Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.1990, Az.: III ZR 314/89
Amtspflichtverletzung eines Staatsanwalts durch die Beantragung eines Haftbefehls; Überprüfung der Entscheidungen der Staatsanwaltschaft lediglich auf ihre Vertretbarkeit; Annahme eines dringenden Tatverdachts sowie einer Fluchtgefahr; Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit; Gewährung von Akteneinsicht und Erteilung von Auskünften an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt durch den Staatsanwalt; Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses an einer vollständigen Berichterstattung über den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und die gegen den Beschuldigten getroffenen Maßnahmen durch die Presse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 314/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 26.10.1989 - AZ: 1 U 232/88
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Rüdiger M., A. straße 9, W.
Prozessgegner
Land Hessen,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht F. Z. F.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und
die Richterin Dr. Deppert
am 27. September 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1989 - 1 U 232/88 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO)
Streitwert: 223.151 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.
In der Beantragung des Haftbefehls gegen den Kläger im Ermittlungsverfahren 2 Js 83509/85 StA Wiesbaden kann eine Amtspflichtverletzung des zuständigen Staatsanwalts nicht gesehen werden.
a)
Nach der Rechtsprechung des Senats sind im Amtshaftungsprozeß die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 StPO nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen oder die Erhebung der Anklage gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich sind (Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Staatsanwalt 1 = ZIP 1988, 921 m.w.Nachw.; Beschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 51/88). Dieser Grundsatz findet ebenfalls Anwendung, wenn im Amtshaftungsprozeß zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft bei der Beantragung eines Haftbefehls den dringenden Tatverdacht i.S. des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO bejahen durfte (Beschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 51/88; vgl. ferner Senatsurteil BGHZ 27, 338, 350 f). Er gilt auch für die Beurteilung der Haftgründe nach § 112 Abs. 2 StPO.
b)
Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, aus denen sich die Unvertretbarkeit der dem Haftbefehlsantrag zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung ergibt.
Angesichts der Bekundungen der Zeugen H. und K. war es aus damaliger Sicht nicht unvertretbar, daß die Staatsanwaltschaft den dringenden Verdacht der Untreue (§ 266 StGB) und der Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB) bejaht hat; ein Strafantrag gemäß § 288 Abs. 2 StGB lag vor. Insbesondere brauchte die Staatsanwaltschaft den dringenden Verdacht der Vollstreckungsvereitelung nicht deswegen zu verneinen, weil ihn der Zeuge K. nicht in vollem Umfang bestätigt hatte. Vielmehr durfte die Tatsache, daß der Zeuge, ein Onkel des Klägers, wiederholt wechselnde und nach eigenem Eingeständnis teilweise unrichtige Angaben über den Vorgang gemacht hatte, als ein den Kläger belastender Umstand gewertet werden. Das Verhalten des Klägers stellte auch nicht lediglich den - straflosen - Versuch einer Vollstreckungsvereitelung dar; denn die Möbel, die er dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen haben sollte, waren vor Beantragung des Haftbefehls tatsächlich versteigert worden.
Die im Haftbefehlsantrag angeführten Gründe rechtfertigten aus damaliger Sicht auch die Annahme der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Daß der Kläger einen festen Wohnsitz hatte und in seiner Kanzlei erreichbar war, stand dem nicht entgegen.
c)
Die Beantragung des Haftbefehls verstieß auch nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO seine gesetzliche Ausprägung erfahren hat. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß gegen den Kläger mehrere Ermittlungsverfahren liefen und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe insgesamt eine erhebliche Straferwartung begründeten.
d)
Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
2.
Das Berufungsgericht verneint eine Amtspflichtverletzung des ermittelnden Staatsanwalts auch insoweit, als dieser den Rechtsanwalt Dr. N. am 3. Mai 1985 fernmündlich von der Aussage des Zeugen K. über dessen Rolle bei der Versteigerung der Möbel unterrichtet und ihm Einsicht in die Ermittlungsakten gewährt hat. Die Revision hält die in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren enthaltene Regelung über Akteneinsicht und Erteilung von Auskünften an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Nr. 182 Abs. 2 und 185 Abs. 3 RiStBV) für verfassungswidrig und meint, solche Maßnahmen seien nur im strafverfahrensrechtlichen Interesse oder bei sonst überwiegendem Allgemeininteresse zulässig. Das bedarf hier indessen keiner abschließenden Erörterung. Selbst wenn die genannte Regelung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen oder die Entscheidung über die Auskunftserteilung und Akteneinsicht im vorliegenden Fall auf einem Abwägungsfehler beruhen sollte, wäre jedenfalls ein Verschulden des zuständigen Staatsanwalts zu verneinen. Dann würde hier nämlich die allgemeine Richtlinie eingreifen, wonach einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht - hier: das Berufungsgericht - die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107). Ein Ausnahmefall (dazu Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 296 ff) ist hier nicht gegeben. Dies könnte nur dann anders zu beurteilen sein, wenn - wie die Revision geltend macht - die Staatsanwaltschaft mit den Prozeßgegnern des Klägers ein "Komplott" gebildet hätte. Was die Revision dazu vorbringt, rechtfertigt indessen eine solche Annahme nicht.
3.
Jedenfalls nicht schuldhaft amtspflichtwidrig war danach auch die Auskunft, die Oberstaatsanwalt R. dem Rechtsanwalt Dr. A. über den Stand der Geschäftskonten des Klägers erteilt hatte. Auch insoweit hat das Berufungsgericht als ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen.
4.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis auch insoweit stand, als das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch des Klägers wegen der Herausgabe der Presseinformationen verneint hat (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 27, 338; Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1983 - III ZR 47/82 - WM 1983, 866 und vom 22. Februar 1989 - III ZR 51/88).
Die Revision rügt insoweit zunächst, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Sie verweist dabei auf erstinstanzliches Vorbringen des Klägers, wonach die Presseveröffentlichungen auf Mitteilungen der Staatsanwaltschaft zurückgingen und sowohl die Informationen selbst als auch die Veröffentlichungen teilweise unrichtig seien. Diese Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Ebensowenig kann die Revision mit der Rüge Erfolg haben, die Staatsanwaltschaft habe bei der Herausgabe der Presseinformationen nicht hinreichend bedacht, welchen Eindruck solche Mitteilungen beim Leser hervorrufen können. Die beanstandeten Presseveröffentlichungen geben den damals gegen den Kläger bestehenden Tatverdacht im wesentlichen zutreffend wieder. Angesichts der Art und Schwere der Tatvorwürfe sowie im Blick auf die Person des Beschuldigten bestand zudem ein erhebliches öffentliches Interesse an einer vollständigen Berichterstattung über den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und die gegen den Beschuldigten getroffenen Maßnahmen. Jedenfalls gereicht es unter den gegebenen Umständen dem zuständigen Staatsanwalt nicht zum Verschulden, wenn er dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen des Klägers eingeräumt hat.
5.
Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers auf.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 223.151 DM
Engelhardt
Rinne
Wurm
Richterin Dr. Deppert hat Urlaub und kann nicht unterschreiben.