Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1983, Az.: III ZR 47/82
Amtspflichtverletzung; Betrug; Staatsanwaltschaft; Pressemitteilung; Beurteilungsspielraum; Beschuldigter; Geltendmachung von Verfahrensrügen gegen das Berufungsgericht; Vorliegen einer Entziehung des gesetzlichen Richters wegen mangelnder Aktenkenntnis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts; Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch mangelnde Aktenkenntnis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts; Geltendmachung eines Schadensersatzsanspruchs wegen der Dauer des Ermittlungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 47/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 01.02.1982 - AZ: 7 U 50/81
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch bei Fehlen objektiver Anhaltspunkte für einen Betrugsverdacht stellt die Erhebung der Anklage wegen Betrugs keine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft dar, wenn diese Entscheidung unter den gegebenen Umständen im Rahmen des der Anklagebehörde zuzubilligenden Beurteilungsspielraums lag und somit vertretbar war.
- 2.
Zur Frage, ob in einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft über einen bestimmten Tatverdacht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zum Nachteil des später außer Verfolgung gesetzten Beschuldigten gesehen werden kann.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg
am 26. Mai 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Februar 1982 - 7 U 50/81 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 105.388.259,- DM.
Gründe
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsurteil muß im Ergebnis bestätigt werden, ohne daß über rechtsgrundsätzliche Fragen entschieden zu werden braucht.
1.
Die vom Kläger erhobenenVerfahrensrügen greifen, soweit sie für die Entscheidung erheblich sind, nicht durch.
a)
Für eine Verletzung der §§ 315 Abs. 1, 551 Nr. 7 ZPO fehlt jeder Anhalt. Die Urschrift des Berufungsurteils befindet sich zwar nicht bei den Akten, sondern ist - den Verwaltungsanordnungen entsprechend - beim Berufungsgericht verblieben. Aus der vorliegenden beglaubigten Abschrift ergibt sich jedoch, daß das Urteil mit Gründen versehen und von sämtlichen mitwirkenden Richtern unterschrieben worden ist.
b)
Das Vorbringen der Revision, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe nach seiner eigenen Erklärung in der mündlichen Verhandlung die Akten noch nicht ganz gekannt, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu begründen. Die ordnungsmäßige Besetzung des entscheidenden Gerichts hängt nicht von der Aktenkenntnis des Vorsitzenden ab.
Der Vortrag des Klägers rechtfertigt allein auch nicht die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kommt nur in Betracht, wenn mangelnde Aktenkenntnis sich dahin auswirkt, daß bestimmte Fragen, von denen die Entscheidung abhängt, mit den Parteien nicht hinreichend erörtert werden oder das Gericht erheblichen Parteivortrag nicht angemessen berücksichtigt. Diese Voraussetzungen müssen mit der Verfahrensrüge im einzelnen dargelegt werden.
c)
Soweit solche Einzelrügen in der Revisionsbegründung - im Zusammenhang mit § 278 Abs. 3, § 139 und§ 286 ZPO - erhoben werden, richten sie sich gegen die Begründung des Berufungsgerichts, die Betrugsanklage gegen den Kläger sei, auch wenn die - in der Anklageschrift vom 12. August 1974 bejahte - Täuschung der Banken durch Vorlage falscher Mietverzeichnisse nicht vorgelegen habe, doch deswegen gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger die Banken über sein "vollständiges Konzept" getäuscht habe. Diese Verfahrensrügen können nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, weil es auf die angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheidend ankommt, sondern das Berufungsurteil sich aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 563 ZPO).
2.
Auch wenn man nämlich diese Feststellungen des Berufungsgerichts zum Betrugstatbestand unberücksichtigt läßt und nur von den Vorwürfen ausgeht, die in derAnklage gegen den Kläger erhoben worden waren, so liegt keine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft vor, weil jedenfalls das nach § 839 BGB, Art. 34 GG notwendige Verschulden fehlt.
Hierüber kann der Senat selbst entscheiden, da es sich um eine Rechtsfrage handelt, die ohne weitere tatsächliche Aufklärung allein aufgrund des Ermittlungsergebnisses, wie es dem Senat in den Strafakten vorliegt, zu beurteilen ist.
