüfung im Amtshaftungsprozeß anhand des reduzierten Maßstabes der Vertretbarkeit lediglich darüber, ob er amtspflichtgemäß gehandelt hat. In solchen Fällen erfährt die Richtlinie über die bisher vom Senat entschiedenen Fallkonstellationen hinaus eine weitere Ausnahme. Das beklagte Land kann sich deshalb im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, den ermittelnden Staatsanwalt treffe im Blick auf das erstinstanzliche Urteil kein Verschuldensvorwurf.
b)
Mit Recht hat sich das Berufungsgericht auch nicht durch die Entscheidung der 14. großen Strafkammer des Landgerichts K. im Haftbeschwerdeverfahren zur Anwendung der allgemeinen Richtlinie veranlaßt gesehen; denn eine umfassende und sorgfältige Rechtmäßigkeitsprüfung, welche die Anwendung der Richtlinie rechtfertigen könnte, hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in jenem Verfahren nicht stattgefunden. Das Berufungsgericht führt insoweit in tatrichterlicher Würdigung der das Haftbeschwerdeverfahren prägenden Umstände aus, die Strafkammer habe die Frage des dringenden Tatverdachts "überaus summarisch geprüft und sich statt dessen auf die Frage der ... Fluchtgefahr konzentriert". Es schließt dies daraus, daß der Kammerbeschluß am selben Tage ergangen ist wie der Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts; in einem derartigen "Schnelldurchgang" sei eine verantwortliche Meinungsbildung des Kollegialgerichts angesichts des Aktenumfangs nicht möglich gewesen. Diese in ihrem tatsächlichen Kern von der Revision nicht angegriffene Würdigung wird durch den Inhalt der Beschwerdeentscheidung bestätigt:
Das Amtsgericht hatte in dem ursprünglichen Haftbefehl dessen Vollzug ausgesetzt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde bekämpfte die Staatsanwaltschaft (lediglich) die Haftverschonung. Das Augenmerk der Strafkammer war deshalb vornehmlich auf die Frage gerichtet, ob die Fluchtgefahr so gering zu bewerten war, daß eine Aussetzung des Vollzugs in Betracht kam. Zwar war die Strafkammer auch gehalten, von Amts wegen den dringenden Tatverdacht zu prüfen. Insoweit hat sie sich jedoch nach dem Wortlaut ihres Beschlusses damit begnügt, auf den Haftbefehl Bezug zu nehmen und darauf hinzuweisen, daß dieser sich im wesentlichen auf die Einlassung des Mitbeschuldigten B. stütze, der den Kläger massiv belaste. Diese Begründung macht deutlich, daß die in den Haftbefehl eingeflossene, dem Haftbefehlsantrag zugrundeliegende Würdigung des dringenden Tatverdachts, die das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unvertretbar angesehen hat, sich in die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung hinein fortgesetzt hat.
Hiernach ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt oder sich ihre Überzeugung vom dringenden Tatverdacht aufgrund eines verfahrensfehlerhaft festgestellten Sachverhalts gebildet hat. In solchen Fällen findet die allgemeine Richtlinie keine Anwendung (Senatsurteile BGHZ 117, 240, 250 [BGH 20.02.1992 - III ZR 188/90] und vom 19. Januar 1989 aaO S. 368).
3.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des dem Kläger zuerkannten Amtshaftungsanspruchs und zur Bemessung des vom Feststellungsausspruch erfaßten Zeitraums werden von der Revision nicht angegriffen.
Werp,
Wurm Richter am Bundesgerichtshof,
Dörr hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.,Rinne,
Ambrosius