Selbst wenn man - mit dem Strafsenat des OLG und dem Berufungsgericht - zu dem Ergebnis kommt, ein gemäß § 203 StPO zur Eröffnung des Hauptverfahrens hinreichender Tatverdacht für eine Täuschung und einen Irrtum der Banken- und Bausparkassenvertreter habe objektiv nicht bestanden, so liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats doch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht vor, wenn die gegenteilige Entscheidung der Staatsanwaltschaft vertretbar war. Zwar trifft der Staatsanwalt bei der Anklageerhebung keine Ermessensentscheidung; es gibt bei einem bestimmten Sachverhalt nur eine richtige Lösung. Dem Staatsanwalt muß jedoch bei der Prüfung des hinreichenden Tatversachts ein so weiter Beurteilungsspielraum zugebilligt werden, daß auch eine abweichende Entscheidung möglich ist, ohne daß sie als schuldhafte Amtspflichtverletzung bezeichnet werden kann (Senatsurteil vom 18. Juni 1970 - III ZR 95/68 = NJW 1970, 1543/44; vgl. Blomeyer JZ 1970, 715; Steffen DRiZ 1972, 153, 156).
Hier war eine Anklageerhebung schon für die Erstbeleihungsfälle, erst recht aber für die Nachbeleihungen zumindest vertretbar. Schon der Strafsenat hat in seinem Beschluß vom 22. Mai 1978 (S. 9 bis 12) im einzelnen ausgeführt, daß die Ermittlungen zahlreiche den Kläger belastenden Umstände ergeben hatten. Die Wertgutachten und Mietverzeichnisse, die als Beleihungsgrundlagen der FHB vorgelegt wurden, enthielten fast stets Zahlen, die den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Darlehensbewilligung nicht entsprachen. Daß es sich um Werte handelte, die der Kläger erst Jahre später nach Durchführung umfangreicher Arbeiten zu erzielen hoffte, war aus den Antragsunterlagen selbst nicht zu ersehen. Es kam für die Frage, ob die Bankvertreter trotzdem davon Kenntnis hatten, also eine Täuschung nicht vorlag, entscheidend auf die Zeugenaussagen an. Im Ermittlungsverfahren hatten diese Aussagen kein einheitliches Bild ergeben: Der Finanzmakler B. hatte, obwohl er sich damit selbst belastete, eine Täuschungsabsicht ausdrücklich bestätigt. Als Zeugen vernommene Vertreter der FHB hatten bei ihren Vernehmungen zu einzelnen Beleihungsfällen (Objektordner) erklärt, daß die Kenntnis der tatsächlich eingehenden Mieten ihre Entscheidungen über die Darlehensbewilligung negativ beeinflußt haben würde. Vorstandsmitglieder der FHB hatten andererseits bei ihren zusammenfassenden Vernehmungen zu verstehen gegeben, ihnen sei das System des Klägers bekannt gewesen und sie hätten gewußt, daß die Mieten in den Wertgutachten auf den Zustand nach der Renovierung bezogen seien. Die Wertung des Ermittlungsergebnisses war schwierig, da die Aussagen in diesem Punkt durch vielfältige, teilweise widerstreitende Interessen der Zeugen selbst und der von ihnen vertretenen Bank beeinflußt sein konnten. Wenn die Staatsanwaltschaft bei dieser Sachlage die endgültige Klärung einer Hauptverhandlung überlassen wollte und sich deswegen zur Anklageerhebung entschloß, so war diese Entscheidung vertretbar. Der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnende Beschluß des Strafsenats erging erst, nachdem inzwischen - durch Urteil vom 16. November 1976 - die Angeklagten eines Parallelverfahrens vom Landgericht Bielefeld freigesprochen worden waren, weil die als Zeugen vernommenen Vertreter der Banken, u.a. auch der FHB und der NB, dort in der Hauptverhandlung bestätigt hatten, sie hätten positiv gewußt, daß die von den Angeklagten vorgelegten Gutachten bei der Miethöhe auf einen zukünftigen Zeitpunkt abgestellt gewesen seien. Unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses Ergebnis der Hauptverhandlung im Parallelverfahren kam der Strafsenat zu dem Ergebnis, auch dem Kläger werde seine Einlassung, er habe im Einvernehmen mit den Banken gehandelt, nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen sein. Die Staatsanwaltschaft hatte bei der Anklageerhebung im Jahre 1974 noch keine Kenntnis vom Ergebnis der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bielefeld. Wenn sie damals angesichts der widersprüchlichen Zeugenaussagen noch den hinreichenden Tatverdacht bejahte, so kann ihr daraus nicht der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gemacht werden.
Das gilt auch, soweit die Staatsanwaltschaft einen Vermögensschaden in Form der Vermögensgefährdung bejaht hat, weil die bewilligten Hypothekendarlehen jedenfalls vorübergehend nicht hinreichend gesichert waren, da der Darlehensbetrag zunächst den Grundstückswertüberstieg. Zwar hat die Strafkammer dieses Tatbestandsmerkmal des§ 263 StGB verneint. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft, wie sie in der sofortigen Beschwerde noch einmal ausführlich dargelegt wurde, war aber zumindest vertretbar. Der Strafsenat hat in seiner Beschwerdeentscheidung die Frage des Vermögensschadens ausdrücklich unentschieden gelassen. Das Berufungsgericht ist im jetzigen Verfahren zu einer Bejahung gekommen und hat die Auffassung der Strafkammer ausdrücklich abgelehnt. Wenn die Staatsanwaltschaft seinerzeit mit der Anklageerhebung eine gerichtliche Klärung der Frage aufgrund einer Hauptverhandlung anstrebte, so kann ihr jedenfalls nicht der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gemacht werden.
3.
Auch soweit der Kläger Schadensersatz wegen derDauer des Ermittlungsverfahrens begehrt, erweist sich die ablehnende Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig. Selbst wenn man eine gegenüber dem Beschuldigten bestehende Amtspflicht der Ermittlungsbehörden, die Ermittlungen zügig durchzuführen und nach ihrem Abschluß in angemessener Zeit entweder Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen, im Anschluß an die Senatsentscheidung BGHZ 20, 178, 181/82 uneingeschränkt bejahen wollte, so reicht doch hier das Klägervorbringen nicht aus, um eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht zu begründen.
Zwar dauerte das Ermittlungsverfahren bis zur Anklageerhebung insgesamt fast sechs Jahre. Der Gegenstand des Verfahrens war jedoch außergewöhnlich umfangreich; die Ermittlungen mußten sich auf mehrere Beschuldigte und eine Vielzahl von Einzelhandlungen erstrecken. Strafkammer und Strafsenat, die nur über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden hatten, benötigten hierfür - vom Kläger unbeanstandet - allein im ersten Rechtszug rd. 2 1/4 Jahre, in der Beschwerinstanz weitere 17 Monate. Dabei beschränkte sich das gerichtliche Verfahren nach der Anklageerhebung auf zwei Angeschuldigte und 53 einzelne Beleihungsfälle. Die vorangegangenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft umfaßten jedoch eine weit größere Zahl; bei Anklageerhebung wurde das Verfahren gegen drei weitere Beschuldigte und wegen weiterer 127 Einzelfälle eingestellt (Strafakten XIV, 394 ff.); das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen hatte der Staatsanwaltschaft mit seinem Schlußbericht vom 12. April 1972 insgesamt 48 Bände Beweisakten und 434 Objektakten vorgelegt (Strafakten XIII, 334). Zudem mußte die Staatsanwaltschaft im Mai 1973 auf eine eilige Anforderung hin ganz kurzfristig die Ermittlungsakten für Monate der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bielefeld überlassen, weil dort ein Angeklagter im Hauptverfahren die Beiziehung dieser Akten beantragt hatte (Strafakten XIII, 360, 385). Diese Tatsachen müssen bei der Prüfung, ob allein die Dauer des Ermittlungsverfahrens den Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung rechtfertigt, berücksichtigt werden. Daß die Ermittlungen aus sachfremden Motiven bewußt verzögert worden seien, hat der Kläger nicht dargetan.
Da bereits aus diesen Gründen ein Schadensersatzanspruch entfällt, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht schon die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift. Jedenfalls soweit allein wegen der Dauer des Ermittlungsverfahrens Schadensersatz begehrt wird, bestehen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung habe nicht vor der Zustellung des Strafsenatsbeschlusses vom 22. Mai 1978 begonnen.
4.
Die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 1969 hat das Berufungsgericht für objektiv gerechtfertigt angesehen, weil darin der gegen den Kläger bestehende Tatverdacht sachlich zutreffend wiedergegeben sei. Danach kann in dieser Mitteilung jedenfalls keine schuldhafte Amtspflichtverletzung gesehen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 73, 161, 164), zumal die Beamten der Staatsanwaltschaft angesichts der Art und des Umfangs der erhobenen Vorwürfe auch ein berechtigtes Informationsinteresse derÖffentlichkeit bejahen durften.
Ob die Mitteilung der vollen Anschrift des Klägers dessen schutzwürdige Interessen verletzte, ist im Berufungsurteil mit Recht dahingestellt geblieben, weil dem Kläger dadurch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der geltend gemachte Schaden nicht entstanden sein kann; dagegen erhebt die Revision keine durchgreifenden Rügen.
Dem weiteren Vorbringen des Klägers über "Indiskretionen der Staatsanwaltschaft gegenüber der Presse" hat das Berufungsgericht mit Recht keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen; dieses Vorbringen war in der Berufungsinstanz ganz unsubstantiiert und, obwohl vom Beklagten bestritten, ohne Beweisantritt geblieben.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 105.388.259,- DM.
Tidow
Kröner
Boujong
Halstenberg